3.2.3 Denkmalschutz
Der Schleusengraben ist als erkanntes Denkmal nach § 7a des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 410) eingetragen.
Der Schleusengraben ist als erkanntes Denkmal nach § 7a des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 410) eingetragen.
Im Geltungsbereich befinden sich folgende Altlasten:
- 8028-G003, Grundwasserschaden mit LCKW, Fahne Chrysanderstraße,
- 8028-G002, Grundwasserschaden mit BTEX und Cyaniden,
- 8028-025/04, Sander Damm / Curslacker Neuer Deich und
- 8028-016/03, Curslacker Neuer Deich.
Außerdem werden folgende Bereiche als altlastverdächtige Flächen bewertet:
- 8028-025/09, Curslacker Neuer Deich 16-20
- 8028-025/06, Curslacker Neuer Deich 44 - 50, Lehfeld
- 7826-014/00, Curslacker Neuer Deich, Spülfeld Lehfeld (entspricht 7826-005/00)
Die Auswertung der alliierten Luftbilder aus dem II. Weltkrieg hat ergeben, dass kein Hinweis auf noch nicht besetigte Bombenblindgänger oder vergrabener Munition, Kampfstoffe oder Waffen vorhanden ist. Die Fläche wird nicht als Verdachtsfläche eingestuft.
Es wird um Prüfung gebeten, ob hier neue Verdachtsmomente aufgetaucht sind.