Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

5.7 Gestalterische Anforderungen, Ortsbild

Zur konsequenten Umsetzung der städtebaulichen Leitidee Schleusengärten (vgl. Ziffer 5) sind Mindestanforderungen an Gestaltung und Ortsbild erforderlich, die den gesamten Geltungsbereich betreffen.

So werden Möglichkeiten für die Überschreitung von Baugrenzen detailliert planungsrechtlich geregelt.

Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig. Tiefgaragen, Fluchttreppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig (vgl. § 2 Nummer 6).

Die genaue Lage der baulichen Anlagen ist wegen der überwiegend grundstücksbezogenen Baugrenzen Gegenstand der Detailplanung. Für Balkone und Zugangstreppen wird die Möglichkeit eröffnet, diese beispielsweise auch zum Teil in Vorgärten anzuordnen, um mehr Flexibilität in der Detailplanung für diese Bauteile zu haben. Das Maß von 2,5 m darf nicht überschritten werden, damit die gemeinschaftlich nutzbaren Freiräume nicht durch Balkone oder Zugangstreppen überprägt werden. Tiefgaragen, Fluchttreppen und Terrassen werden außerhalb der Baugrenzen ebenfalls zugelassen, um erforderliche Gestaltungsspielräume für die Detailplanung vorzuhalten. Da Tiefgaragen und Fluchttreppen kaum eine räumliche Wirkung haben, ist eine Begrenzung der Überschreitung hier nicht erforderlich.

Stellplätze in Vorgärten sind unzulässig. Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen (vgl. § 2 Nummer 7).

Die städtebauliche Leitidee setzt unter anderem auf Grund der vielfältigen Nutzungen in direkter Nachbarschaft (Wohnen, Mischnutzungen, Gewerbe, Parkanlagen), ein qualitativ ansprechendes Ortsbild voraus. Dabei ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Stellplatzanlagen nicht den öffentlichen Straßenraum so überprägen, dass die räumliche Wirkung von Gebäuden in den Hintergrund tritt und die Stellplatzanlagen wegen Ihrer Dominanz verunstaltend auf das Ortsbild wirken. Wegen der grundstücksbezogenen Festsetzung der Baugrenzen in den Baugebieten wird allein durch die Festsetzung § 2 Nummer 7 weitestgehend sichergestellt, dass nur Gebäude und nicht Stellplätze in der Straßenflucht angeordnet werden. Hinter und neben den Gebäuden sind Stellplätze zulässig, um insbesondere den gewerblichen und industriellen Nutzungen, die auf Liefer- beziehungsweise Besucherverkehr angewiesen sind, ausreichende Flächen für den ruhenden Verkehr auf den jeweiligen Grundstücken zur Verfügung zu stellen.

Idealerweise werden Stellplätze in Garagengeschossen beziehungsweise Tiefgaragen untergebracht, was sich noch positiver auf das Ortsbild auswirkt. Besondere Bedeutung hat dies in den Wohn- und Mischgebieten, da diese über längere Tages- und Nachtzeiträume dem Aufenthalt von Menschen dienen. Da die Realisierung von Tiefgaragen, die nicht als Vollgeschosse angerechnet werden müssen, wegen des hohen Grundwasserspiegels im Geltungsbereich schwierig ist, erhalten Garagengeschosse eine Vergünstigung, in dem sie wie Tiefgaragen nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind. Damit steht das angesetzte Nutzungsmaß in diesen Baugebieten voll für die eigentlichen Hauptnutzungen zur Verfügung. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben gemäß § 21 a Absatz 4 BauNVO 1990 die Flächen der Garagengeschosse ebenfalls unberücksichtigt.

Ähnliche Beschränkungen zur Sicherung der räumlichen Wirkung von Gebäuden wie bei den Stellplätzen sind auch in Bezug auf Werbeanlagen anzusetzen.

Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in den Gewerbe- und Industriegebieten ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen (vgl. § 2 Nummer 8).

Die privaten Grundstücksflächen sind von der Straße Curslacker Neuer Deich auch im öffentlichen Raum deutlich wahrnehmbar. Die Straße Curslacker Neuer Deich hat eine öffentliche und repräsentative Bedeutung, da sie von den Verkehrsteilnehmern als Eingangsbereich zum Bergedorfer Zentrum wahrgenommen wird. Mit der Beschränkung der Werbeanlagen auf Privatgrundstücken auf Betriebe, die in den Gewerbe- und Industriegebieten ansässig sind, soll zusammen mit der Höhenbeschränkung für Werbeanlagen der Charakter eines gewerblich beziehungsweise industriell geprägten Quartiers mit einem einheitlichen Erscheinungsbild gewahrt werden. Gleichzeitig werden auch innerhalb der öffentlichen Flächen Werbeanlagen nur eingeschränkt zugelassen. Das Erscheinungsbild des Quartiers soll auf den Privatgrundstücken durch Gebäude und nicht durch gewerbliche Werbeanlagen geprägt sein. Die Identität des Ortes wird damit entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Nutzungen gewahrt. Selbständige gewerbliche Werbeanlagen ohne Ortsbezug auf den privaten Grundstücksflächen würden diese Identität letztlich erheblich überformen und optisch stören. Aus den genannten Gründen können Werbeanlagen nur als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 13 (1) BauNVO zugelassen werden, das heißt nur als Werbeanlagen, die für den Betrieb werben, der sich auf dem jeweiligen Grundstück befindet (zu Werbeanlagen in der Nähe der BAB 25 vergleiche Ziffer 5.9).

5.8 Straßenverkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

In der Planungswerkstatt "Verkehr im südlichen Bergedorf" (vgl. Ziffer 3.3.1) wurden Maßnahmen im Streckenbereich und an den einzelnen Knotenpunkten der Straße Curslacker Neuer Deich entworfen. Für die leistungsgerechte Abwicklung des Verkehrs sollen alle Knotenpunkte mit entsprechenden Abbiegestreifen ausgestattet und signalisiert werden. Fußgänger und Radfahrer sollen gesicherte Querungsmöglichkeiten erhalten. Für diese Maßnahmen sind neue Straßenverkehrsflächen erforderlich.

Die Ergebnisse der Planungswerkstatt wurden überprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass nunmehr eine gleichmäßige Aufteilung des Bedarfs an neuen Straßenverkehrsflächen anliegerverträglich sowohl auf der Ostseite (außerhalb des Geltungsbereichs) als auch auf der Westseite des Curslacker Neuer Deich erfolgen kann. Die im vorliegenden Bebauungsplan erforderlichen neuen Straßenverkehrsflächen in einer Breite von bis zu etwa 3 m werden planungsrechtlich gesichert. Belange von Grundeigentümern wurden berücksichtigt, in dem bestehende Hauptgebäude nicht überplant wurden. Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken können insgesamt weiter ausgeübt werden, auch wenn hier im Einzelfall gegebenenfalls leichte Anpassungen in der betriebsinternen Organisation, was zum Beispiel das Aufstellen von Werbung betrifft, vorgenommen werden müssen. Weitere Details können in der Straßenplanung überprüft werden.

Verbleibende Beeinträchtigungen von Grundeigentümern, die durch die geringfügige Beanspruchung von Grundstücksteilflächen entstehen können wurden im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer verkehrssicheren und im Sinne der Freiraumqualitäten ansprechenden Gestaltung des Curslacker Neuer Deich als hinnehmbar bewertet.

Die Hauptvorflut des Regenwassersiels der Straße Curslacker Neuer Deich verläuft, gesichert über Grunddienstbarkeiten, am südlichen Grundstücksrand der Bebauung Lehfeld in Richtung Schleusengraben (vgl. Ziffer 3.4). Diese Leitungen sind in der Planzeichnung als vorhandene unterirdische Leitungen mit der Zweckbestimmung Abwasser gekennzeichnet.

Zur Straße Sander Damm vgl. Ziffer 5.

Die Straßen Lehfeld und Am Schleusengraben werden im Wesentlichen bestandsgemäß gesichert. Am westlichen Kurvenbereich der Straße Lehfeld mündet das Regenwassersiel auf die Hauptvorflut des Curslacker Neuen Deiches. Diese Leitung ist ebenfalls als vorhandene unterirdische Leitung mit der Zweckbestimmung Abwasser gekennzeichnet.

Die Straße Am Schleusengraben wird südlich der Wendeanlage fortgeführt, da eine öffentliche Zuwegung zu der geplanten öffentlichen Parkanlage und den Stellplätzen im äußersten Süden des Geltungsbereichs erforderlich ist. Die Planstraße wird in Breiten von 17 m und 13,5 m planungsrechtlich gesichert. Die festgesetzte Breite ermöglicht auch die Unterbringung einer offenen Straßenentwässerung als begleitender Graben. Die Planstraße stellt die Erschließung der Gewerbegebiete, der Mischgebiete und des allgemeinen Wohngebiets sicher. Sie wird auch Teil der überörtlichen Wegeverbindungen. Beispielhafte Straßenquerschnitte sind in der Planzeichnung enthalten. Vgl. hierzu außerdem Ziffer 4.1.3.2.

Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege herzustellen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluss der festgesetzten Baugebiete an die Straße Curslacker Neuer Deich eine Zufahrt herzustellen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen und Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise Leitungsrechten können zugelassen werden (vgl. § 2 Nummer 12).

Das nördliche Geh- und Fahrrecht innerhalb des Mischgebietes dient der Verbindung der überörtlichen Wegebeziehung am Schleusengraben im Bereich des Baumarktes. Über dieses Geh- und Fahrrecht wird außerdem das Mischgebiet an die öffentliche Erschließung angebunden.

Das Geh- und Fahrrecht wird innerhalb des Sondergebiets fortgeführt und sichert schließlich die Anbindung an den Sander Damm.

Südlich an das Mischgebiet angrenzend wird die dortige öffentliche Parkanlage und damit das Wegenetz über ein Gehrecht an die Straße Lehfeld angebunden. Die Straße Lehfeld ist für Fußgänger zukünftig keine Sackgasse mehr sondern wird an das überörtliche Wegeverbindungsnetz am Schleusengraben angebunden. Dieses Gehrecht verläuft zwischen der Erweiterungsfläche eines Busreiseunternehmens und noch unbebauten Flächen.

Von der Straße Lehfeld zweigt ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in Richtung Süden zur Planstraße ab. Damit wird die große öffentliche Parkanlage auch an die Straße Lehfeld angebunden und so unter anderem für die dort Berufstätigen als Fläche, die Erholungszwecken dient, erschlossen.

Das Fahr- und Leitungsrecht ist erforderlich, um die über Grunddienstbarkeiten gesicherten Entwässerungssiele vom Curslacker Neuer Deich zum Schleusengraben bei Bedarf an die Planstraße anbinden zu können. In der Planstraße können die Leitungen dann zum Schleusengraben geführt werden und es wird die Möglichkeit geschaffen ober- oder unterirdisch, zum Beispiel in der öffentlichen Parkanlage am Schleusengraben, ein Reinigungsbauwerk für die Straßenentwässerung des Curslacker Neuer Deich einzurichten. Alternativ könnte eine entsprechende Fläche innerhalb des benachbarten Mischgebiets am Schleusengraben vorgehalten werden. Die zuständigen Dienststellen werden gebeten, zu überprüfen, welche dieser Alternativen verfolgt werden soll. Außerdem wird um Größe und Lage der für ein solches Bauwerk im Bebauungsplan zu sichernden erforderlichen Fläche gebeten.

Das Geh- und Fahrrecht von der Planstraße zum Curslacker Neuer Deich dient einer Notzuwegung zu dem Erschließungsring der Planstraße, sollte bei einem Unfall die Haupterschließung blockiert sein. Gleichzeitig wird das überörtliche Wegenetz um eine zweite Zuwegung zum Curslacker Neuer Deich erweitert.

Ebenso ergänzt das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vom Regenrückhaltebecken zur Straße Am Schleusengraben das geplante Wegenetz.

5.9 Anbauverbotszone

Aufgrund der Lage des Geltungsbereichs unmittelbar an der Bundesautobahn A25 sind die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen zu beachten. In einem Abstand von bis zu 40 m zum Rand der befestigten Fahrbahn der BAB A25 sind Hochbauten jeder Art unzulässig. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ist dementsprechend erfolgt. In einem Abstand von bis zu 100 m bedürfen bauliche Anlagen sowie Anlagen der Außenwerbung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Innerhalb dieser Zone dürfen keine Werbeanlagen mit Ausrichtung auf die BAB A25 auf¬gestellt bzw. an der Fassade befestigt werden. Dies gilt zum Beispiel auch für temporäre Transparente sowie für die Bauzeit beziehungsweise für die zum Bau eingesetzten Baufahrzeuge, Vorrichtungen und Geräte. Zur Vermeidung von verkehrlichen Beeinträchtigungen sind Innen- und Außenbeleuchtung sowie Fassaden so zu gestalten, dass Blendwirkungen ausgeschlossen sind.