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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Musterbegründungen

Regulierung von Werbeanlagen im innerstädtischen Bereich

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 2a HBauO

Beispielbegründung, bereinigt8, aus Bebauungsplan Altona-Altstadt 60, 23.03.2017, Begründung, Kap. 5.6.2:

Die Werbeanlagen sollen das Ortsbild durch Größe, Form und Farbgebung nicht beeinträchtigen. Sie sollen eine Breite von maximal 70 Prozent der Schaufensterbreite des jeweiligen Ladens nicht überschreiten. Bei mehreren Läden in einem Gebäude ist eine Breite aller Werbeanlagen auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Fassadenbreite begrenzt. Dazu hat der Grundeigentümer oder der Antragsteller ein abgestimmtes Konzept vorzulegen. Liegt für ein Gebäude ein abgestimmtes Werbeanlagenkonzept vor, so haben sich die nachfolgenden Werbeanlagen für dieses Gebäude in das Konzept einzufügen.

Bei Gebäuden, die mit einem Sammelbegriff aller im Gebäude befindlichen Nutzungen aus Werbegründen bezeichnet werden sollen (z.B. Ärztehäuser, Kreativzentren etc.), kann diese Werbeanlage zusätzlich zu den Werbeanlagen für einzelne Läden bzw. Einrichtungen:

a.) im Eingangsbereich des Gebäudes und

b.) als Werbeanlage an einer der Giebelwände des Gebäudes installiert werden.

Dabei muss sich diese Werbung in Größe, Form und Farbgebung städtebaulich einfügen.

Die Werbeanlagen sollen nur als Einzelbuchstaben ausgebildet werden bis zu einer Höhe von weniger als 1 m. Dabei dürfen sie die Höhe der Oberkante des Erdgeschosses nicht überschreiten.

In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie z.B. Firmenlogos, zulässig. Hiermit sind in einzelnen Fällen sogenannte Bildmarken gemeint, wenn es sich dabei um Logos handelt, die in dieser kompakten Form für die Betriebe einen Wiedererkennungswert bei den Kunden besitzen. Die Bildmarken dürfen das Format 1.000 mm x 1.000 mm (Breite x Höhe) nicht überschreiten.

Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig. Werbeanlagen für andere gewerbliche Nutzungen in den Obergeschossen eines Gebäudes sind in gestalterisch abgestimmter Form an der Fassade neben dem im Erdgeschoss für die jeweilige Nutzung vorgesehenen Zugangsbereich zulässig. Für die Gesamtgestaltung dieser Werbeanlage hat der Grundeigentümer oder der Antragsteller ein abgestimmtes Konzept vorzulegen. Ausnahmen stellen Werbeanlagen für andere gewerbliche Nutzungen in den Obergeschossen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² dar. Diese dürfen durch ihre Größe, Form und Farbgebung das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sind nicht zulässig, dies schließt Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen, Skybeamer, Laserstrahler und ähnliches ein.

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