Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

4.3 Zusammenfassung des Umweltberichts

4.3.1 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen

Unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastungen, des bisherigen Planrechts sowie der Art und Ausgestaltung der städtebaulichen Planung einschließlich vorgesehener Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben weder erhebliche negative Umweltauswirkungen noch erhebliche negative Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Die Planung hat folgende Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter:

Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit

Durch das geplante Vorhaben entstehen keine verbleibenden erheblichen negativen Auswirkungen auf den Menschen im Hinblick auf Lärm. Die Belastungen aus Straßenverkehrslärm und Gewerbe- und Industrielärm werden durch das städtebauliche Konzept und durch Lärmschutzmaßnahmen auf ein verträgliches Maß minimiert. Zum Thema Luft ist festzustellen, dass der Schutz der vorhandenen und geplanten Nutzungen vor Luftschadstoffimmissionen gewährleistet ist. Insgesamt sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt.

Für die Erholung entstehen positive Veränderungen durch die Anlage von Fußwegen und nutzbaren Grünflächen. Ein neuer Weg und eine Brücke werden die fußläufige Erschließung des Schleusengrabens und dessen Querung in Richtung Kampbille verbessern. Weitere Wege in den Parkanlagen und von der Straße Lehfeld zum Schleusengraben werden die fußläufige Erschließung des Geltungsbereichs verbessern.

Schutzgut Klima

Es entstehen keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima.

Schutzgut Wasser

Das anfallende Niederschlagswasser wird im nördlichen Teil wie bisher aus dem Plangebiet abgeleitet. Für das Niederschlagswasser aus den neu zu bebauenden Flächen wird ein wasserwirtschaftliches Konzept erstellt, das eine offene Oberflächenentwässerung vorsieht. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Boden

Durch Versiegelung und Aufhöhungen ist das natürliche Gefüge der gewachsenen Böden bereits großflächig nachhaltig und irreversibel verändert. Weitere zusätzliche Beeinträchtigungen durch den Bebauungsplan entstehen nicht, da die Flächen bereits bebaut waren und das geltende Planrecht auch schon die Bebaubarkeit ermöglicht.

In Bezug auf vorhandene Bodenbelastungen werden weitergehende Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Im Gebiet finden sich mehrere nach § 30 BNatSchG geschützte und sonstige Biotope. Ein gesetzlich geschütztes Biotop (Ruderalflur trockener Standorte/ Sonstiger Trocken oder Halbtrockenrasen) kann im Gebiet durch die Anlage von begrünten Dächern ersetzt werden. Es werden weiterhin externe Ausgleichsmaßnahmen zum Ersatz von gesetzlich geschützten Biotopen (Rohbodentümpel, Röhricht, Trocken- oder Halbtrockenrasen, Sonstiger Tümpel und Binsen- und Simsenriede) und der Lebensräume von besonders geschützten Arten (Vögel und Amphibien) erforderlich. Zugeordnet werden externe Ausgleichsmaßnahmen in der Gemarkung Curslack und eine Entwicklungsfläche in der Boberger Niederung.

Aus fachgutachterlicher Sicht ist es erforderlich, eine Einzelausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Verletzung des Zugriffsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für zwei Brutpaare des Flussregenpfeifers zu beantragen. Eine Verschlechterung des Erhal-tungszustandes der Populationen des Flussregenpfeifers in Hamburg ist aus den Merkmalen der Vorhaben auch bei vorhabenbedingtem Verlust der derzeitigen Brutplätze nicht abzulei-ten, so dass diese Ausnahmevoraussetzung des § 45 Absatz 7 BNatSchG als erfüllt betrachtet werden kann.

Schutzgut Landschaft und Stadtbild

Das Stadt- und Landschaftsbild wird sich positiv verändern. Die Vorgaben für die zukünftige Baustruktur für Wohnen, Mischnutzungen und Industrie sowie die Entwicklung von Grünflächen entlang des Gewässers und innerhalb der Bauflächen tragen zur Aufwertung und Erlebbarkeit der Stadt-Landschaft und der Landschaftsachse bei.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Es entstehen keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter. Der als erkanntes Denkmal bekannte Schleusengraben bleibt erhalten und wird mehr als bisher erlebbar gemacht.

4.3.2 Naturschutzfachliche Abwägung

Das Plangebiet ist bereits bebaut, sein Boden weitgehend überformt beziehungsweise auf Grundlage des bestehenden Baurechts vollständig bebaubar.

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans wird kein Eingriff im Sinne des Baugesetz­buchs vor­be­reitet, weil die Eingriffe in Natur und Landschaft bereits vor dem Bebauungsplan erfolgt sind beziehungsweise planungsrechtlich zulässig waren.

Es ist aber mit dem Verlust von gesetzlich geschützten Biotopen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nahrungsräumen von geschützten Arten zu rechnen. Dieser Schutz ist in den Fachgesetzen geregelt. Es werden hieraus Ausgleichsmaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Schutz der Lebensraumfunktionen erforderlich (vgl. Ziffern 5.14). Diese Maßnahmen können auf Grund der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen nicht vollständig innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen, so dass ein Teil der Ausgleichsmaßnahmen extern erfolgen muss.

Bei Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen kann der Verlust für die Pflanzen- und Tierwelt, vollständig ausgeglichen werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten, so dass insgesamt keine artenschutzrechtliche Betroffenheit vorliegt.