6 Maßnahmen zur Verwirklichung
Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des BauGB durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Für den Geltungsbereich wird der Bebauungsplan Bergedorf 66 vom 24. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 36) aufgehoben.
Der Bebauungsplan Bergedorf 64 / Curslack 8 vom 22. August 1978 (HmbGVBl. S. 339) wird gänzlich aufgehoben. Die südliche Grenze des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans entspricht der Flurstücksgrenze der BAB 25. Das Flurstück der BAB wurde jedoch nicht genau nach der festgesetzten Fläche im Bebauungsplan Bergedorf 64 / Curslack 8 vom 22. August 1978 (HmbGVBl. S. 339) gebildet. Damit keine Restfläche des Bebauungsplans Bebauungsplan Bergedorf 64 / Curslack 8 vom 22. August 1978 (HmbGVBl. S. 339) verbleibt, muss dieser Bebauungsplan gänzlich aufgehoben werden. Südlich des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans besteht kein Planungserfordernis, da direkt im Anschluss an den Geltungsbereich das planfestgestellte Flurstück der BAB 25 beginnt.