Planungsdokumente: Dr3i am Mittwoch
Begründung
3.2.1 Bestehende Bebauungspläne
Für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs gilt der Bebauungsplan Bergedorf 64 / Curslack 8 vom 22. August 1978 (HmbGVBl. S. 339). Für die nördlichen drei Flurstücke am Sander Damm gilt der Bebauungsplan Bergedorf 66 vom 24. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 36).
Beide Bebauungspläne setzen im Wesentlichen Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 9,0 fest. Die Baugrenzen sind flächenbezogen festgesetzt und halten Abstände von etwa 15 m vom Schleusengraben (Gewässerflurstück) sowie 5 m von den festgesetzten Straßenverkehrsflächen ein. Die Straßen Lehfeld, Am Schleusengraben, Curslacker Neuer Deich und Sander Damm sind als Straßenverkehrsflächen festgesetzt, wobei die Straße Am Schleusengraben etwa abweichend von der festgesetzten Straßenverkehrsfläche realisiert wurde. In der Straße Am Schleusengraben ist der Anschluss der Grundstücke festgesetzt sowie Straßenhöhen von 3,8 m beziehungsweise 4,5 m, bezogen auf Normal-Null (NN).
Im Bebauungsplan Bergedorf 66 sind im Industriegebiet Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, unzulässig.
Im Bebauungsplan Bergedorf 64 / Curslack 8 ist entlang des Schleusengrabens südlich der Verlängerung der Kampbille "Vorhandene Hochwasserschutzanlage" gekennzeichnet.
3.2.2 Baumschutz
Für den Geltungsbereich gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369).