Planungsdokumente: neues Testverfahren

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.6.2. Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle durch einen standortgerechten Laubbaum, Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm zu ersetzen.

Sofern eine der Linden, welche als Allee entlang der Thomas-Fincke-Straße gepflanzt wurden, abgängig ist, ist eine Linde (Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm) als Ersatz entsprechend des Allee-Charakters zu pflanzen.

Die als zu erhalten festgesetzten Knicks sind zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Bei Abgang von Bäumen und Sträuchern ist an gleicher Stelle Ersatz zu pflanzen.

3.7. Immissionsschutzbezogene Festsetzungen

Im Gewerbegebiet (GEe) sind nur Anlagen, Betriebe und Einrichtungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören und nach ihrem Störgrad im Mischgebiet zulässig sind. Die anzusiedelnden Anlagen, Betriebe und Einrichtungen müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einen Nachweis der Verträglichkeit vorweisen. Diese Festsetzung dient zum Schutz der angrenzenden Studentenwohnheime sowie der Kleingärten vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

3.8. Gestalterische Festsetzungen