Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

5.13 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 

5.13.1 Baumschutz

Für die dem Baumschutz unterliegenden Bäume gelten die Beschränkungen nach der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369).

5.13.2 Begrünungsmaßnahmen

Erhaltungsgebot

Entlang einiger Grundstückgrenzen hat sich dichter Baumbestand durch Ansaat entwickelt und in anderen Bereichen wurden Bäume als Grundstücksgliederung oder -begrenzung ge-pflanzt. Sie sind wegen des Alters und der Größe von hohem Wert für das Ortsbild des insgesamt relativ gehölzarmen Plangebiets. Auch ist ein Schutz für die hier ansässige und auf den Baumbestand angewiesene Tierwelt (Fledermäuse und Vögel) erforderlich. Der für das Gebiet prägende Großgrünbestand wird planungsrechtlich gesichert und mit einem Erhaltungsgebot versehen.

Anpflanzgebot und Art der Begrünung

Stellplätze sind in den Vorgärten unzulässig (vgl. Ziffer 5.7).

Die Flächen zwischen Baugrenzen und Straßenbegrenzungslinien sind mit Ausnahme von Zuwegungen gärtnerisch herzurichten (vgl. § 2 Nummer 16).

Hierdurch soll ein grünbetonter Charakter der Straßenzüge entstehen und der Geltungsbereich grundstücksbezogen angemessen durchgrünt werden.

Dächer von Nebengebäuden und Dächer mit Neigungen von weniger als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen (vgl. § 2 Nummer 17).

Die Dachbegrünung trägt zur Erhöhung der Grünanteile im Baugebiet bei und ist ein positiver Beitrag zur Gestaltung des Gebietes. Die festgesetzte Dachbegrünung soll die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen in angemessener Zeit sicherstellen. Mit der Begrünung von Dachflächen der Gebäude werden ökologisch wirksame Ersatzlebensräume insbesondere für Tiere wie Insekten und Vogelarten in großflächig versiegelten Baugebieten geschaffen. Die Dachbegrünung wird auch als Ersatz für den Verlust des gesetzlich geschützten Biotops APT/TMZ – Ruderalflur trockener Standorte / Sonstiger Trocken- oder Halbtrockenrasen erforderlich. Hierzu wird ein zwingender Anteil an Dachbegrünung für die geplanten Neubauten festgesetzt (vgl. Ziffer 5.13.4).

Im Vergleich zu harten Bedachungen reduzieren begrünte Dächer darüber hinaus Reflektion, Wärmeentwicklung, Wasserabfluss und Windverwirbelungen und verbessern die Bindung von Luftstäuben. Durch diese Eigenschaften übernehmen begrünte Dächer klimatisch stabilisierende Funktionen für das nähere Umfeld. Die Dachbegrünung dient auch der Minderung des Eingriffs durch Versiegelung.

Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen (vgl. § 2 Nummer 18).

Mit der Begrünung von Tiefgaragen wird das Erscheinungsbild der Dachflächen belebt und eine gärtnerische Gestaltung angestrebt. Außerdem werden ökologisch wirksame Ersatzle-bensräume für Tier- und Pflanzenarten in Baugebieten geschaffen. Durch diese Eigenschaften übernehmen begrünte Dächer klimatisch stabilisierende Funktionen für das nähere Umfeld. Die Dachbegrünung dient auch der Minderung des Eingriffs durch Versiegelung. Die intensive Begrünung mit Rasen, Stauden oder Sträuchern wird erst durch eine Mindestandeckung von 50 cm mit Substrat möglich. Für Bäume ist eine Mindesthöhe des Substrats von 1 m notwendig, um durchwurzelbaren Bodenraum und Standfestigkeit zu gewährleisten.

In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fens-terabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Klet-terpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in Außenwandnähe zulässig (vgl. § 2 Nummer 19).

Die Fassadenbegrünung trägt zur schnellen Durchgrünung von Baugebieten bei und ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung von Gebäuden mit hohem Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden. Wegen des geringen Flächenbedarfs ist sie von Bedeutung in Gebieten mit hoher baulicher Ausnutzung und hohem Anteil versiegelter Flächen wie Gewerbe- und Industriegebieten. Die Begrünung kann einen Beitrag zur Minderung negativer klimatischer Wirkungen wie Aufheizung und erhöhte Abstrahlung leisten. Der festgesetzte Pflanzabstand stellt bereits nach kurzer Zeit die Entwicklung ökologisch und gestalterisch wirksamer Grünstrukturen sicher. Als Alternative ist eine Eingrünung in Fassadennähe zulässig, weil dadurch ähnliche Effekte erzielt werden.

Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen (vgl. § 2 Nummer 20).

Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronen-bereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten (vgl. § 2 Nummer 21).

Als Konkretisierung der Mindest-Begrünung auf der Grundstücksfläche wird die Anpflanzung von Bäumen festgesetzt. Es wird die Anpflanzung von je 4 großkronigen Bäumen pro Stellplatz innerhalb der Stellplatzanlagen festgesetzt.

Es sind großkronige Baumarten zu verwenden, damit hier auch mit wenigen Bäumen in an-gemessener Zeit ein geschlossenes Kronendach erzielt werden kann. Damit soll eine im Idealfall flächendeckende Beschattung der Stellplatzanlagen erreicht werden, mit ihren positiven kleinklimatischen Wirkungen, insbesondere zur Vermeidung von extremen Aufheizungen der Bodenoberfläche bzw. der Beläge sowie der abgestellten Kraftfahrzeuge. Außerdem dient diese Festsetzung auch dem Ortsbild, das mittelfristig durch weitgehend begrünte Flächen statt ruhenden Verkehr geprägt sein wird.

Die Festlegung der Verwendung heimischer und standortgerechter Laubgehölze ist sinnvoll, damit sich die Anpflanzungen optimal entwickeln und Nahrungsgrundlage sowie Lebensraum für die heimische Tierwelt bieten können. Die vorgegebene Mindest-Pflanzgröße dient dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in an-gemessener Zeit erreicht werden.

Durch die festgesetzte Vegetationsfläche von mindestens 12 m² pro Baum wird sichergestellt, dass den Bäumen auch nach einer Anwachsphase ausreichender Entwicklungsraum innerhalb der befestigten Flächen zur Verfügung steht.

Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig (vgl. § 2 Nummer 22).

Die Nachpflanzverpflichtung dient der Sicherung der ökologischen und gestalterischen Funk-tionen des Baumbestandes im Gebiet. Geländeaufhöhungen sind unzulässig, weil sie zu einer Verdichtung des Wurzelraumes führen, der in seiner Ausdehnung dem Kronenbereich entspricht. Die Sauerstoffversorgung der Feinwurzeln wird gestört und die Zerstörung der belebten Bodenzone wirkt sich negativ auf die Vitalität der Bäume aus. Abgrabungen sind unzulässig, weil sie zu erheblichen Wurzelverlusten, damit zu einer verminderten Nährstoff- und Wasserversorgung und in Folge zu einer Schwächung und dem Absterben der betroffenen Bäume führen würden.