3.1. Festgelegte Ziele des Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Berücksichtigung
(Nr. 1 b der Anlage 1 zum BauGB)
(Nr. 1 b der Anlage 1 zum BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 1 BNatSchG: "Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind."
§ 19 Abs. 1 BNatSchG: "Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen."
Dieses Ziel findet über grünordnerische Festsetzungen Eingang in die Planung, die die Minimierung bzw. Vermeidung von Beeinträchtigungen zum Ziel haben.
§ 19 Abs. 2 BNatSchG: "Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).“
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Ein Ausgleich der Eingriffe ist nach Gesetzeslage nicht erforderlich.
§ 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG: Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten (Gesetzlicher Biotopschutz).
Im Plangebiet befinden sich Knicks, bei denen es sich um geschützte Biotope handelt. Im Bebauungsplan werden diese als zu erhalten festgesetzt. Weiterhin sieht der Bebauungsplanentwurf einen Knickschutzstreifen vor.
Des Weiteren besteht entlang der Thomas-Fincke Straße eine Linden-Allee. Die Linden sind zum Schutz der Allee im Bebauungsplanentwurf als zu erhalten festgesetzt.
§ 20 /§ 21 BNatSchG: In diesen beiden Paragraphen ist der Biotopverbund und die Biotopvernetzung gesetzlich verankert. Danach soll ein Biotopverbundsystem auf mindestens 10 % der Landesfläche entwickelt werden. Es soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 dienen.
Der Plangeltungsbereich ist nicht Teil des landesweiten Biotopverbundsystems.
§ 34 Abs.1 BNatSchG: "Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen." Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten sowie Ausnahmen sind in § 34 Abs. 2 bis Abs. 4 BNatSchG geregelt. Demgemäß ist ein Projekt unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines EU-Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Es sei denn, es bestehen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art, und zumutbare Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen an anderer Stelle sind nicht gegeben.
Das Plangebiet liegt in ca. 3,7 km Entfernung zum FFH-Gebiet „Küstenbereiche Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk“ sowie zum FFH-Gebiet „ Stiftungsflächen Schäferhaus“. Aufgrund der Entfernung sind Auswirkungen auf die FFH-Gebiete ausgeschlossen.
§ 44 BNatSchG stellt die zentrale nationale Vorschrift des besonderen Artenschutzes dar. Er beinhaltet für die besonders geschützten sowie die streng geschützten Tiere und Pflanzen unterschiedliche Verbotstatbestände.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
§ 1 BBodSchG: "Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden."
Dem gesetzlichen Bodenschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich bei diesem Vorhaben bereits um eine Baufläche handelt. Der Bebauungsplan wird lediglich geändert (Sondergebiet, Rad- und Fußweg sowie Gewerbegebiet). Die Baufelder werden angepasst und etwas verkleinert. Innerhalb der Baufelder soll eine verdichtete Bebauung angestrebt werden. Zudem wird festgesetzt, dass Stellplatzanlagen mit versickerungsfähigen Materialien zu befestigen sind.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 1 Abs. 1 BImSchG: "Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen."
§ 50 BImSchG: "Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden."
Um im Plangebiet emissionsschutzrechtlichen Konflikte auszuschließen, wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet (GEe) nur Anlagen, Betriebe und Einrichtungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören und nach ihrem Störgrad im Mischgebiet zulässig sind. Die anzusiedelnden Anlagen, Betriebe und Einrichtungen müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einen Nachweis der Verträglichkeit vorweisen.
Der Landschaftsrahmenplan enthält keine Aussagen zum Plangeltungsbereich.
Der Landschaftsplan aus dem Jahr 1998 stellt den Bereich überwiegend als gewerbliche Baufläche dar.