Planungsdokumente:
Verordnung - Text Teil B
5.4.1 Art der baulichen Nutzungen
Das Sondergebiet am Sander Damm markiert eine herausragende städtebauliche Situation. Es handelt sich hier um das Scharnier zwischen dem Bergedorfer Zentrum und den Schleusengärten. Die Schleusengärten sind der Übergang und die Wegeverbindung in die Bergedorfer Vier- und Marschlande. Direkt am Brückenbauwerk Sander Damm gelegen, wird an dem Standort zukünftig eine Unterführung in Richtung Bergedorfer Zentrum die Wegeverbindung vom Zentrum in das Landgebiet vervollständigen (vgl. Ziffer 3.3.1). Einen zweiten Zugang zum Baugebiet wird es über die Straße Sander Damm geben. Der Sander Damm ist eine verkehrsreiche innerörtliche Umgehung. Der Standort bietet sich daher städtebaulich an, einen Orientierungspunkt für die Nutzungen beiderseits des Schleusengrabens zu bilden.
Im Sondergebiet sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig (vgl. § 2 Nummer 3).
In dem Baugebiet sollen - der städtebaulichen Situation und dem Standortpotenzial angemessen - attraktive Nutzungen untergebracht werden. Gleichzeitig soll sich südlich des Sander Damms kein neuer Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen herausbilden (vgl. Ziffer 5.3.1). Diese besondere Konstellation macht die Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich, da sich das Baugebiet wesentlich von den Baugebieten der §§ 2 bis 10 BauNVO 1990 unterscheidet: Zum einen sollen einige kerngebietstypische Nutzungen untergebracht werden, die den zentralen Charakter dieses Standortes unterstützen. Auf der anderen Seite darf gemäß Bergedorfer Einzelhandels- und Zentrenkonzept südlich der Bergedorfer Straße kein neuer Einzelhandelsschwerpunkt mit zentrenrelevanten Sortimenten entstehen. Die in dem Sondergebiet zugelassenen Nutzungen schaffen Potenziale für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dieses wichtigen Standortes. Die zugelassenen Nutzungen können zur Belebung des Quartiers beitragen und sollen durch ihre repräsentativen Ansprüche eine hochwertige Architektur mit sich bringen.
Gewerbebetriebe werden zugelassen, um für die Fläche weitere Nutzungsvarianten anbieten zu können. Gewerbebetriebe sind jedoch nur zulässig, wenn sie kerngebietstypisch sind, d.h. die ansonsten im Sondergebiet zulässigen Nutzungen dürfen durch Gewerbebetriebe nicht wesentlich gestört werden.
5.4.2 berbaubare Grundstücksflächen
Die Baugrenzen orientieren sich an dem Umriss des festgesetzten Baugebiets und halten einen angemessenen Abstand von der öffentlichen Parkanlage ein. Außerdem wird das Geh- und Fahrrecht von Bebauung freigehalten.