Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Bergedorf 35 sind entlang der Fußgängerzone Sachsentor
und im Bereich der Bergedorfer Straße Kerngebiete festgesetzt. Die Geschäftslagen
östliches Sachsentor / Mohnhof und südlich Bergedorfer Straße haben in den
letzten Jahren einen Attraktivitätsverlust ("Trading-Down-Effekt") zu
verzeichnen, wobei das ehemalige Textilkaufhaus am Sachsentor 58 derzeit einer
neuen Nutzung zugeführt wird. In einem städtebaulichen Gutachten (vgl. Ziffer
3.3.2) wurde diese Situation untersucht.
Das
städtebauliche Gutachten hat ergeben, dass der für 2010 vorgesehene Abschluss
des Umbaus, der Sanierung und Umnutzung des leerstehenden ehemaligen
Textilkaufhauses ein wesentlicher Schritt zur Aufwertung und Stabilisierung des
östlichen Sachsentors als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort ist. Es
ist zu erwarten, dass in der Folge der genannten Umnutzung auch der angrenzende
kleinteilige Besatz im Mohnhof durch Neuanmietungen eine Verbesserung in
Angebotsvielfalt und -qualität erfährt und damit der östliche Bereich des
Sachsentors insgesamt in seiner Funktion als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
aufgewertet und stabilisiert wird (vgl. Ziffer 3.4). Hierzu wird auch insbesondere
der Bereich westlich des ehemaligen Textilkaufhauses gehören müssen, der seit
dem Brand des Schreibwarenladens bereits seit Jahren nicht mehr der Zentralität
und Bedeutung seiner Lage gerecht wird. Die Aufwertung und Stabilisierung hat
eine besondere städtebauliche Bedeutung für Bergedorfs Haupteinkaufslage, die
als zentraler Versorgungsbereich nicht nur Bergedorf, sondern auch den
Umlandgemeinden dient: Stadträumlich handelt es sich bei dem Mohnhof und seiner
näheren Umgebung um die östliche Eingangssituation zur Fußgängerzone Bergedorfs,
die sich adäquat zur Bergedorfer Straße präsentieren und ins öffentliche
Bewusstsein gerückt werden muss. Funktional muss ein adäquates Gegengewicht zur
Neuentwicklung des zentralen Bereichs um den Bergedorfer Bahnhof geschaffen
werden, um die Fußgängerzone als lebendige Geschäftsstraße und als zentraler
Versorgungsbereich zu erhalten.
Die
Einzelhandelslagen südlich der Bergedorfer Straße werden aufgrund der
trennenden Wirkung der Bergedorfer Straße und des Modernisierungsstaus der
Immobilien voraussichtlich nicht unmittelbar, jedoch mittelfristig von der
Umnutzung des ehemaligen Textilkaufhauses profitieren.
Das
städtebauliche Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es im Zusammenhang
mit den mittelfristig positiven Auswirkungen auf die Einzelhandelslagen von
besonderer Bedeutung ist, dass der Standort zwischenzeitlich keinen weiteren Attraktivitätsverlust
durch Nutzungen wie beispielsweise Spielhallen erfährt. Ein solcher
Attraktivitätsverlust der Einzelhandelslage und die Verdrängung bestehender
Nutzungen stünden im Widerspruch zu einer angemessenen und in ihrer Bedeutung
für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Nutzungsvielfalt in den Kern-
und Mischgebieten. Deshalb wird festgesetzt:
Das
Gesetz über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S.176),
zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503) wird wie folgt
geändert: § 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: "In den Kerngebieten
nördlich der Bergedorfer Straße sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich
der Bergedorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne
von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig." (vgl. § 1).
Die
Änderung des Bebauungsplans dient weiterhin dem Ziel, das Niveau der Einkaufslage
zu erhalten, welches bei einer Häufung von Spielhallen und ähnlichen Nutzungen
nicht erreicht werden könnte. Insbesondere westlich des ehemaligen
Textilkaufhauses gilt es, das bestehende Niveau wieder zu verbessern. Es soll
auch die Verdrängung für die Versorgung der Bevölkerung wichtiger Nutzungen
durch Spielhallen und ähnliche Nutzungen vermieden werden. Konkret steht eine
Häufung von Spielhallen zu befürchten, da entsprechende Nutzungen in
Nachbarschaft zu bereits vorhandenen Spielhallen beantragt sind. Gemäß Gutachten
wird es im Zusammenhang mit dem nicht mehr zeitgemäßen Zustand der Immobilien
in Bezug auf Verkaufsflächenausstattung und äußerem Erscheinungsbild in Folge
zur Ansiedlung weiterer Nutzungen im Niedrigpreissektor, gegebenenfalls auch
Spielhallen, kommen. Eine Verdrängung der für die Versorgung der Bevölkerung
wichtigen Nutzungen stünde auch im Widerspruch zur beabsichtigten Stärkung des
Einzelhandels- und Dienstleistungsstandortes um den Mohnhof.
Südlich
der Bergedorfer Straße sind die Versorgungsfunktionen der Misch- und
Kerngebiete besonders für die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete zu sichern.
Diese Misch- und Kerngebiete sind eine räumlich-funktionale Verbindung von den südlich
angrenzenden Wohngebieten zur Fußgängerzone Sachsentor. Mit der Änderung des
Bebauungsplans kann dieses Scharnier zwischen Wohnen und Zentrum erhalten werden.
Eine Barrierewirkung, wie sie mit weiterem Attraktivitätsverlust und der negativen
Beeinflussung des bisherigen Charakters des Ortsteilkerns durch Spielhallen und
ähnliche Nutzungen einhergeht, wird vermieden.
Ebenso
wie Spielhallen prägen auch Wettbüros, Sexshops, Bordelle und ähnliche Nutzungen
das Image und somit eine städtebauliche Situation stärker als andere
Nutzungsarten und beeinflussen deren weitere Entwicklung. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Bergedorf 35 ist auch durch diese Nutzungen eine objektiv
übermäßige Häufung zu befürchten und damit eine erhebliche Verstärkung bereits
stattfindender negativer städtebaulicher Strukturveränderungen. Solche
einseitigen Strukturveränderungen stehen mit der Funktion der Kern- und Mischgebiete
im Geltungsbereich im Widerspruch.
Das
städtebauliche Gutachten kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass mit der Änderung
des Bebauungsplans ein unmittelbarer erneuter Attraktivitätsverlust, ein
Funktionsverlust als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort und negative
Auswirkungen auf die räumlich-funktionale Scharnierwirkung zwischen Wohnen und
Zentrum vermieden werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass für eine
Attraktivitätssteigerung des Standortes mehrere Faktoren ausschlaggebend sind.
Hierzu gehören:
Umnutzung
des ehemaligen Textilkaufhauses Sachsentor 58;
gestalterische
Aufwertung der räumlichen und funktionalen Anbindung an die Hauptgeschäftslage
Sachsentor über die fußläufige Verbindung Hinterm Graben;
Marktfähigkeit
der Immobilien südlich der Bergedorfer Straße.
Mit
der Änderung des Bebauungsplans unterliegt eine im Gebiet bereits ansässige
Spielhalle, wie auch nach vorherigem Planrecht, dem Bestandsschutz. Wie oben
ausgeführt, besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Änderung des Bebauungsplans und der Stabilisierung der Funktionen der Misch-
und Kerngebiete um den Mohnhof. Beeinträchtigungen privater Eigentümerinteressen
können dadurch entstehen, dass die überplanten Grundstücke nicht mehr den
ausgeschlossenen Nutzern zur Verfügung stehen, zum Beispiel im Rahmen einer
Verpachtung. Im Rahmen der Abwägung wurde jedoch berücksichtigt, dass nur
einige wenige Nutzungen aus dem großen Nutzungskatalog der Misch- und Kerngebiete
ausgeschlossen werden. Grundstücke und Ladenflächen können insofern auch
anderen Nutzern zur Verfügung stehen. Die Planänderung beugt insgesamt einem
Attraktivitätsverlust in dem Gebiet vor, was mittelbar zum Vorteil der
Eigentümer ist. Weitere eventuell verbleibende geringfügige Beeinträchtigungen
von Eigentümerinteressen wurden im Rahmen der Abwägung auf Grund des
überwiegenden öffentlichen Interesses als hinnehmbar bewertet.