Planungsdokumente:

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

5.1 Allgemeines Wohngebiet

5.1.1 Art der baulichen Nutzung

Das allgemeine Wohngebiet liefert einen Beitrag zur Erfüllung des Wohnraumbedarfs in Hamburg. Die Lage zwischen Schleusengraben und Parkanlage bietet sich auf Grund der freiräumlichen Qualitäten in besonderer Weise für Wohnnutzungen an. Das Gebiet besitzt ein Potenzial von bis zu ca. 220 Wohnungen.

Hamburg hat das Ziel, den Wohnungsbau zu aktivieren und zu stärken, um für den prognos-tizierten Zuwachs an Haushalten ein adäquates Wohnungsangebot bereitzustellen. Nach dem Entwurf des Räumlichen Leitbildes vom Februar 2007 und dem Wohnungsbauentwick-lungsplan des Senats gibt es in Hamburg bis ins Jahr 2020 einen jährlichen Bedarf an min-destens 6.000 neuen Wohnungen. Bis zum Jahr 2020 sollen mindestens 78.000 Wohneinheiten geschaffen werden. Für die Jahre 2009 bis 2013 steht entsprechend dem Wohnungsbauentwicklungsplan voraussichtlich ein Flächenpotenzial für Wohnungsbau im Umfang von 30.000 Wohneinheiten zur Verfügung. Für den Zeitraum nach 2013 gilt in be-sonderer Weise, dass das Flächenpotenzial erheblich zu erweitern ist, die Potenziale für den Wohnungsbau zu mobilisieren und Potenziale in schwierigen Lagen nachfragegerechter zu gestalten sind. Strukturelle Flächenengpässe gibt es in Bezug auf sehr nachgefragte Lagen. Ebenso zeigt sich ein Handlungsbedarf für spezielle Nachfragergruppen nach kleinen Woh-nungen für Einpersonenhaushalte und Wohnungen für Familien in gut erschlossenen Lagen. Entsprechend dem Anteil am Wohnungsbestand der Gesamtstadt hat sich Bergedorf in ei-nem eigenen Wohnungsbauprogramm 2010 das Ziel gesetzt, zur gesamthamburgischen Wohnungsbauentwicklung einen Beitrag von etwa 400 Wohnungen im Jahr zu leisten. Mitt-lerweile wurde das Ziel auf 600 Wohnungen erhöht, da das Potential in den übrigen Bezirken Hamburgs nicht ausreichend ist, um der Nachfrage gerecht zu werden. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets soll dazu beitragen, das vorhandene strukturelle Defizit abzubauen.

Das allgemeine Wohngebiet wird von einer öffentlichen Parkanlage eingerahmt und erhält so den notwendigen Abstand zu den Gewerbe- und Mischnutzungen im Umfeld. Gleichzeitig bindet die öffentliche Parkanlage das Wohngebiet in den Landschaftsraum des Schleusengrabens ein. Südwestlich des Wohngebiets wird eine Fußgängerbrücke planungsrechtlich gesichert. Die Brücke verbindet die Uferwege links und rechts des Schleusengrabens miteinander und sichert darüber hinaus die Verbindung des Wohngebiets an die Ortslage Nettelnburg mit Einkaufsmöglichkeiten, Sportanlagen, Grundschule und Kindertagesstätte. Der Zuschnitt des allgemeinen Wohngebiets berücksichtigt das Gründungsbauwerk und die Rampen der Brücke.

Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden (vgl. § 2 Nummer 5).

Zur Belebung des allgemeinen Wohngebietes werden die sonst nach Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479) nur ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig. Damit besteht die Möglichkeit, Wohnen und Arbeiten innerhalb eines Baugebietes anzuordnen, was zusätzlich der Vermeidung von Verkehr dienen kann. Aufgrund der zentralen Lage und des urbanen Charakters des Quartiers ist eine entsprechende Nutzungsvielfalt erwünscht und auch städtebaulich angemessen.

Die nach BauNVO 1990 zulässige Grundflächenzahl von 0,4 wird für Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen und unterirdische bauliche Anlagen auf 0,8 erweitert (vgl. § 2 Nummer 7). Die notwendigen Wegeerschließungen für Fußgänger sowie Teile von Kinderspielflächen oder urban gestaltete Platzbereiche müssen teilweise befestigt werden. Zudem ist auf Grund des hohen Stellplatzbedarfs für Wohnnutzungen die Möglichkeit einer Tiefgarage vorzusehen. Auf Grund der befestigten Wegeflächen, der beabsichtigten baulichen Dichte und der sonstigen Nebenanlagen wird die nach BauNVO 1990 höchstzulässige GRZ von 0,4 bereits durch die oberirdischen baulichen Anlagen ausgeschöpft. Es wird eine bis zu achtzigprozentige Bebauung beziehungsweise Unterbauung der Grundstücke wegen der Tiefgaragen erforderlich. Die restlichen Flächen werden nicht unterbaut beziehungsweise bleiben unbebaut und liefern einen wichtigen Beitrag zur Freiflächengestaltung.

5.1.2 berbaubare Grundstücksflächen

Die Baugrenzen werden flächenhaft (nicht baukörperbezogen) festgesetzt, bieten daher vielfältige Spielräume für Wohnungsbaukonzepte. Zur Straßenbegrenzungslinie und zu den Parkanlagen wird ein Abstand von 5 m eingehalten, um eine Übergangszone zu sichern, die gärtnerisch oder für Nebenanlagen genutzt werden kann. Durch den Abstand zu den Parkanlagen besteht genügend Raum für die Entfaltung eventueller Baumstrukturen.