5. Maßnahmen zur Verwirklichung
Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der bestehende Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2.10.1975 (HmbGVBl. S.176), geändert am 20.12.1988 (HmbGVBl. S. 309) bleibt mit seinen Festsetzungen bestehen.