Trotz der
Bemühungen um eine Stabilisierung des Einzelhandelsstandortes um den Bereich
Mohnhof mussten in der Vergangenheit mehrere Einzelhandelsgeschäfte schließen,
unter anderem zwei große und renommierte Fachgeschäfte.
Teilweise sind im Bereich Mohnhof Leerstände vorhanden, teilweise haben neue
Nutzungen nicht bzw. noch nicht zu der gewünschten Attraktivität des Mohnhofs
als einem der wichtigsten Entwicklungspole in der Innenstadt Bergedorfs
beigetragen. Eine hohe Attraktivität dieses Standortes würde zur Sicherung der
Besucherfrequenz zwischen Bahnhof und Mohnhof und damit zum Erhalt der
Bergedorfer Fußgängerzone als lebendiges Geschäftsviertel maßgeblich beitragen.
Der Trend am Mohnhof geht aber zu neuen, discountorientierten Betriebsformen
sowie Spielhallen und ähnlichen Nutzungen, die von sinkenden Mieten profitieren
oder ihre relativ niedrige Gewinnspanne durch hohe Umsätze kompensieren. Diese
Betriebsformen tragen maßgeblich zum Attraktivitätsverlust, zum Absinken des
Niveaus des Einzelhandelsstandortes durch Verdrängung anderer Nutzungen und zur
negativen Beeinflussung des bisherigen Charakters des Stadtkerns mit seinen
gehobenen und zentralen Versorgungsgebieten bei. Durch eine übermäßige Häufung
von Spielstätten und ähnlichen Nutzungen stünde außerdem eine erhebliche
Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion der Misch- und Kerngebiete für die
angrenzenden Wohngebiete zu befürchten.
Mit dem
Ziel, die Funktion der Innenstadt für den Bedeutungsüberschuss Bergedorfs in
der östlichen Metropolregion zu sichern und zu entwickeln, wurden in den
letzten Jahren bereits umfangreiche Aktivitäten von privater und öffentlicher
Seite unternommen (z.B. Neugestaltung der Fußgängerzone und Einführung von zwei
Business Improvement Disctricts). Durch die Änderung des Bebauungsplans
Bergedorf 35 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere
Aktivitäten zur Aufwertung des Mohnhofs und seiner näheren Umgebung als Standort
für zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur
geschaffen und eine konfliktfreie Nachbarschaft zu den angrenzenden
Wohnnutzungen ermöglicht werden. Weiterhin ist es Ziel, die Versorgungsfunktion
der Misch- und Kerngebiete für die angrenzenden Wohngebiete zu erhalten. Hierzu
werden Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33 i der
Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und
Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von
Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, in den Kern- und Mischgebieten im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Bergedorf 35 vom 2.10.1975 (HmbGVBl. S.176), geändert am
20.12.1988 (HmbGVBl. S. 309), ausgeschlossen.