Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

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§ 1

§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), erhält folgende Fassung:

4.         In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."

§ 2

Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.         Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich zuständigen Bezirks­amt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Ab­drucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.

2.         Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögens- nachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung             verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er      die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be-            antragt. Ein Ent­schädi­gungs­anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei    Jahren nach Ablauf des Kalen­derjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-    mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt             wird.

3.         Unbeachtlich werden:

   a)  eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs be-                             achtliche Ver­letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtli­che Ver­letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau­ungs­plans und des Flächen­nutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Ab­wägungs­vorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderung des Bebauungs­plans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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