4.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
Lärm
Planerische Rahmenbedingung bei der Definition von Lärmschutzmaßnahmen ist zum einen die Sicherung eines angemessenen Emissionskontingentes für die Gewerbe- und Industrienutzungen im Geltungsbereich und gleichzeitig die Sicherstellung einer hohen Wohnqualität entsprechend der attraktiven Lage des allgemeinen Wohngebiets am Wasser beziehungsweise der Mischgebiete am Park. Für das Wohngebiet bedeutet dies, dass zumindest nach Westen zum Schleusengraben eine konfliktfreie Nutzung ohne Lärmschutzmaßnahmen gewährleistet werden muss, damit die Außenwohnbereiche ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden können. Nach Osten hin können Lärmschutzmaßnahmen an den Wohnnutzungen akzeptiert werden, da hier Nebenräume und Erschließung untergebracht werden können, die Wohnnutzungen hier auf Grund der Himmelsrichtung nicht unbedingt auf frei nutzbare Außenwohnbereiche angewiesen sind und Außenwohnbereiche im Freien in Richtung Osten sichergestellt werden. In den hoch verdichteten Mischgebieten wird städtischer gewohnt als im allgemeinen Wohngebiet und können Lärmschutzmaßnahmen an den Wohnnutzungen dort eher in Kauf genommen werden (vgl. Ziffer 5.12.).
Die Verträglichkeit der Nutzungen im Plangebiet sowie den umgebenden schutzwürdigen Nutzungen unter Berücksichtigung weiterer Planungen in der Umgebung des Bebauungsplans muss durch Festsetzungen im Geltungsbereich sichergestellt werden. Das geeignete Instrument zur Sicherstellung dieses Ziels ist die Geräuschkontingentierung der geplanten Gewerbegebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Ziel der Geräuschkontingentierung ist es, zu gewährleisten, dass durch die Summe der Schallabstrahlung aller vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Flächen unter Berücksichtigung der planerischen Rahmenbedingungen für die Wohnnutzungen an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden und gleichzeitig ausreichende Geräuschkontingente für die geplante gewerbliche Nutzung sichergestellt werden. Im Bebauungsplan werden für das Gewerbegebiet (GE1) und das Sondergebiet am Sander Damm Kontingente von 60 dB(A)/m2 tags und 45 dB(A)/m2 nachts festgesetzt. Für die restlichen Gewerbe- und Industriegebiete werden als Grundkontingente 60 dB(A)/m2 tags und 47 dB(A)/m2 festgesetzt. Für die letztgenannten Gewerbe- und Industriegebiete sind zudem Richtungskontingente möglich, da in bestimmte Richtungen weniger schutzwürdige Nutzungen vorhanden sind als in andere Richtungen. So erhöht sich beispielsweise in Richtung Süden im Sektor 107 ° / 246 ° das letztgenannte Grundkontingent um 5 dB(A)/m2 tags und 18 dB(A)/m2 nachts.
Diese für die Gewerbe- und Industriegebiete zur Ausübung einer angemessenen Nutzung notwendigen Kontingente werden insbesondere durch Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Wohnnutzungen im Geltungsbereich ermöglicht. Für die Tagsituation sind in den Mischgebieten und im Allgemeinen Wohngebiet die Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren soweit möglich. Um lärmgeschützte Außenwohnbereiche im allgemeinen Wohngebiet realisieren zu können, muss im Osten des Wohngebiets eine lärmschutzwirksame Bebauung errichtet werden. Kann bei einzelnen Wohnungen dennoch kein ausreichender Schallschutz erreicht werden, müssen vor den Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorgesehen werden. Für die Nachtsituation muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) oder besondere Fensterkonstruktionen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht werden, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Die planungsrechtlich ermöglichten Etagenwohnungen in den Mischgebieten haben allein wegen der Lage am größzügigen Park und auf Grund der Gebäudehöhen und dem damit verbundenen Ausblick eine hohe Wohnqualität. Maßnahmen des Lärmschutzes wie verglaste Loggien oder Wintergärten sind bei diesen Wohnungen eher akzeptabel als im allgemeinen Wohngebiet. Sie dienen bei den hohen Gebäuden zusätzlich dem Windkomfort. Weiterhin muss gemäß Lärmschutzfestsetzung sichergestellt werden, dass in der Nachtsituation die Einhaltung des Innenraumpegels bei teilgeöffnetem Fenster beziehungsweise Bauteil möglich ist. Zu einer gesunden Wohnumgebung zählt auch die natürliche Belüftung.
Verkehrslärm
In Bezug auf den Verkehrslärm gelten dieselben planerischen Festlegungen für die Wohn- und Mischnutzungen wie zum Schutz vor Gewerbelärm. Diese Festsetzungen bieten auch einen ausreichenden Schutz vor Verkehrslärm.
Luft
Maßnahmen zum Schutz vor Luftschadstoffemissionen oder immissionen sind nicht erfor-derlich.
Licht
Maßnahmen zum Schutz vor Lichtimmissionen sind nicht erforderlich. Es kann der Einsatz von Leuchten mit asymmetrischer Lichtverteilungskurve eventuelle Belästigungen minimieren. Gegebenenfalls sind Blendschuten an den Leuchten anzubringen, die einen direkten Blick in die Leuchten verhindern.
Wegeverbindungen/Erholungswirkung
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich und mit der Wegeverbindung am Schleusengraben werden die Vorgaben aus dem Landschaftsprogramm erfüllt.