Planungsdokumente: HAHA_Verfahren 2

Verordnung - Text Teil B

1. Grundlagen und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) in Verbindung mit dem Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 24. Juni 2008 (HmbGVBl. S. 239).

Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss B 01/09 vom 24. Februar 2009 (Amtl. Anz. 2009 S. 439) eingeleitet. Von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit Unterrichtung und Erörterung sowie einer Umweltprüfung wurde gemäß § 13 Absatz 2 und 3 BauGB abgesehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die öffentliche Auslegung erfolgte auf Grundlage der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 1971, 1972).

2. Anlass der Planung

Trotz der Bemühungen um eine Stabilisierung des Einzelhandelsstandortes um den Bereich Mohnhof mussten in der Vergangenheit mehrere Einzelhandelsgeschäfte schließen, unter anderem zwei große und renommierte Fachgeschäfte. Teilweise sind im Bereich Mohnhof Leerstände vorhanden, teilweise haben neue Nutzungen nicht bzw. noch nicht zu der gewünschten Attraktivität des Mohnhofs als einem der wichtigsten Entwicklungspole in der Innenstadt Bergedorfs beigetragen. Eine hohe Attraktivität dieses Standortes würde zur Sicherung der Besucherfrequenz zwischen Bahnhof und Mohnhof und damit zum Erhalt der Bergedorfer Fußgängerzone als lebendiges Geschäftsviertel maßgeblich beitragen. Der Trend am Mohnhof geht aber zu neuen, discountorientierten Betriebsformen sowie Spielhallen und ähnlichen Nutzungen, die von sinkenden Mieten profitieren oder ihre relativ niedrige Gewinnspanne durch hohe Umsätze kompensieren. Diese Betriebsformen tragen maßgeblich zum Attraktivitätsverlust, zum Absinken des Niveaus des Einzelhandelsstandortes durch Verdrängung anderer Nutzungen und zur negativen Beeinflussung des bisherigen Charakters des Stadtkerns mit seinen gehobenen und zentralen Versorgungsgebieten bei. Durch eine übermäßige Häufung von Spielstätten und ähnlichen Nutzungen stünde außerdem eine erhebliche Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion der Misch- und Kerngebiete für die angrenzenden Wohngebiete zu befürchten.

Mit dem Ziel, die Funktion der Innenstadt für den Bedeutungsüberschuss Bergedorfs in der östlichen Metropolregion zu sichern und zu entwickeln, wurden in den letzten Jahren bereits umfangreiche Aktivitäten von privater und öffentlicher Seite unternommen (z.B. Neugestaltung der Fußgängerzone und Einführung von zwei Business Improvement Disctricts). Durch die Änderung des Bebauungsplans Bergedorf 35 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Aktivitäten zur Aufwertung des Mohnhofs und seiner näheren Umgebung als Standort für zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur geschaffen und eine konfliktfreie Nachbarschaft zu den angrenzenden Wohnnutzungen ermöglicht werden. Weiterhin ist es Ziel, die Versorgungsfunktion der Misch- und Kerngebiete für die angrenzenden Wohngebiete zu erhalten. Hierzu werden Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, in den Kern- und Mischgebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bergedorf 35 vom 2.10.1975 (HmbGVBl. S.176), geändert am 20.12.1988 (HmbGVBl. S. 309), ausgeschlossen.

3. Planerische Rahmenbedingungen