Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2. Darstellung im Regionalplan für den Landesteil Schleswig

Der Regionalplan für den Landesteil Schleswig, Planungsraum V - Schleswig-Holstein Nord vom 24.10.2000 weist für die Stadt Schleswig folgende regionalplanerischen Vorgaben aus:

• Stadt- Umlandbereich im ländlichen Raum um das Mittelzentrum Schleswig (Text Ziffer 4.3, 4.3.1, 6.1.),

• Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft (Text Ziffer 5.3.1),

• Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung (Text Ziffer 5.4.1),

• Baulich zusammenhängendes Siedlungsgebiet eines zentralen Ortes (Text Ziffer 6.1 (3)),

• Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz (Text Ziffer 5.5 (2)).

Die Neufassung des Regionalplans für den Landesteil Schleswig, Planungsraum V – Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) vom 11.10.2002 weist darüber hinaus für die Stadt Schleswig folgendes aus:

• die Stadt Schleswig wird als ein besonders stark betroffener Konversionsstandort benannt;

• die prioritäre Förderung der Konversionsstandorte im Rahmen des Regionalprogramms 2000 sowie durch Mittel der EU, des Bundes und des Landes;

• die Forderung einer raum- und umweltverträglichen "Anschlussnutzung“ für frei gewordene militärische Liegenschaften;

• mit dem Freizug in Verbindung stehende Konversions- und wirtschaftliche Kompensationsmaßnahmen sollen möglichst auf Grundlage übergreifend abzustimmender Entwicklungs- und Nutzungskonzepte durchgeführt werden, insbesondere für im Siedlungsgebiet gelegene Flächen von Städten und Gemeinden;

• die Noore der Schlei gelten als Ausschlussgebiete für wassersportorientierte Einrichtungen;

• "An den Küsten und den Gewässern des Binnenlandes sollen bandartige Entwicklungen durch Erholung und Tourismus weitgehend vermieden werden. Stattdessen sollen u.a. Wassersportanlagen und Badestrände mit der zur Strandversorgung zumindest erforderlichen Kleingastronomie an einzelnen Küsten- und Uferabschnitten konzentriert werden. Diesem Anliegen dient es auch, an den Binnengewässern und an der Schlei vorhandene Einzelsteganlagen und Bojenliegeplätze zu Gemeinschaftsanlagen zusammenzufassen (siehe "Steg-Konzept" 1996 gemäß Ziffer 5.5 LRPl)“;

• die Stadt Schleswig wird als "Standort mit Schwerpunkt der Entwicklung vorbehaltlich näherer Prüfung zwecks Aufnahme von derzeitig noch anderswo bestehenden Wassersportanlagen, die aufgelöst werden sollen“, benannt;

4.3. Entwicklungskonzept für den Raum Schleswig[11]

Das Entwicklungskonzept für den Raum Schleswig (1996) wurde von der Stadt Schleswig und den umliegenden Gemeinden ratifiziert. Gegenstand des Konzeptes ist die Erarbeitung eines Landschafts- und Siedlungsentwicklungsmodells für einen Zeitraum von zehn Jahren, unabhängig von kommunalen Grenzen. Schwerpunkt bildet die Flächenausweisung und Baulandbereitstellung für die Bereiche Wohnen, Gewerbe und Verkehr.

Der Regionalplan nimmt direkt Bezug auf das Entwicklungskonzept und erläutert die durch den Abzug der Bundeswehr und Betriebstilllegungen mittelfristig zur Verfügung stehenden innerstädtischen Flächenreserven und die dadurch stärker mögliche Siedlungsentwicklung der Stadt Schleswig.

Vor diesem Hintergrund fordert der Regionalplan auf, "(...) die Arbeitsteilung des laufenden Entwicklungskonzeptes partnerschaftlich neu zu überdenken. Alle Aktivitäten sind entsprechend dem tatsächlich zu befriedigenden aktuellen Bedarf an Siedlungsflächen und an Nachfragestandorten quantitativ und qualitativ neu zu ordnen.“ Als oberstes Ziel gelte es, die Bevölkerung innerhalb von Stadt und Umland zu halten.

Daher sollen die Umlandgemeinden eine "größere, gezielt auszuübende Zurückhaltung“ gegenüber der Stadt Schleswig praktizieren, bis die Stadt eine abgeschlossene Bauleitplanung sowie Flächenangebote vorlegen kann.

4.4. Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum V[12]

Im Bereich des Plangebiets wird im Landschaftsrahmenplan ein geplantes Wasserschutzgebiet dargestellt. Das Holmer Noor und der Mühlenbach sind als Nebenverbundachse eines Biotopverbundsystems dargestellt. In den Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets– und Biotopverbundsystems ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen.