Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

5.4.3 Maß der baulichen Nutzung

Die GRZ wird mit 1,0 festgesetzt und überschreitet somit die nach BauNVO zulässige GRZ von 0,8 für sonstige Sondergebiete um 0,2. Mit dieser Festsetzung wird dem kleinen Grundstück und dem urbanen Charakter des Baugebiets Rechnung getragen. Das Grundstück kann vollständig überbaut werden, da ein Teil des Baugebiets von einem Geh- und Fahrrecht in Anspruch genommen wird, das der Erschließung der öffentlichen Parkanlage und dem südlich angrenzenden Mischgebiet dienen kann. Diese Fläche steht daher für eine Bebauung nicht zur Verfügung. Um eine ausreichende Fläche für das geplante hohe Gebäude zu haben, ist eine vollständige Überbauung des Baugebiets erforderlich.

Die festgesetzte Gebäudehöhe von maximal 45 m über Straßenverkehrsfläche orientiert sich an dem Wohn- und Geschäftshaus im Bergedorfer Zentrum an der Bergedorfer Straße (CCB). Es wird ein Pendant am Schleusengraben geschaffen, das den städtebaulichen Auftakt zu den Schleusengärten markiert. Die städtebauliche Entwicklung Bergedorfs in Richtung Süden wird durch ein prägnantes Gebäude eingeleitet werden. Die Mindesthöhe von 30 m stellt sicher, dass die Höhenentwicklung an dieser Stelle nicht unter den höchsten Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleibt.

5.5 Fläche für Stellplätze

Im Süden des Geltungsbereichs wird eine Fläche für Stellplätze festgesetzt, um den erforderlichen Flächenbedarf für die geplante öffentliche Freizeit- und Erholungsnutzung zu sichern.

Es ist planungsrechtlich sichergestellt, dass für etwa 11.700 m² öffentliche Parkanlage mit der Zweckbestimmung Freizeit und Erholung etwa 60 Stellplätze realisiert werden können. Die Lage der Stellplätze ergibt sich aus dem Anspruch, die hochwertigen Standorte am Schleusengraben anderen Nutzungen wie Gewerbe oder Freizeit und Erholung vorzubehalten. Zudem ist die Überquerung der vorhandenen Leitungen innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche durch Kraftfahrzeuge nicht zulässig, so dass die Stellplätze nur nördlich der in der Planzeichnung mit "(A)“ bezeichneten Fläche angeordnet werden können (vgl. Ziffer 5.10).

5.6 Denkmalschutz

Der Schleusengraben ist als er­kanntes Denkmal nach § 7a des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 410) eingetragen.

In der Planzeichnung wird diese Eintragung als Einzelanlage nach Denkmalschutzrecht gekennzeichnet.