Biotope
Die Böschung am Schleusengraben mit den großen und prägenden
Bäumen bleibt erhalten. Durch die Anlage von Vegetationsflächen auf den Dächern
und Baumpflanzung innerhalb der Stellplätze erfolgt eine Anreicherung mit
Vegetation. Die Bepflanzung der bezeichneten Flächen soll mit ökologisch und
gestalterisch wirksamer Vegetation hergestellt werden, was auch der Tierwelt zu
Gute kommt. Es entstehen auch auf den begrünten Dächern Lebens- und
Rückzugsräume für Kleintiere, Vögel und Insekten innerhalb des Siedlungsraumes,
die den bereits vorhandenen ähnlich sind. Die Verwendung standortgerechter
einheimischer Laubgehölze dient der Stärkung und dem Erhalt der hier beheimateten
Tierarten.
Baum- und Gehölzbestand
Im Bereich des Ufer-Gehölzsaums am Schleusengraben sind
Grünflächen festgesetzt und keine Baumaßnahmen vorgesehen. Der hier vorhandene
Erlen- und Weidenbewuchs am Schleusengraben bleibt erhalten und soll bei der
zukünftigen Parkgestaltung und dem Wegebau berücksichtigt werden.
Wesentliche Grün- und Gehölzbestände können erhalten und in
die neuen Grünflächen integriert werden.
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30
BNatSchG
Ein Ersatz für die Ruderalflur trockener Standorte /
Sonstiger Trocken- oder Halbtrockenrasen kann durch Dachbegrünung geschaffen
werden. Für den Verlust von etwa 4.000 m² dieser Flächen sind im Verhältnis 1
zu 2 begrünte Dachflächen (mindestens etwa 8.000 m²) im Gebiet anzulegen.
Hierzu ist die textliche Festsetzung Nummer 27 vorgesehen (siehe 5.14).
Für den Verlust des sonstigen Trocken- und Halbtrockenrasen
(etwa 8.100 m²) kann eine Ersatzfläche innerhalb des Naturschutzgebietes
Boberger Niederung angelegt werden. Laut Pflege- und Entwicklungsplan stehen
Flächen für eine Neuschaffung zur Verfügung. Das Naturschutzgebiet zeichnet
sich unter anderem aus durch eine unbewaldete Elbdüne, Heiden, Trockenrasen und
Niedermooren sowie Erlenbrüchen an der Bille-Aue. Der Naturraum ist als Ganzes
für besonders gefährdete, vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten vor
Beeinträchtigungen zu bewahren. Besonders schutz- und erhaltenswürdig sind
unter anderem die als Rest ehemals weit verbreiteter großer Elbbinnendünen
verbliebene unbewaldete Elbdüne, die als Lebensraum für gefährdete
Heuschreckenarten, verschiedene Bienen- und Wespenarten und gefährdete
Pflanzengesellschaften dient. Die Fläche wird den Baugebieten mittels
Festsetzung Nummer 28 zugeordnet (vgl. Ziffer 5.14.4).
Der Ersatz für die übrigen geschützten Biotope
Rohbodentümpel, Rohrkolben-Röhricht, Schilf-Röhricht, Rohrglanzgras-Röhricht,
Sonstiger Tümpel und Binsen- und Simsenriede nährstoffreicher Standorte soll
auf der externen Ausgleichsfläche östlich des Curslacker Neuer Deiches, südlich
der BAB 25 umgesetzt werden. Die etwa 43.700 m² große Fläche setzt sich aus
befristet verpachteten Grabeländern, aufgegebenen Grabeländern, Wiesen- und
Weideflächen zusammen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Struktur und
Entwicklungsmöglichkeiten können auf den Flächen ideale Ersatzlebensräume
geschaffen werden. Ein hoher Grundwasserstand sichert die Anlage von offenen
Wasserflächen und Verlandungszonen mit Röhricht. Es sollen standortfremde
Gehölze und Stauden sowie Befestigungen beseitigt werden. Es sind Kleingewässer
und umlaufende Gräben zum Schutz anzulegen. Die Fläche wird den Baugebieten
mittels Festsetzung Nummer 29 zugeordnet (vgl. Ziffer 5.14.4).
Besonders geschützte Pflanzen-Arten nach
BNatSchG
Wenn trotz der Festsetzung als Grünfläche in den Bestand der
Wild-Tulpe (tulipa sylvestris) eingegriffen wird, sollte der Bestand auf eine
geeignete Ausgleichsfläche im Plangebiet ver-pflanzt werden. Die Zwiebeln
lassen sich gut verpflanzen bzw. lagern.
Besonders geschützte Tier-Arten nach BNatSchG
Die Brutzeit und Jungenaufzucht der Vögel erstreckt sich von
Ende März bis Mitte Septem-ber, so dass durch Einhaltung der gesetzlichen Fäll-
und Schnittzeiten usw. für Bäume und Gehölze vom 1. März bis 30. September der
Schutz gewährleistet ist.
Insgesamt kann der Eingriff in die Lebensräume von sechs
besonderes geschützten Vogelarten durch die genannten Maßnahmen im Geltungsbereich
nicht ausgeglichen werden. Es wird eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet.
Die Zuordnung wird mittels Festsetzung Nummer 30 planungsrechtlich gesichert
(vgl. Ziffer 5.14.4). Die Entwicklung der externen strukturreichen Fläche mit
Hochstauden, Röhrichten und Wiesen gewährleistet den Ausgleich der
Beeinträchtigungen für die Vögel. Neben entsprechenden Kleingewässern bzw. der
Gewässernähe (Feldschwirl, Sumpfrohrsänger), müssen Gebüsch- oder
Heckenstrukturen vorhanden oder entwickelbar sein (u.a. Bluthänfling,
Stieglitz, Gelbspötter), ebenso wie Röhricht- und (ruderale) Staudensäume (u.a.
Sumpfrohrsänger, Feldschwirl), Binsen- und Simsenrieder (Feldschwirl) sowie
kürzerwüchsige offenere Bereiche (Nahrungssuche, z.B. Bluthänfling). Die
Maßnahme ermöglicht zudem die Ansiedlung von Wirtsarten (vor allem Rohrsänger)
des Kuckucks. Es werden gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 15
(Eingriffsregelung) vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Da die neuen Wasserflächen innerhalb der Grünfläche auch
Funktionen der Regenwasserreinigung und -rückhaltung übernehmen, entstehen für
die Amphibien keine wertgleichen Ersatzlebensräume im Gebiet. Es werden gemäß §
44 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 15 (Eingriffsregelung) ebenfalls vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vor
der Umsetzung von Bauvorhaben im Frühjahr um die Geländesenke der Gewässer I
und II ein Amphibienzaun zu errichten. Die anwandernden Amphibien sind mittels
Eimerfallen einzufangen und in zuvor hergerichtete Ersatzlaichgewässer
umzusiedeln. So kann der voraussichtlich betroffene Bestand erhalten und
räumlich funktional umgesiedelt werden (vgl. Ziffer 5.14.4)
Zur weitgehenden Vermeidung von Tötungen von Amphibien oder
Brutvögel muss die Zuschüttung der Gewässer außerhalb der Brutzeiten der Vögel
bzw. der Laich-, Wander- und Aufwuchszeiten der Amphibien erfolgen und somit im
Zeitraum zwischen Ende August und Ende Februar.
Streng geschützte Arten nach BNatSchG
Die für Fledermäuse relevanten alten Gehölzbestände westlich
Curslacker Neuer Deich werden mit Erhaltungsgebot gesichert. Auch durch die
einschränkenden Regelungen zu den Fällzeiten auf den Zeitraum 1. Oktober bis
28. Februar kommt es nicht zu Betroffenheiten von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten sowie Tagesverstecken von Fledermausarten.
Die Brutplätze der Flussregenpfeifer werden durch die
Umsetzung des Bebauungsplans vollständig in Anspruch genommen, die Funktion der
vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang ist
nicht mehr als erfüllt anzusehen. Ausgleichsflächen für den Flussregenpfeifer
zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen stehen im räumlichen Zusammenhang zur
Eingriffsfläche für die geplanten Vorhaben nicht zur Verfügung. Aus
fachgutachterlicher Sicht ist es daher erforderlich, eine Einzelausnahme gemäß
§ 45 Abs. 7 BNatSchG für die Verletzung des Zugriffsverbotes des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG für zwei Brutpaare des Flussregenpfeifers zu beantragen.
Die ursprünglich in Flussauen auf Schotterbänken brütende
Art nutzt heute im Hamburger Raum ausschließlich künstlich geschaffene
Standorte wie Kiesgruben, Spülfelder oder Er-schließungsflächen. Als Siedler
auf Pionierstandorten findet und besetzt die Art schnell und flexibel
Bruthabitate, die für sie optimale Lebensbedingungen enthalten und wechselt ihre
Brutplätze häufig kurzfristig. Die kurz- und langfristigen Bestandtrends des
Flussregenpfeifers sind in Hamburg nach Roter Liste und dem Brutvogel-Atlas
Hamburg weitgehend stabil bis leicht ansteigend, so dass davon auszugehen ist,
dass die Individuen dieser Art in der Lage sind, auch bei häufigen Umstrukturierungen
und Inanspruchnahmen ihre Brutplätze durch Standortwechsel auf neu entstehende
Flächen ausweichen zu können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
Populationen des Flussregenpfeifers in Hamburg ist aus den Merkmalen der
Vorhaben auch bei vorhabenbedingtem Verlust der derzeitigen Brutplätze nicht
abzuleiten, so dass diese Ausnahmevoraussetzung des § 45 Absatz 7 BNatSchG als
erfüllt betrachtet werden kann.
Zum allgemeinen Schutz der Fauna durch Lichtemissionen vgl.
Ziffer 5.13.4.