Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

5.13.3 Grundwasserschutz, Gewässerschutz

Um den Wasserhaushalt so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sind wasser- und luftdurchlässige Bauweisen bei den Stellplätzen und Wegen erforderlich. Die flächenhafte Versickerung von Regenwasser trägt zur natürlichen Anreicherung des Bodenwasserhaushaltes bei. Sie dient der Erhaltung des natürlichen Wasserkreislaufes über Speicherung, Verdunstung und Anreicherung des Grundwassers.

Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (vgl. § 2 Nummer 15).

Die örtlichen Bodenwasserverhältnisse und Grundwasserstände werden somit so wenig wie möglich beeinträchtigt und das von den Grundstücks- und Dachflächen abfließende Nieder-schlagswasser wird wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt. Durch Verdunstung und Versickerung kommt es zu einer Verminderung und Verzögerung des Wasserabflusses und die Ableitung und Versickerung über die belebte Bodenzone führen zu einer Vorreinigung des Wassers. Zudem bieten offene Gräben und Mulden Lebensräume für amphibische und aquatische Pflanzen- und Tierarten. Weiterhin ist auf Grund des Entwässerungskonzeptes und der vorhandenen Geländehöhen eine offene Ableitung des Niederschlagswassers erforderlich (vgl. Ziffer 5.10).

Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten (vgl. § 2 Nummer 23).

Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig (vgl. § 2 Nummer 24).

Die Erhaltung des bisherigen hohen Grundwasserstandes dient der Sicherstellung der Standortbedingungen für die örtliche Vegetation und Tierwelt. Die landschaftsraumtypischen und teils grundwasserbestimmten Biotope sind abhängig vom hohen Grundwasserstand.

Die Ufer der Gewässer sind naturnah zu erhalten bzw. zu gestalten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen (vgl. § 2 Nummer 22).

Diese Festsetzung soll die Umsetzung der Forderung aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie si-chern, nach der ein durchgängiger Uferrandstreifen geschaffen werden soll (vgl. Ziffer 4.2.3). Die Gewässerufer des Schleusengrabens und der Anlagen für die Oberflächenentwässerung sind naturnah zu erhalten bzw. zu gestalten und zu bepflanzen, so dass sich artenreiche und standorttypische Tier- und Pflanzengemeinschaften erhalten oder bilden können. Die Reini-gungswirkung naturnaher und bepflanzter Ufer wirkt sich positiv auf den natürlichen Wasser-haushalt aus. Die naturnahen Gewässer stellen ein gliederndes und ortstypisches Gestaltungselement der Stadt- und ehemaligen Marschlandschaft dar. Die Einschränkung "soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen” gewährleistet die Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes.

Das festgestellte Wasserschutzgebiet (Schutzzone III) wird in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Zum Schutz des Grundwassers können bei Kellergeschossen beziehungsweise Pfahlgründungen besondere Maßnahmen zum Grundwasserschutz erforderlich werden.

5.13.4 Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz

Die Festsetzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern mit Nachpflanz-verpflichtung dient dem Schutz des Lebensraumes von Fledermäusen, die Gehölzquartiere bewohnen. Der Erhalt der älteren Gehölze mit Stammaufrissen oder Höhlen ist Voraussetzung für die Artenschutzrechtliche Betrachtung, da sie als Wochenstuben- oder Paarungsquartiere genutzt werden.

Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte beziehungsweise sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), ist je Gebäude auf mindestens 50 vom Hundert der jeweiligen Dachfläche im Allgemeinen Wohngebiet und den mit "Z1“  und "Z2“ bezeichneten Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein mindestens 8 cm starker durch¬wurzelbarer Substrataufbau vorzusehen und extensiv zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 27).

Die Dachbegrünung wird neben den Gründen aus Ziffer 5.13.2 auch festgesetzt, um einen Ersatz für verlorengehende gesetzlich geschützte Biotope zu schaffen (vgl. Ziffer 4.2.5). Der kartierte Biotoptyp APT/TMZ Ruderalflur trockener Standorte und Sonstiger Trocken- oder Halbtrockenrasen weist einen Bestand von überwiegend Arten der Ruderalfluren aber auch in geringem Umfang der Trockenrasen auf. Diese können durch die extensive Dachbegrünung ersetzt werden. Eine mindestens 8.000 m² große extensive Dachbegrünung mit Gräsern und Stauden trägt zur Anreicherung des Vegetationsbestandes bei und übernimmt teilweise Funktionen des gewachsenen Bodens. Es wird ein Ersatzlebensraum für zahlreiche Tierarten hergestellt. Auf Grund der zu erwartenden baulichen Ausnutzung wird mit der Festsetzung die für den Ausgleich erforderliche Mindestgröße sichergestellt.

Die Festsetzung gilt nur für die bisher unbebauten Flächen. Die Festsetzungen werden diesbezüglich noch überarbeitet.

Die künstliche Beleuchtung hat vielfältige Auswirkungen auf nachtaktive Tiere: Eine Vielzahl von nachtaktiven Insekten werden von künstlichen Lichtquellen aller Art angelockt, verlassen ihren eigentlichen Lebensraum und sind an der Erfüllung ihrer ökologischen Aufgaben wie Nahrungs- oder Partnersuche gehindert. Für viele der Insekten sind die Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt Todesfallen (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute). Die große Zahl der Individuenverluste kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Dies wiederum hat dann weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z.B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Besonders der UV-Anteil im Licht der konventionellen Straßenbeleuchtung zieht Insekten an. Als insektenfreundliche und ökonomische Alternative bieten sich bspw. Natriumdampf-Hochdrucklampen an. In deren Licht fehlen die UV-Wellenlängen weitgehend, so dass solche Leuchten rd. 80 % weniger Insekten als die konventionellen Straßenlampen anziehen. Noch günstiger für die Insektenwelt sind Natriumdampf-Niederdrucklampen, allerdings sind in ihrem gelben Licht keine Farben erkennbar. Zudem ist der Einsatz von LED-Beleuchtung möglich.

Es wird daher folgendes festgesetzt:

In den Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind Außenleuchten nur in Form von monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig. Die Leuchtanlagen in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in festgesetzte Grünflächen einwirken (vgl. § 2 Nummer 26).

5.13.5 Externe Ausgleichsmaßnahmen

Der im Plangebiet mögliche Verlust von gesetzlich geschützten Biotopen und von Lebensräumen für bestimmte Vögel kann im Geltungsbereich auf Grund der im Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen nicht vollständig ausgeglichen werden. Die verbleibenden betroffenen Lebensraumfunktionen sind außerhalb des Plangebietes zu ersetzen. Der erforderliche Ausgleich wird daher durch Maßnahmen auf den nach § 1a Absatz 3 BauGB zugeordneten Flächen außerhalb des Plangebiets in den Gemarkungen Curslack und Boberg gesichert. Zu weiteren Details der Umsetzung der Maßnahmen vgl. auch Ziffer 4.2.5.

Die Festsetzungen gelten nur für die bisher unbebauten Flächen. Die Festsetzungen werden diesbezüglich noch überarbeitet.

Für den Verlust von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG, wird dem Allgemeinen Wohngebiet und den mit "Z1“   und "Z2“   bezeichneten Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten die außerhalb des Plangebiets liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niederung, Flurstück XXX der Gemarkung Boberg des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zugeordnet (vgl. § 2 Nummer 28).

Für Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von nach § 30 BNatSchG geschütztem sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen wird eine Teilfläche des Naturschutzgebietes Boberger Niederung in der Gemarkung Boberg zugeordnet, auf der als Ergänzung zu den vorhandenen Flächen weiterer Trockenrasen angelegt werden soll.

Für den Verlust von nicht in den Nummern 27 und 28 genannten Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG, werden dem Allgemeinen Wohngebiet und den mit "Z1“   und "Z2“   bezeichneten Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12 und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche zugeordnet (vgl. § 2 Nummer 29).

Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß §44 Absatz 5 BNatSchG werden dem Allgemeinen Wohngebiet und den mit "  Z1  “   und "  Z2  “   bezeichneten Misch- und Gewerbegebieten die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücken 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12 und 49 der Gemarkung Curslack, zugeordnet. Die Flurstücke sind vor Beginn der Baumaßnahmen zum Erhalt der Fortpflanzungsstätten von Bluthänfling, Feldschwirl, Gelbspötter, Kuckuck, Stieglitz und Sumpfrohrsänger als strukturreiche Flächen mit Gehölzen, Röhrichten und offenen Wasserflächen herzurichten. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind im Bereich von Tümpeln und Röhrichten die Bestände von Teichmolch, Erdkröte, Teichfrosch und Grasfrosch zu bergen und auf die hergerichteten Ausgleichsflächen umzusiedeln (vgl. § 2 Nummer 30).

Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen in Curslack sind Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Die zugeordneten, etwa 43.700 m² großen Flächen sollen durch eine naturschutzfachlich orientierte Entwicklung und Pflege insbesondere Vogelarten der Brachflächen und Gehölzflächen einen Lebensraum bieten. Auch sind die von der Beseiti-gung der Tümpel im Gebiet bedrohten Amphibien in diese Ausgleichsfläche umzusiedeln. Sie dient durch Herausnahme aus der gärtnerischen Nutzung, Anlage von Tümpeln und Gräben dem Artenschutz. Da keine wertgleichen Ersatzlebensräume im Geltungsbereich entstehen, werden gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 15 (Eingriffsregelung) vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.