3.8.1. Werbeanlagen
Gestalterische Festsetzungen werden zu Werbeanlagen getroffen. Diese sollen eingeschränkt werden, um eine geordnete städtebauliche Gestaltung zu sichern und eine negative Entwicklung durch eine Überfrachtung durch Werbeanlagen an der Stadteinfahrt entgegen zu wirken. Die textlichen Festsetzungen betreffen die Dimensionen und Anzahl der Werbeanlagen an den Gebäuden, freistehende Werbeanlagen und die Gestaltung der Werbeanlagen selbst.
Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung an den Fassaden zulässig. Sie sind in Form von Schriftzügen, Firmensignets oder Einzelbuchstaben direkt am Gebäude bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die Höhe der Gebäude nicht überschreiten. Die horizontale Ausdehnung der Werbeanlagen darf nicht länger als ein Drittel der Gebäudefront betragen, unabhängig von der Anzahl verschiedener Werbeanlagen an einem Gebäude. Es sind ausschließlich indirekt beleuchtete Werbeanlagen zulässig. Die Beleuchtung der Werbeanlagen muss blendfrei sein. Die Verwendung von Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltungen sowie Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung ist nicht gestattet. Sich bewegende Werbeanlagen sind ebenfalls unzulässig. Webeanlagen dürfen nicht in das Lichtraumprofil des öffentlichen Straßenraumes hineinragen bzw. die erforderlichen Sichtbezüge einschränken. Fahnenmasten sind unzulässig. Je Grundstück ist zusätzlich eine einzelne Werbeanlage als freistehende, unbeleuchtete Werbeanlage mit einer maximalen Fläche von 2,00 m² zulässig.
Zur Schonung der nachtaktiven Insekten sind im Plangebiet für Werbeanlagen ausschließlich Leuchtmittel mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum (UV-armes Lichtspektrum) zulässig. Insekten dürfen nicht in die Leuchtkörper gelangen können. Auch für die restliche Außenbeleuchtung gilt, dass insektenfreundliche Lampen nach Stand der Technik zu verwenden sind.