Planungsdokumente: Dr3i am Mittwoch

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.5.2 Beschreibung der Umweltauswirkungen der Planung

Biotoptypen

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Überplanung beziehungsweise der Verlust von fast allen Biotopen ermöglicht. Die dort enthaltenen Vegetationsstrukturen der Sukzessionsflächen mit Gehölzen, Wildstauden und offenen Böden gehen für die dort lebenden Tier- und Pflanzenarten dauerhaft verloren.

Baum- und Gehölzbestand

Die aufkommenden Gehölze innerhalb der Sukzessionsflächen und außerhalb der Flächen mit Erhaltungsgebot können beseitigt werden. Dieses umfasst Bereiche mit Birken- und Espen-Pionier- oder Vorwald mit aufkommenden Gehölzen und Sämlingen.

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG

Mit Ausnahme des Rückhaltebeckens dürfen alle gesetzlich geschützten Biotope auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans beseitigt werden. Hierdurch gehen folgende Biotoptypen verloren: Ruderalflur trockener Standorte/Sonstiger Trocken- oder Halbtrockenrasen, sonstigen Trocken- und Halbtrockenrasen Rohbodentümpel, Rohrkolben-Röhricht, Schilf-Röhricht, Rohrglanzgras-Röhricht, Sonstiger Tümpel und Binsen- und Simsenriede nährstoffreicher Standorte.

Besonders geschützte Pflanzen-Arten nach BNatSchG 

Der Bestand der Wild-Tulpe (tulipa sylvestris) soll im Bebauungsplan erhalten werden und ist nicht gefährdet. Er liegt innerhalb der festgesetzten Grünfläche und es sind keine Veränderungen für die Böschungen des Schleusengrabens vorgesehen.

Besonders geschützte Tier-Arten nach BNatSchG

Durch die mögliche Überbauung der Brachflächen mit Gehölzaufwuchs kommt es zu einem Lebensraum-Verlust von Brutraum für insgesamt sechs besonders geschützte Brutvogelarten (Bluthänfling, Feldschwirl, Gelbspötter, Kuckuck, Stieglitz, Sumpfrohrsänger). Für diese Arten ist zwar die Nutzung eines Nistplatzes in der Umgebung eventuell ebenfalls möglich, aber nicht gesichert. Daher ist für diese Arten die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen als nicht mehr erfüllt anzusehen.

Für diese Arten sind daher vorgezogene Ausgleichmaßnahmen umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen rechtzeitig vor dem Eingriff umgesetzt werden, damit sie zum Eingriffszeitpunkt wirksam sind (vgl. Ziffer 5.14.4).

Bei den darüber hinaus vorkommenden ubiquitären Vogel-Arten handelt es sich um ungefährdete Arten ohne spezielle Ansprüche an ihre Niststandorte, die häufig und zumeist flächendeckend im Siedlungsbereich brüten. Keine dieser potenziell betroffenen Arten ist ausschließlich auf die Nutzung bestimmter Bestände angewiesen. Die Reviere der Arten werden in jedem Jahr neu verteilt und die Nester an neuen Stellen angelegt. Durch Inanspruchnahme der Flächen gehen keine Funktionen für die potenziell betroffenen Paare verloren. Die Funktionen werden im Umfeld und in den verbleibenden Randbereichen der Flächen weiter erfüllt. Zudem sind im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans Gehölzpflanzungen sowie die Anlage einer naturnah gestalteten Parkanlage geplant, die mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung von den betroffenen Arten wieder genutzt werden können. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten, die einen dauerhaften Verlust der Brutrevierfunktion bedeuten würden, ist für keine der Arten aus den Merkmalen der Vorhaben abzuleiten.

Die Beseitigung der meisten Tümpel und Feuchtbereiche führt zur Störung und Verlust von Lebensräumen der sehr großen Amphibienbestände. Im Gebiet und erreichbaren Umfeld stehen keine Ersatzlaichgewässer zur Verfügung.

Streng geschützte Arten nach BNatSchG

Für die Fledermäuse werden keine Beeinträchtigungen zu erwarten sein, sofern die unter Ziffer 4.2.5.3 aufgeführten Maßnahmen eingehalten werden.

Die Brutplätze des streng geschützten Flussregenpfeifers waren während der Kartierung 2010 durch Baustellen- und Besucherverkehr des angrenzenden temporären Beach-Clubs vorbelastet. Durch die mögliche Überbauung der Brachflächen und dem Gehölzaufwuchs kommt es zu einem Lebensraum-Verlust für zwei Paare der streng geschützten Brutvogelart Flussregenpfeifer.

4.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen

Biotope

Die Böschung am Schleusengraben mit den großen und prägenden Bäumen bleibt erhalten. Durch die Anlage von Vegetationsflächen auf den Dächern und Baumpflanzung innerhalb der Stellplätze erfolgt eine Anreicherung mit Vegetation. Die Bepflanzung der bezeichneten Flächen soll mit ökologisch und gestalterisch wirksamer Vegetation hergestellt werden, was auch der Tierwelt zu Gute kommt. Es entstehen auch auf den begrünten Dächern Lebens- und Rückzugsräume für Kleintiere, Vögel und Insekten innerhalb des Siedlungsraumes, die den bereits vorhandenen ähnlich sind. Die Verwendung standortgerechter einheimischer Laubgehölze dient der Stärkung und dem Erhalt der hier beheimateten Tierarten.

Baum- und Gehölzbestand

Im Bereich des Ufer-Gehölzsaums am Schleusengraben sind Grünflächen festgesetzt und keine Baumaßnahmen vorgesehen. Der hier vorhandene Erlen- und Weidenbewuchs am Schleusengraben bleibt erhalten und soll bei der zukünftigen Parkgestaltung und dem Wegebau berücksichtigt werden.

Wesentliche Grün- und Gehölzbestände können erhalten und in die neuen Grünflächen integriert werden.

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG

Ein Ersatz für die Ruderalflur trockener Standorte / Sonstiger Trocken- oder Halbtrockenrasen kann durch Dachbegrünung geschaffen werden. Für den Verlust von etwa  4.000 m² dieser Flächen sind im Verhältnis 1 zu 2 begrünte Dachflächen (mindestens etwa 8.000 m²) im Gebiet anzulegen. Hierzu ist die textliche Festsetzung Nummer 27 vorgesehen (siehe 5.14).

Für den Verlust des sonstigen Trocken- und Halbtrockenrasen (etwa 8.100 m²) kann eine Ersatzfläche innerhalb des Naturschutzgebietes Boberger Niederung angelegt werden. Laut Pflege- und Entwicklungsplan stehen Flächen für eine Neuschaffung zur Verfügung. Das Naturschutzgebiet zeichnet sich unter anderem aus durch eine unbewaldete Elbdüne, Heiden, Trockenrasen und Niedermooren sowie Erlenbrüchen an der Bille-Aue. Der Naturraum ist als Ganzes für besonders gefährdete, vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Besonders schutz- und erhaltenswürdig sind unter anderem die als Rest ehemals weit verbreiteter großer Elbbinnendünen verbliebene unbewaldete Elbdüne, die als Lebensraum für gefährdete Heuschreckenarten, verschiedene Bienen- und Wespenarten und gefährdete Pflanzengesellschaften dient. Die Fläche wird den Baugebieten mittels Festsetzung Nummer 28 zugeordnet (vgl. Ziffer 5.14.4).

Der Ersatz für die übrigen geschützten Biotope Rohbodentümpel, Rohrkolben-Röhricht, Schilf-Röhricht, Rohrglanzgras-Röhricht, Sonstiger Tümpel und Binsen- und Simsenriede nährstoffreicher Standorte soll auf der externen Ausgleichsfläche östlich des Curslacker Neuer Deiches, südlich der BAB 25 umgesetzt werden. Die etwa 43.700 m² große Fläche setzt sich aus befristet verpachteten Grabeländern, aufgegebenen Grabeländern, Wiesen- und Weideflächen zusammen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Struktur und Entwicklungsmöglichkeiten können auf den Flächen ideale Ersatzlebensräume geschaffen werden. Ein hoher Grundwasserstand sichert die Anlage von offenen Wasserflächen und Verlandungszonen mit Röhricht. Es sollen standortfremde Gehölze und Stauden sowie Befestigungen beseitigt werden. Es sind Kleingewässer und umlaufende Gräben zum Schutz anzulegen. Die Fläche wird den Baugebieten mittels Festsetzung Nummer 29 zugeordnet (vgl. Ziffer 5.14.4).

Besonders geschützte Pflanzen-Arten nach BNatSchG 

Wenn trotz der Festsetzung als Grünfläche in den Bestand der Wild-Tulpe (tulipa sylvestris) eingegriffen wird, sollte der Bestand auf eine geeignete Ausgleichsfläche im Plangebiet ver-pflanzt werden. Die Zwiebeln lassen sich gut verpflanzen bzw. lagern.

Besonders geschützte Tier-Arten nach BNatSchG

Die Brutzeit und Jungenaufzucht der Vögel erstreckt sich von Ende März bis Mitte Septem-ber, so dass durch Einhaltung der gesetzlichen Fäll- und Schnittzeiten usw. für Bäume und Gehölze vom 1. März bis 30. September der Schutz gewährleistet ist.

Insgesamt kann der Eingriff in die Lebensräume von sechs besonderes geschützten Vogelarten durch die genannten Maßnahmen im Geltungsbereich nicht ausgeglichen werden. Es wird eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet. Die Zuordnung wird mittels Festsetzung Nummer 30 planungsrechtlich gesichert (vgl. Ziffer 5.14.4). Die Entwicklung der externen strukturreichen Fläche mit Hochstauden, Röhrichten und Wiesen gewährleistet den Ausgleich der Beeinträchtigungen für die Vögel. Neben entsprechenden Kleingewässern bzw. der Gewässernähe (Feldschwirl, Sumpfrohrsänger), müssen Gebüsch- oder Heckenstrukturen vorhanden oder entwickelbar sein (u.a. Bluthänfling, Stieglitz, Gelbspötter), ebenso wie Röhricht- und (ruderale) Staudensäume (u.a. Sumpfrohrsänger, Feldschwirl), Binsen- und Simsenrieder (Feldschwirl) sowie kürzerwüchsige offenere Bereiche (Nahrungssuche, z.B. Bluthänfling). Die Maßnahme ermöglicht zudem die Ansiedlung von Wirtsarten (vor allem Rohrsänger) des Kuckucks. Es werden gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 15 (Eingriffsregelung) vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Da die neuen Wasserflächen innerhalb der Grünfläche auch Funktionen der Regenwasserreinigung und -rückhaltung übernehmen, entstehen für die Amphibien keine wertgleichen Ersatzlebensräume im Gebiet. Es werden gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 15 (Eingriffsregelung) ebenfalls vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vor der Umsetzung von Bauvorhaben im Frühjahr um die Geländesenke der Gewässer I und II ein Amphibienzaun zu errichten. Die anwandernden Amphibien sind mittels Eimerfallen einzufangen und in zuvor hergerichtete Ersatzlaichgewässer umzusiedeln. So kann der voraussichtlich betroffene Bestand erhalten und räumlich funktional umgesiedelt werden (vgl. Ziffer 5.14.4)

Zur weitgehenden Vermeidung von Tötungen von Amphibien oder Brutvögel muss die Zuschüttung der Gewässer außerhalb der Brutzeiten der Vögel bzw. der Laich-, Wander- und Aufwuchszeiten der Amphibien erfolgen und somit im Zeitraum zwischen Ende August und Ende Februar.

Streng geschützte Arten nach BNatSchG

Die für Fledermäuse relevanten alten Gehölzbestände westlich Curslacker Neuer Deich werden mit Erhaltungsgebot gesichert. Auch durch die einschränkenden Regelungen zu den Fällzeiten auf den Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar kommt es nicht zu Betroffenheiten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Tagesverstecken von Fledermausarten.

Die Brutplätze der Flussregenpfeifer werden durch die Umsetzung des Bebauungsplans vollständig in Anspruch genommen, die Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang ist nicht mehr als erfüllt anzusehen. Ausgleichsflächen für den Flussregenpfeifer zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen stehen im räumlichen Zusammenhang zur Eingriffsfläche für die geplanten Vorhaben nicht zur Verfügung. Aus fachgutachterlicher Sicht ist es daher erforderlich, eine Einzelausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Verletzung des Zugriffsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für zwei Brutpaare des Flussregenpfeifers zu beantragen.

Die ursprünglich in Flussauen auf Schotterbänken brütende Art nutzt heute im Hamburger Raum ausschließlich künstlich geschaffene Standorte wie Kiesgruben, Spülfelder oder Er-schließungsflächen. Als Siedler auf Pionierstandorten findet und besetzt die Art schnell und flexibel Bruthabitate, die für sie optimale Lebensbedingungen enthalten und wechselt ihre Brutplätze häufig kurzfristig. Die kurz- und langfristigen Bestandtrends des Flussregenpfeifers sind in Hamburg nach Roter Liste und dem Brutvogel-Atlas Hamburg weitgehend stabil bis leicht ansteigend, so dass davon auszugehen ist, dass die Individuen dieser Art in der Lage sind, auch bei häufigen Umstrukturierungen und Inanspruchnahmen ihre Brutplätze durch Standortwechsel auf neu entstehende Flächen ausweichen zu können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen des Flussregenpfeifers in Hamburg ist aus den Merkmalen der Vorhaben auch bei vorhabenbedingtem Verlust der derzeitigen Brutplätze nicht abzuleiten, so dass diese Ausnahmevoraussetzung des § 45 Absatz 7 BNatSchG als erfüllt betrachtet werden kann.

Zum allgemeinen Schutz der Fauna durch Lichtemissionen vgl. Ziffer 5.13.4.

4.2.6 Schutzgut Stadt- und Landschaftsbild