(§§ 12, 23 BauNVO, §§ 50c der Anlage 1 zum BauGB)
Stellplätze: Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Da Stellplätze ebenerdig angelegt werden, können diese gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen bzw. innerhalb von Abstandsflächen (bis max. 50 m² Fläche).
Abweichend von der Stellplatzsatzung der Stadt Flensburg (Satzung der Stadt Flensburg über die Zahl und Beschaffenheit von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen) sind auf dem Sonstigen Sondergebiet (SO) 5 PKW-Stellplätze herzustellen. Davon sind mindestens zwei Stellplätze in Überbreite für die mögliche Nutzung mit Rollstuhl herzustellen. Gemäß der Stellplatzsatzung wären 20 Stellplätze (davon zwei Rollstuhlgerecht) für die Planung des Integrationshauses erforderlich. Da die umliegenden Studentenwohnheime (Wohnheim Sandberg, Haus Flensburg, Campus-Wohnheim) sowie die Kita auf dem Campusgelände einen Stellplatzüberhang von insg. 20 Stellplätzen aufweisen (vgl. Tabelle) wird festgesetzt, dass das Integrationshaus nur 5 Stellplätze herstellen muss, da auf den Überhang zurückgegriffen werden kann. So kann einer Flächenversiegelung entgegengewirkt werden. 5 Stellplätze sollen jedoch in unmittelbarer Nähe zum Gebäude liegen, weshalb diese auf dem Grundstück herzustellen sind.

Abbildung 5: Ermittlung des Gesamtbedarfs der notwendigen Stellplätze.
Weiterhin soll unter dem Aspekt des Klimaschutzes die Mobilität mittels Fahrräder gestärkt und die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gefördert werden, weshalb überwiegend auf bestehende Stellplätze zurückgegriffen werden soll.
Für die Gewerbeflächen sind die Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung herzustellen.
Stellplätze sowie nicht überdachte Fahrradstellplätze sind zum Schutz der Umwelt mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen. Zulässig sind wassergebundene Decken, Pflaster mit Rasenfugen und Schotterrasen. Zufahrten und Fahrgassen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Gemäß § 50 Abs. 9 LBO müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
Abstellanlagen für Fahrräder: Für den Geltungsbereich sind die notwendigen Abstell-anlagen für Fahrräder auf den privaten Grundstücken herzustellen.