Der unterschiedliche
Realisierungsstand der Planungen in den ehemaligen nördlichen und südlichen
Plangebietsteilen des Bebauungsplanes Nr. 83 "Gebiet der ehemaligen Kaserne "Auf
der Freiheit/ Westteil bilden den Hintergrund für ein geteiltes Planungsverfahren.
Im südlichen Teil bestand
erheblicher Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Realisierung des städtebaulichen
Konzeptes. Insbesondere mit Hinblick auf das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes
Nr. 88 war die Frage der Umsetzung des Sportboothafens zu klären. Mit dieser
Entscheidung stand die Entwicklung der unmittelbar angrenzenden landseitigen Nutzungsbereiche
und weiterer Bauflächen in engem Wirkungszusammenhang. Dem gegenüber stand das
Erfordernis zur gesicherten Erschließung des Schulgeländes mit dem im Jahr 2008
zur Eröffnung vorgesehenen Dänischen Gymnasiums (A. P. Møller Skolen) im ehemals
nördlichen Plangebiet.
Dies führte zu der Feststellung,
dass unüberwindliche Hemmnisse bezüglich einer weiteren einheitlichen Bearbeitung
und Abstimmung des Bebauungsplanes Nr. 83 bestanden und keine abschließenden
Beschlüsse in einem angemessenen Zeitraum gefasst werden konnten. Es besteht
die Absicht, an den Grundzügen der Planung entsprechend der planerischen Zielsetzung
zum 1. Entwurf und in Ableitung des FNP-Entwurfes festzuhalten.
Vor diesem Hintergrund hat sich
die Stadt Schleswig zur Teilung des Bebauungsplanes Nr. 83 "Gebiet der
ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit/ Westteil entschlossen. Hintergrund ist
die zügige Schaffung von Baurecht im Bereich der nördlichen Baufelder und für
die Errichtung der neuen Erschließung. Dies betrifft die Planstraßen A, B und C
einschließlich angrenzender Flächen. In dem verbleibenden Bereich stehen den
Festsetzungen entsprechend der Abwägung zum ersten Entwurf keine wesentlichen
Einwände oder bodenrechtlichen Spannungen mehr entgegen. Die Flächen befinden
sich zum größten Teil im Eigentum von A.P. Møller Fond und sollen
schnellstmöglich einer Verwertung zugeführt werden. Insbesondere bedarf die
Herstellung der Erschließung nach § 125 BauGB eines Bebauungsplans als
Voraussetzung.
Es wurden die planerisch
unbedenklichen Bereiche festgestellt. Die geschlossenen Teilbereiche ohne
städtebauliche oder bodenrechtliche Spannungen wurden dargestellt und als Geltungsbereich
Bebauungsplan Nr. 83 (A) - Nordteil - Gebiet östlich des Noorweges, südlich der
ehemaligen Kleinbahntrasse bis zum Holmer Noor, mit dem östlichen Abschluss Planstraße
C definiert, so dass ein Abwägungsbeschluss unter Berücksichtigung der Hinweise
zum Verfahren sowie ein Beschluss zur Teilung des Bebauungsplanes (nach § 2
Abs. 4 BauGB) und eine erneute Offenlage des Teilbebauungsplans Nr. 83 (A)
- Nordteil erreicht wurde.
Für den südlichen Teilbereich
wurde das städtebauliche Konzept präzisiert, in seinen Grundzügen jedoch kaum
verändert. Die festgesetzte Nutzung eines Sportboothafens im südöstlichen Plangebiet
entfällt zukünftig und anstelle des landseitig geplanten Sondergebietes wird ein
allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es ist beabsichtigt, die zügige Schaffung
von Baurecht im Bereich der südlichen Baufelder sowie für die Errichtung der
neuen Erschließung zu gewährleisten.
In dem verbleibenden Bereich
stehen den Festsetzungen entsprechend der Abwägung zum ersten Entwurf keine
wesentlichen Einwände oder bodenrechtliche Spannungen mehr entgegen. Die
Flächen befinden sich zum größten Teil im Eigentum von Team Vivendi GmbH und
sollen schnellstmöglich einer Verwertung zugeführt werden. Insbesondere bedarf
die Herstellung der Erschließung nach §125 BauGB eines Bebauungsplans als
Voraussetzung.
Es wurden die planerisch
unbedenklichen Bereiche festgestellt. Die geschlossenen Teilbereiche ohne
städtebauliche oder bodenrechtliche Spannungen wurden dargestellt und als Geltungsbereich
·
Bebauungsplan Nr. 83 (B) - Südteil - Gebiet zwischen St.
Johanniskloster, Holmer Noor Weg, A. P. Møller Skolen und Schleiufer
definiert, so dass ein
Abwägungsbeschluss unter Berücksichtigung der Hinweise zum Verfahren sowie ein Beschluss
zur Teilung des Bebauungsplanes (nach § 2 Abs. 4 BauGB) und eine erneuten
Offenlage des Teilbebauungsplans Nr. 83 (B) - Südteil - erreicht wird.
Die Zulässigkeit der Teilung zum
jetzigen Verfahrensstand also nach Durchführung der ersten Offenlage ergibt
sich aus den nachfolgenden Ausführungen:
Eine erneute Beteiligung gem. §
3 Abs. 3 BauGB - entweder in der Form der erneuten Auslegung oder in der Form
der individuellen Beteiligung Betroffener - wäre nicht erforderlich, wenn die
Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs keinen materiellen Regelungsgehalt haben.[1]
Die Grundzüge der Planung werden gem. Urteil des BGH[2]
nicht berührt, wenn die Gemeinde nur einen räumlich abgegrenzten Teil eines
ausgelegten Bebauungsplanentwurfs ohne erneute Auslegung als Bebauungsplan
verabschiedet und für den abgetrennten Planbereich das Aufstellungsverfahren
gesondert fortführt. Die für den abgetrennten Planbereich Nr. 83 (B) möglichen
Korrekturen sollen sich jedoch auf den Grundgedanken der dem ausgelegten Entwurf
zugrundeliegenden Planung nicht wesentlich auswirken.
Weiter wird in der Kommentierung
unter Heranziehung eines VGH-Urteils ausgeführt: "Die Aufteilung eines bis
zur Satzungsreife in einem einheitlichen Verfahren behandelten Entwurfs in zwei
Bebauungspläne ist ohne nochmalige Auslegung getrennter Entwürfe zulässig, wenn
dadurch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen und keine
inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden, welche die Grundzüge der Planung
berühren (Bad.- Württ. VGH, Beschl. vom 20.9.1996 8 S 2466.95 URP 1997,
199)."[3]
Im konkreten Fall des
Bebauungsplanes Nr. 83 werden durch die Aufteilung des Bebauungsplanes keine
unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen. Die möglichen Änderungen des
abgetrennten weiterführenden Planverfahrens Nr. 83 (A) - Nordteil - werden aus
heutiger Sicht keine oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Teilbereich
Nr. 83 (B) - Südteil - ergeben. Der Geltungsbereich Nr. 83 (B) ist aus heutiger
Sicht heraus voll funktionsfähig. Dies gilt für die festgesetzten Nutzungen
ebenso wie für die Erschließung, die gesichert ist. Darüber hinaus sichert der
Bebauungsplan Nr. 83 (B) auch die Haupterschließung für Teile des Teilbereiches
Nr. 83 (A) - Nordteil -.
Da sich einzelne Änderungen im
Zuge der Abwägung für den Teilbereich Nr. 83 (B) ergeben haben, ist eine
erneute Offenlage (gem. § 4a Abs. 3 BauGB) erforderlich. Dies betrifft vor allem
die Aufhebung des Sportboothafens sowie die Nutzungsänderung des ehemaligen Sondergebietes
(SO Sportboothafen), Änderung der Art der Nutzung für einzelne Baufelder, Ergänzende
Hinweise und Anforderungen gegenüber Bodenverunreinigungen sowie in Teilen eine
Anpassung städtebaulicher Raumkanten. Die Begründung ist teilweise auf das planerische
Gesamtkonzept des Bebauungsplanes Nr. 83 ausgelegt und bleibt in den wesentlichen
Teilen unverändert. Da zwischenzeitlich der Satzungsbeschluss für den
Teilbereich Nr. 83 (A) erfolgte, besteht nun auch für den südlichen Teilbereich
Nr. 83 (B) die Absicht, diesen als Satzung zu beschließen. Dieses Vorgehen ist
im Sinnzusammenhang vertretbar und angemessen.