Planungsdokumente:

Verordnung - Text Teil B

1              Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom      23. Sep­tember 2004 (BGBl. S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824). Da das Planverfahren bereits vor In-Kraft-Treten dieser Fassung des BauGB (20. Juli 2004) förmlich eingeleitet wurde, wird es gemäß § 233 Absatz 1 in Verbindung mit § 244 Ab­satz 2 BauGB nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. In Erweiterung der städte­baulichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan bauordnungs- und natur­schutzrechtliche Festsetzun­gen.

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss B 3/02 vom 3. Juli 2002 (Amtl. Anz. S. 2746) mit der Ergänzung vom 9. September 2004 (Amtl. Anz. S. 1873) eingeleitet. Die Bürgerbeteiligung mit öffentlicher Unterrichtung und Erörterung und die öffentliche Auslegung des Plans haben nach den Bekanntmachungen vom 6. Dezem­ber 2001 und 7. Sep­tember 2004 (Amtl. Anz. 2001 S. 4682 und 2004 S. 1873) stattgefunden.

Die Beteiligung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) aner­­kann­­ten Ver­bände ist erfolgt.

2              Anlass der Planung

Ausgangspunkt für eine städtebauliche Neuordnung zwischen Bille und Bahndamm ist der wegen Überalterung von Bausubstanz und Technik des alten Schwimmbads initiierte Abriss und Neubau des Bille-Bads. Auf Grundlage des geltenden Baustufenplans Bergedorf (Ortsteil 602 und 603) vom 5. Februar 1957 und unter Berücksichtigung des § 34 BauGB wurde das neue Regionalbad im Bereich der ursprünglichen Frei­flächen nordöstlich des alten Schwimm­bads zwischenzeitlich realisiert.

Aufgrund des im Vergleich mit dem alten Schwimmbad kleineren Flächenbedarfs des neuen Schwimmbads, das nur noch den nordöstlichen Grundstücksteil nutzt, entstehen südwestlich des Bads zentrale Flächenpotentiale in direkter Nachbarschaft zum Ortskern Bergedorfs, die sich für attraktiven Wohnungsbau an der Wasserkante anbieten. Die freiwerdenden Grund­stücksteile sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden.

Der südwestlich des neuen Schwimmbads geplante Geschosswohnungsbau muss gestal­terischen, funktionalen und wirtschaftlichen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der besonderen Lage zwischen Bahndamm und Bille ergeben. Daher wurde für den Woh­nungs­bau 2003/2004 ein beschränkter, hochbaulicher Realisierungswettbewerb durchgeführt, des­sen Siegerentwurf eine fünf- bis sechsgeschossige urbane Wohnbebauung mit einzelnen Ge­bäuden an der Wasserkante und einer Bebauungszeile entlang des Bahndamms vor­schlägt.

Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Wohnungsbaus im Bereich des alten Hallenbads geschaffen werden. Gleichfalls soll der bereits genehmigte Neubau des Schwimmbads sowie der Gebäudebestand am Reet­werder planungsrechtlich gesichert werden. Entsprechend der vorgesehenen städte­baulichen Ent­wicklung und Ordnung wird insbesondere allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Städtebaulich bedeutende Situationen sollen durch die Festsetzung von städtebaulichen Erhaltungsbereichen nach § 172 BauGB gesichert werden.

Ein Teil der Straße Reetwerder und der Ernst-Mantius-Straße wird als öffentliche Straßen­verkehrsfläche festgesetzt. Die Straßenverkehrsflächen werden teilweise neu geordnet. Die Bille wird als Wasserfläche nachrichtlich übernommen.

3              Planerische Rahmenbedingungen