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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Kurztext

Die zulässige Anordnung, Größe und Ausgestaltung von Werbeanlagen wird durch § 13 HBauO geregelt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können weitergehende gestalterische Bestimmungen zu Werbeanlagen als textliche Festsetzungen getroffen werden.

Erläuterungen

Stand Inhalt: Dezember 2020

Stand redaktionelle Überarbeitung: 29.04.2022

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Die zulässige Anordnung, Größe und Ausgestaltung von Werbeanlagen wird durch § 13 HBauO geregelt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (B-Plans) können auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO weitergehende Bestimmungen zu Werbeanlagen als textliche Festsetzungen (sog. „Huckepack-Festsetzungen“) getroffen werden.

Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen nach HBauO

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HBauO definieren sich Werbeanlagen als „alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind“. Ortsfest bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Werbeanlage über einen unmittelbaren (z.B. freistehendes Werbeschild) oder mittelbaren (z.B. Bemalung oder Werbeschild an einer Einfriedung) Kontakt zum Erdboden verfügt. Nicht ortsfeste Werbung (z.B. Werbung an Bussen, Bahnen, Taxen) unterliegen nicht dem Genehmigungsvorbehalt der HBauO. Hingegen zählen Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger o.Ä., auf denen Werbeanlagen montiert sind oder die großflächig bedruckt sind und die über einen längeren Zeitraum an einem Ort abgestellt werden, wiederum zu den ortsfesten Werbeanlagen.

In § 13 Abs. 3 HBauO werden darüber hinaus Merkmale definiert, die zu einer Unzulässigkeit einer Werbeanlage führen, beispielsweise Werbeanlagen „in störender Häufung“, an Böschungen oder Brücken sowie „Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der vom Senat durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiete“. Eingeschränkt zulässig sind Werbeanlagen beispielsweise in der Innenstadt und in Vorgärten.

Von den „normalen“ Werbeanlagen werden in § 13 Abs. 4 HBauO bestimmte Arten differenziert, für die die Bestimmungen der HBauO nicht gelten. Hierunter fallen beispielsweise genehmigte Werbetafeln und Litfaßsäulen, Zeitungskioske, Schaufenster und Wahlwerbung.

Nähere Bestimmungen zu Werbeanlagen siehe Bauprüfdienst (BPD) 5/2013 „Werbeanlagen“1.

Allgemeine Zulässigkeitsregeln für Werbeanlagen in Baugebieten

In § 13 Abs. 2 HBauO ist die Zulässigkeit von Werbeanlagen differenziert nach Baugebieten2 geregelt:

Art der baulichen NutzungZulässige Werbeanlage gem. § 13 HBauO
Kleinsiedlungsgebiete, Allgemeine und Besondere Wohngebiete, Dorfgebietenur an Gebäuden an der Stätte der Leistung bis zur unteren Dachkante des Gebäudes
Reine Wohngebietenur an Gebäuden an der Stätte der Leistung bis zur Höhe des Erdgeschosses
Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieteallgemein zulässig; oberhalb der unteren Dachkante eines Gebäudes nur dann, wenn von der Verkehrsfläche aus keine Hilfskonstruktion sichtbar ist
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilenur an der Stätte der Leistung sowie einzelne Hinweiszeichen darauf; Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe, die den Belangen der Verkehrsteilnehmenden dienen
alle Baugebietezeitlich begrenzte Hinweise auf besondere Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und Sportveranstaltungen

Tabelle: Zulässige Werbeanlagen gemäß § 13 HBauO

Zu Urbanen Gebieten nach § 6a BauNVO enthält § 13 HBauO bisher keine Regelung. Diese dürften wie Mischgebiete zu behandeln und § 13 HBauO insoweit analog anzuwenden sein.

Auch zu Dörflichen Wohngebieten nach § 5a BauNVO enthält § 13 HBauO bisher keine Regelung. Diese dürften wie Dorfgebiete zu behandeln und § 13 HBauO insoweit analog anzuwenden sein.

Wechsellicht

Werbeanlagen mit Wechsellicht sind gemäß § 1 der hamburgischen WechsellichtVO3 nur in den Bereichen Reeperbahn, Steindamm und in Teilen des Stadtteils Hamburg-Altstadt zulässig. Außerhalb dieser Gebiete kann die Bauaufsichtsbehörde solche Anlagen zulassen, „wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird“ (§ 3 WechsellichtVO).

Einschränkungen an Bundesfernstraßen

Eine weitere Einschränkung von Werbeanlagen wird durch § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) getroffen, das entlang von Bundesstraßen (außerhalb der Ortsdurchfahrten) und Bundesautobahnen einen Schutzstreifen bestimmt, innerhalb dessen keine Werbeanlagen errichtet werden dürfen, um eine Verkehrsgefährdung zu vermeiden.

Festsetzungen zu Werbeanlagen im Bebauungsplan

Grundsätzlich kann bereits außerhalb der Bauleitplanung mit den allgemeingültigen Regelungen des § 13 HBauO Einfluss auf die Errichtung und Ausgestaltung von Werbeanlagen genommen werden. Wenn diese Regelungen in Einzelfällen als nicht ausreichend gesehen werden, um bestimmte städtebauliche Ziele durchzusetzen, können in einen B-Plan sog. „Huckepack-Festsetzungen“ zu Werbeanlagen auf Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO aufgenommen werden.

Durch derartige Festsetzungen wird ein bestimmter ortsbildlicher Zustand angestrebt, der möglichst exakt zu definieren und zu begründen ist. Als Begründung für weitergehende Regelungen respektive Einschränkungen von Werbeanlagen kann beispielsweise das Ziel eines „ungestörten“ Stadtbildes bzw. dessen Schutz angeführt werden. Das Stadtbild wird grundsätzlich durch die Architektur von Gebäuden, die Gestaltung des öffentlichen Raumes oder durch Begrünungselemente bestimmt. Werbeanlagen können sich im Stadtbild als störend darstellen, sodass eine Reglementierung notwendig werden kann.

Zu beachten ist, dass Werbeanlagen durch die Formulierung eines bestimmten optischen Zustandes zwar eingeschränkt werden können, ein generalisiertes Verbot von Werbeanlagen in den meisten Fällen allerdings nicht umsetzbar ist. Durchsetzbar ist ein solches Verbot ausschließlich mit dem Argument, ein Mindestmaß an Einheitlichkeit im Baugebiet erzeugen zu wollen.

Ggf. kann ein Ausschluss von Werbeanlagen oder von bestimmten Arten von Werbeanlagen in einem Baugebiet (oder in Teilen davon) erfolgen auf Grundlage von § 1 BauNVO i.V.m. dem jeweiligen Baugebiets-Paragrafen. Anwendungsfall sind z.B. Anlagen der Fremdwerbung, die nicht im Zusammenhang mit einer ansässigen Stätte der Leistung stehen (u.a. Großwerbetafeln).

Da Werbeanlagen in den meisten Fällen beleuchtet werden bzw. selbstleuchtend sind, sollten die im B-Plan gemachten Gestaltungsvorgaben für Werbeanlagen um Festsetzungen zur insekten- und artenfreundlichen Beleuchtung auf Grundlage von § 9 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 4 Abs. 3 HmbBNatSchAG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG ergänzt werden. Siehe hierzu [LINK-INTERN: 23.07.08.05_Umweltfreundliche_Beleuchtung.docx][Umweltfreundliche Beleuchtung].

Musterfestsetzungen

Regulierung von Werbeanlagen allgemein

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielfestsetzung, bereinigt4, aus Bebauungsplan HafenCity 10, 09.02.2021, Verordnung, § 2, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 20:

13. Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

14. An den zum Brooktorhafen und zum Ericusgraben gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden.

20. […] Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes „MK 3“ sind Werbeanlagen unzulässig. […]

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Regulierung von Werbeanlagen im innerstädtischen Bereich

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielfestsetzung, aus Bebauungsplan Altona-Altstadt 60, 23.03.2017, Verordnung, § 2, Nr. 9:

9. Für Werbeanlagen gilt:

9.1 Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper nicht beeinträchtigen.

9.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

9.3 Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens 1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel Firmenlogos, zulässig.

9.4 Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie ausgeschlossen.

9.5 Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.

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Regulierung von Werbeanlagen in Nachbarschaft zu Wohngebieten und Bundesstraße

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielfestsetzung, bereinigt5, aus Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66, 15.11.2015, Verordnung, § 3, Nr. 6:

Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind unzulässig.

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Regulierung von Werbeanlagen im Mischgebiet

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielfestsetzung, aus Bebauungsplan Lokstedt 64, 28.03.2018, Verordnung, § 2, Nr. 26:

In den Mischgebieten sind Werbeanlagen der Außenwerbung, deren Gegenstand Fremdwerbung ist, unzulässig. Werbeanlagen dürfen die Traufkante der Gebäude nicht überschreiten.

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Regulierung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet I

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielfestsetzung, bereinigt6, aus Bebauungsplan Billwerder 29/ Allermöhe 29/ Neuallermöhe 1, 30.01.2019, Verordnung, § 2, Nr. 16:

Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen unzulässig mit Ausnahme von Werbeanlagen für Betriebe, deren Stätte der Leistung innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes liegt. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten.

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Regulierung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet II

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielfestsetzung, bereinigt7, aus Bebauungsplan Rahlstedt 131, 06.12.2019, Verordnung, § 2, Nr. 14:

In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln bis zu einer Größe von 15 m² nur ausnahmsweise am Eingang der Gewerbegebiete zur Orientierung zulässig. Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden und an technischen Anlagen sind Werbeanlagen unzulässig.

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Regulierung von Werbeanlagen im Industriegebiet an der Autobahn

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielfestsetzung, aus Bebauungsplan Neuland 23, 11.03.2017, Verordnung, § 2, Nr. 8:

Im Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) mit Ausnahme von Werbeanlagen bis zu 3 m überschritten werden. Großwerbeanlagen von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe wie zum Beispiel Werbeanlagen oberhalb der Dachkante oder Werbepylone sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Industriegebiet ansässig sind. Auf die Autobahn ausgerichtete Werbeanlagen sind grundsätzlich nur in einem Abstand von mehr als 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn bzw. der Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 zulässig. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (am Betriebsgebäude) in einem Abstand von 40 m bis 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise der Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 bedürfen regelmäßig der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1542).

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