Regulierung von Werbeanlagen allgemein
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO
Beispielfestsetzung, bereinigt4, aus Bebauungsplan HafenCity 10, 09.02.2021, Verordnung, § 2, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 20:
13. Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
14. An den zum Brooktorhafen und zum Ericusgraben gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden.
20. […] Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes „MK 3“ sind Werbeanlagen unzulässig. […]
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Regulierung von Werbeanlagen im innerstädtischen Bereich
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO
Beispielfestsetzung, aus Bebauungsplan Altona-Altstadt 60, 23.03.2017, Verordnung, § 2, Nr. 9:
9. Für Werbeanlagen gilt:
9.1 Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper nicht beeinträchtigen.
9.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
9.3 Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens 1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel Firmenlogos, zulässig.
9.4 Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie ausgeschlossen.
9.5 Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.
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Regulierung von Werbeanlagen in Nachbarschaft zu Wohngebieten und Bundesstraße
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO
Beispielfestsetzung, bereinigt5, aus Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66, 15.11.2015, Verordnung, § 3, Nr. 6:
Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind unzulässig.
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Regulierung von Werbeanlagen im Mischgebiet
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO
Beispielfestsetzung, aus Bebauungsplan Lokstedt 64, 28.03.2018, Verordnung, § 2, Nr. 26:
In den Mischgebieten sind Werbeanlagen der Außenwerbung, deren Gegenstand Fremdwerbung ist, unzulässig. Werbeanlagen dürfen die Traufkante der Gebäude nicht überschreiten.
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Regulierung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet I
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO
Beispielfestsetzung, bereinigt6, aus Bebauungsplan Billwerder 29/ Allermöhe 29/ Neuallermöhe 1, 30.01.2019, Verordnung, § 2, Nr. 16:
Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen unzulässig mit Ausnahme von Werbeanlagen für Betriebe, deren Stätte der Leistung innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes liegt. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten.
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Regulierung von Werbeanlagen im Gewerbegebiet II
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO
Beispielfestsetzung, bereinigt7, aus Bebauungsplan Rahlstedt 131, 06.12.2019, Verordnung, § 2, Nr. 14:
In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln bis zu einer Größe von 15 m² nur ausnahmsweise am Eingang der Gewerbegebiete zur Orientierung zulässig. Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden und an technischen Anlagen sind Werbeanlagen unzulässig.
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Regulierung von Werbeanlagen im Industriegebiet an der Autobahn
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO
Beispielfestsetzung, aus Bebauungsplan Neuland 23, 11.03.2017, Verordnung, § 2, Nr. 8:
Im Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) mit Ausnahme von Werbeanlagen bis zu 3 m überschritten werden. Großwerbeanlagen von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhe wie zum Beispiel Werbeanlagen oberhalb der Dachkante oder Werbepylone sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Industriegebiet ansässig sind. Auf die Autobahn ausgerichtete Werbeanlagen sind grundsätzlich nur in einem Abstand von mehr als 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn bzw. der Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 zulässig. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (am Betriebsgebäude) in einem Abstand von 40 m bis 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn beziehungsweise der Fahrbahn der Zu- und Abfahrtsäste der Bundesautobahn A 1 bedürfen regelmäßig der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1542).
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