Planungsdokumente:

Begründung

3.1.3.3        Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Für den Bebauungsplan besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg­lichkeits­prüfung (UVP) gemäß §§ 3b bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits­prüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert am 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794, 1796).

3.1.3.4       Bewirtschaftungsplan Obere Bille, EG-Wasserrahmenrichtlinie

Der Bewirtschaftungsplan für die Obere Bille weist Maßnahmen aus, die die Wasserbe­schaf­fenheit langfristig sicherstellen und eine Schwächung der ökologischen Verhältnisse ver­hin­dern sollen. Das sind insbesondere auch Maßnahmen zur Wiederherstellung und Renatu­rie­rung von unnatürlich verbauten Uferbereichen.

Zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die bis zum Jahr 2015 die Erreichung des guten ökologischen und chemischen Zustands bzw. Potenzials der Gewässer vor­schreibt, sollen im Rahmen jeder baulichen Umgestaltung am Gewässer Verbesserungs­maß­nahmen der Gewässerstruktur bzw. Renaturierungsmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden.

3.2            Andere planerisch beachtliche Tatbestände