Planungsdokumente: HAHA_Verfahren 2
Verordnung - Text Teil B
3.2.1. Bestehendes Planungsrecht
Für den Geltungsbereich gilt der Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2.10.1975 (HmbGVBl. S.176), geändert am 20.12.1988 (HmbGVBl. S. 309).
Der Bebauungsplan setzt südlich und nördlich der Bergedorfer Straße zwei- bis achtgeschossige Kerngebiete in geschlossener Bauweise mit entsprechenden maximalen Geschossflächen fest. Mit Ausnahme der historischen Bebauung am Sachsentor, die in ihrem kleinteiligen Bestand mit baukörperbezogenen Baugrenzen und einem Erhaltungsbereich gesichert ist, sind die überbaubaren Flächen an der Bergedorfer Straße wesentlich größer und orientieren sich damit an den bestehenden und für den Einzelhandel erforderlichen Verkaufsflächen.
An der südlichen Bergedorfer Straße sind zudem zwei Allgemeine Wohngebiete mit maximal acht beziehungsweise maximal vier Vollgeschossen festgesetzt. Für das östliche dieser Allgemeinen Wohngebiete ist teilweise zwingend ein Vollgeschoss festgesetzt.
Die Gründerzeitbebauung an der Hassestraße und der Rektor-Ritter-Straße ist als Allgemeines Wohngebiet mit höchstens vier Vollgeschossen und geschlossener Bauweise festgesetzt. In diesem gründerzeitlich geprägten Viertel wird die Blockrandbebauung durch die Baugrenzen in ihrem Bestand gesichert. In dem Baublock Töpfertwiete / Rektor-Ritter-Straße / Neuer Weg ermöglicht die Festsetzung der Baugrenzen eine neue Blockrandbebauung.
Nördlich der Bergedorfer Straße sind mit Ausnahme des Flurstücks 4009 der Gemarkung Bergedorf Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen.
Die vorhandenen Straßen sind als Straßenverkehrsflächen gesichert. Ebenfalls als Straßenverkehrsfläche ist die platzartige Aufweitung zwischen Bergedorfer Straße und Sachsentor festgesetzt.
3.2.2. Baumschutz
Für den Geltungsbereich gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167).