5.13.3 Grundwasserschutz, Gewässerschutz
Um den Wasserhaushalt so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, sind wasser- und luftdurchlässige Bauweisen bei den Stellplätzen und Wegen erforderlich. Die flächenhafte Versickerung von Regenwasser trägt zur natürlichen Anreicherung des Bodenwasserhaushaltes bei. Sie dient der Erhaltung des natürlichen Wasserkreislaufes über Speicherung, Verdunstung und Anreicherung des Grundwassers.
Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (vgl. § 2 Nummer 15).
Die örtlichen Bodenwasserverhältnisse und Grundwasserstände werden somit so wenig wie möglich beeinträchtigt und das von den Grundstücks- und Dachflächen abfließende Nieder-schlagswasser wird wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt. Durch Verdunstung und Versickerung kommt es zu einer Verminderung und Verzögerung des Wasserabflusses und die Ableitung und Versickerung über die belebte Bodenzone führen zu einer Vorreinigung des Wassers. Zudem bieten offene Gräben und Mulden Lebensräume für amphibische und aquatische Pflanzen- und Tierarten. Weiterhin ist auf Grund des Entwässerungskonzeptes und der vorhandenen Geländehöhen eine offene Ableitung des Niederschlagswassers erforderlich (vgl. Ziffer 5.10).
Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten (vgl. § 2 Nummer 23).
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig (vgl. § 2 Nummer 24).
Die Erhaltung des bisherigen hohen Grundwasserstandes dient der Sicherstellung der Standortbedingungen für die örtliche Vegetation und Tierwelt. Die landschaftsraumtypischen und teils grundwasserbestimmten Biotope sind abhängig vom hohen Grundwasserstand.
Die Ufer der Gewässer sind naturnah zu erhalten bzw. zu gestalten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen (vgl. § 2 Nummer 22).
Diese Festsetzung soll die Umsetzung der Forderung aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie si-chern, nach der ein durchgängiger Uferrandstreifen geschaffen werden soll (vgl. Ziffer 4.2.3). Die Gewässerufer des Schleusengrabens und der Anlagen für die Oberflächenentwässerung sind naturnah zu erhalten bzw. zu gestalten und zu bepflanzen, so dass sich artenreiche und standorttypische Tier- und Pflanzengemeinschaften erhalten oder bilden können. Die Reini-gungswirkung naturnaher und bepflanzter Ufer wirkt sich positiv auf den natürlichen Wasser-haushalt aus. Die naturnahen Gewässer stellen ein gliederndes und ortstypisches Gestaltungselement der Stadt- und ehemaligen Marschlandschaft dar. Die Einschränkung "soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen gewährleistet die Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes.
Das festgestellte Wasserschutzgebiet (Schutzzone III) wird in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Zum Schutz des Grundwassers können bei Kellergeschossen beziehungsweise Pfahlgründungen besondere Maßnahmen zum Grundwasserschutz erforderlich werden.