3.5. Nebenanlagen
Nebenanlagen (z.B. Garagen, Fahrradabstellplätze oder Geräteschuppen) sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, um eine größere Flexibilität zu gewährleisten.
Nebenanlagen (z.B. Garagen, Fahrradabstellplätze oder Geräteschuppen) sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, um eine größere Flexibilität zu gewährleisten.
Im Sonstigen Sondergebiet (SO) sind auf dem Gelände 4 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 bis 16 cm (gemessen in 1,00 m Höhe) anzupflanzen (Hochstamm 3 x verpflanzt), zu ihrer natürlichen Größe zu entwickeln, zu erhalten und bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen.
Diese Festsetzung dient dem Ausgleich der vier Bäume, die bereits auf der Stellplatzanlage gepflanzt wurden und durch die künftige Bebauung entfallen werden.
Zum Ausgleich der weiteren zur Gliederung der Stellplatzanlage gepflanzten Bäume ist für je vier Stellplätze ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 bis 16 cm (gemessen in 1,00 m Höhe), Hochstamm 3 x verpflanzt, zu pflanzen, zu ihrer natürlichen Größe zu entwickeln, zu erhalten und bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. Der Nachweis kann entsprechend der Freianlagenplanung überall auf dem Grundstück erbracht werden.