Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2. Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs

Der Geltungsbereich umfasst den direkt östlich an das Schleswiger Stadtzentrum (Holmer Noor Weg) angrenzenden Bereich der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit“, das Holmer  Noor sowie die südlich angrenzenden Flächen mit folgender räumlicher Begrenzung:

· im Norden durch die A. P. Møller Skolen,

· im Westen durch den Holmer–Noor-Weg,

· im Osten und Südosten durch das Holmer Noor und den Uferbereich

· zum Wasserlauf Holmer Noor / Schlei,

· im Süden durch die Schlei.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 83 (B) im Maßstab 1:1.000.

2.3. Teilung des Planverfahrens Bebauungsplan Nr. 83

Der unterschiedliche Realisierungsstand der Planungen in den ehemaligen nördlichen und südlichen Plangebietsteilen des Bebauungsplanes Nr. 83 "Gebiet der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit“/ Westteil“ bilden den Hintergrund für ein geteiltes Planungsverfahren.

Im südlichen Teil bestand erheblicher Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Realisierung des städtebaulichen Konzeptes. Insbesondere mit Hinblick auf das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes Nr. 88 war die Frage der Umsetzung des Sportboothafens zu klären. Mit dieser Entscheidung stand die Entwicklung der unmittelbar angrenzenden landseitigen Nutzungsbereiche und weiterer Bauflächen in engem Wirkungszusammenhang. Dem gegenüber stand das Erfordernis zur gesicherten Erschließung des Schulgeländes mit dem im Jahr 2008 zur Eröffnung vorgesehenen Dänischen Gymnasiums (A. P. Møller Skolen) im ehemals nördlichen Plangebiet.

Dies führte zu der Feststellung, dass unüberwindliche Hemmnisse bezüglich einer weiteren einheitlichen Bearbeitung und Abstimmung des Bebauungsplanes Nr. 83 bestanden und keine abschließenden Beschlüsse in einem angemessenen Zeitraum gefasst werden konnten. Es besteht die Absicht, an den Grundzügen der Planung entsprechend der planerischen Zielsetzung zum 1. Entwurf und in Ableitung des FNP-Entwurfes festzuhalten.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Stadt Schleswig zur Teilung des Bebauungsplanes Nr. 83 "Gebiet der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit“/ Westteil“ entschlossen. Hintergrund ist die zügige Schaffung von Baurecht im Bereich der nördlichen Baufelder und für die Errichtung der neuen Erschließung. Dies betrifft die Planstraßen A, B und C einschließlich angrenzender Flächen. In dem verbleibenden Bereich stehen den Festsetzungen entsprechend der Abwägung zum ersten Entwurf keine wesentlichen Einwände oder bodenrechtlichen Spannungen mehr entgegen. Die Flächen befinden sich zum größten Teil im Eigentum von A.P. Møller Fond und sollen schnellstmöglich einer Verwertung zugeführt werden. Insbesondere bedarf die Herstellung der Erschließung nach § 125 BauGB eines Bebauungsplans als Voraussetzung.

Es wurden die planerisch unbedenklichen Bereiche festgestellt. Die geschlossenen Teilbereiche ohne städtebauliche oder bodenrechtliche Spannungen wurden dargestellt und als Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 83 (A) - Nordteil - Gebiet östlich des Noorweges, südlich der ehemaligen Kleinbahntrasse bis zum Holmer Noor, mit dem östlichen Abschluss Planstraße C – definiert, so dass ein Abwägungsbeschluss unter Berücksichtigung der Hinweise zum Verfahren sowie ein Beschluss zur Teilung des Bebauungsplanes (nach § 2 Abs. 4 BauGB) und eine erneute Offenlage des Teilbebauungsplans Nr. 83 (A) - Nordteil – erreicht wurde.

Für den südlichen Teilbereich wurde das städtebauliche Konzept präzisiert, in seinen Grundzügen jedoch kaum verändert. Die festgesetzte Nutzung eines Sportboothafens im südöstlichen Plangebiet entfällt zukünftig und anstelle des landseitig geplanten Sondergebietes wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es ist beabsichtigt, die zügige Schaffung von Baurecht im Bereich der südlichen Baufelder sowie für die Errichtung der neuen Erschließung zu gewährleisten.

In dem verbleibenden Bereich stehen den Festsetzungen entsprechend der Abwägung zum ersten Entwurf keine wesentlichen Einwände oder bodenrechtliche Spannungen mehr entgegen. Die Flächen befinden sich zum größten Teil im Eigentum von Team Vivendi GmbH und sollen schnellstmöglich einer Verwertung zugeführt werden. Insbesondere bedarf die Herstellung der Erschließung nach §125 BauGB eines Bebauungsplans als Voraussetzung.

Es wurden die planerisch unbedenklichen Bereiche festgestellt. Die geschlossenen Teilbereiche ohne städtebauliche oder bodenrechtliche Spannungen wurden dargestellt und als Geltungsbereich

· Bebauungsplan Nr. 83 (B) - Südteil - Gebiet zwischen St. Johanniskloster, Holmer Noor Weg, A. P. Møller Skolen und Schleiufer –

definiert, so dass ein Abwägungsbeschluss unter Berücksichtigung der Hinweise zum Verfahren sowie ein Beschluss zur Teilung des Bebauungsplanes (nach § 2 Abs. 4 BauGB) und eine erneuten Offenlage des Teilbebauungsplans Nr. 83 (B) - Südteil - erreicht wird.

Die Zulässigkeit der Teilung zum jetzigen Verfahrensstand – also nach Durchführung der ersten Offenlage – ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen:

Eine erneute Beteiligung gem. § 3 Abs. 3 BauGB - entweder in der Form der erneuten Auslegung oder in der Form der individuellen Beteiligung Betroffener - wäre nicht erforderlich, wenn die Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs keinen materiellen Regelungsgehalt haben.[1] Die Grundzüge der Planung werden gem. Urteil des BGH[2] nicht berührt, wenn die Gemeinde nur einen räumlich abgegrenzten Teil eines ausgelegten Bebauungsplanentwurfs ohne erneute Auslegung als Bebauungsplan verabschiedet und für den abgetrennten Planbereich das Aufstellungsverfahren gesondert fortführt. Die für den abgetrennten Planbereich Nr. 83 (B) möglichen Korrekturen sollen sich jedoch auf den Grundgedanken der dem ausgelegten Entwurf zugrundeliegenden Planung nicht wesentlich auswirken.

Weiter wird in der Kommentierung unter Heranziehung eines VGH-Urteils ausgeführt: "Die Aufteilung eines bis zur Satzungsreife in einem einheitlichen Verfahren behandelten Entwurfs in zwei Bebauungspläne ist ohne nochmalige Auslegung getrennter Entwürfe zulässig, wenn dadurch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen und keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden, welche die Grundzüge der Planung berühren (Bad.- Württ. VGH, Beschl. vom 20.9.1996 – 8 S 2466.95 – URP 1997, 199)."[3]

Im konkreten Fall des Bebauungsplanes Nr. 83 werden durch die Aufteilung des Bebauungsplanes keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen. Die möglichen Änderungen des abgetrennten weiterführenden Planverfahrens Nr. 83 (A) - Nordteil - werden aus heutiger Sicht keine oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Teilbereich Nr. 83 (B) - Südteil - ergeben. Der Geltungsbereich Nr. 83 (B) ist aus heutiger Sicht heraus voll funktionsfähig. Dies gilt für die festgesetzten Nutzungen ebenso wie für die Erschließung, die gesichert ist. Darüber hinaus sichert der Bebauungsplan Nr. 83 (B) auch die Haupterschließung für Teile des Teilbereiches Nr. 83 (A) - Nordteil -.

Da sich einzelne Änderungen im Zuge der Abwägung für den Teilbereich Nr. 83 (B) ergeben haben, ist eine erneute Offenlage (gem. § 4a Abs. 3 BauGB) erforderlich. Dies betrifft vor allem die Aufhebung des Sportboothafens sowie die Nutzungsänderung des ehemaligen Sondergebietes (SO Sportboothafen), Änderung der Art der Nutzung für einzelne Baufelder, Ergänzende Hinweise und Anforderungen gegenüber Bodenverunreinigungen sowie in Teilen eine Anpassung städtebaulicher Raumkanten. Die Begründung ist teilweise auf das planerische Gesamtkonzept des Bebauungsplanes Nr. 83 ausgelegt und bleibt in den wesentlichen Teilen unverändert. Da zwischenzeitlich der Satzungsbeschluss für den Teilbereich Nr. 83 (A) erfolgte, besteht nun auch für den südlichen Teilbereich Nr. 83 (B) die Absicht, diesen als Satzung zu beschließen. Dieses Vorgehen ist im Sinnzusammenhang vertretbar und angemessen.

3. Erfordernis der Planung, Planungsziele und - grundsätze