5.7 Gestalterische Anforderungen, Ortsbild
Zur konsequenten Umsetzung der städtebaulichen Leitidee Schleusengärten (vgl. Ziffer 5) sind Mindestanforderungen an Gestaltung und Ortsbild erforderlich, die den gesamten Geltungsbereich betreffen.
So werden Möglichkeiten für die Überschreitung von Baugrenzen detailliert planungsrechtlich geregelt.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig. Tiefgaragen, Fluchttreppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig (vgl. § 2 Nummer 6).
Die genaue Lage der baulichen Anlagen ist wegen der überwiegend grundstücksbezogenen Baugrenzen Gegenstand der Detailplanung. Für Balkone und Zugangstreppen wird die Möglichkeit eröffnet, diese beispielsweise auch zum Teil in Vorgärten anzuordnen, um mehr Flexibilität in der Detailplanung für diese Bauteile zu haben. Das Maß von 2,5 m darf nicht überschritten werden, damit die gemeinschaftlich nutzbaren Freiräume nicht durch Balkone oder Zugangstreppen überprägt werden. Tiefgaragen, Fluchttreppen und Terrassen werden außerhalb der Baugrenzen ebenfalls zugelassen, um erforderliche Gestaltungsspielräume für die Detailplanung vorzuhalten. Da Tiefgaragen und Fluchttreppen kaum eine räumliche Wirkung haben, ist eine Begrenzung der Überschreitung hier nicht erforderlich.
Stellplätze in Vorgärten sind unzulässig. Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen (vgl. § 2 Nummer 7).
Die städtebauliche Leitidee setzt unter anderem auf Grund der vielfältigen Nutzungen in direkter Nachbarschaft (Wohnen, Mischnutzungen, Gewerbe, Parkanlagen), ein qualitativ ansprechendes Ortsbild voraus. Dabei ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Stellplatzanlagen nicht den öffentlichen Straßenraum so überprägen, dass die räumliche Wirkung von Gebäuden in den Hintergrund tritt und die Stellplatzanlagen wegen Ihrer Dominanz verunstaltend auf das Ortsbild wirken. Wegen der grundstücksbezogenen Festsetzung der Baugrenzen in den Baugebieten wird allein durch die Festsetzung § 2 Nummer 7 weitestgehend sichergestellt, dass nur Gebäude und nicht Stellplätze in der Straßenflucht angeordnet werden. Hinter und neben den Gebäuden sind Stellplätze zulässig, um insbesondere den gewerblichen und industriellen Nutzungen, die auf Liefer- beziehungsweise Besucherverkehr angewiesen sind, ausreichende Flächen für den ruhenden Verkehr auf den jeweiligen Grundstücken zur Verfügung zu stellen.
Idealerweise werden Stellplätze in Garagengeschossen beziehungsweise Tiefgaragen untergebracht, was sich noch positiver auf das Ortsbild auswirkt. Besondere Bedeutung hat dies in den Wohn- und Mischgebieten, da diese über längere Tages- und Nachtzeiträume dem Aufenthalt von Menschen dienen. Da die Realisierung von Tiefgaragen, die nicht als Vollgeschosse angerechnet werden müssen, wegen des hohen Grundwasserspiegels im Geltungsbereich schwierig ist, erhalten Garagengeschosse eine Vergünstigung, in dem sie wie Tiefgaragen nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind. Damit steht das angesetzte Nutzungsmaß in diesen Baugebieten voll für die eigentlichen Hauptnutzungen zur Verfügung. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben gemäß § 21 a Absatz 4 BauNVO 1990 die Flächen der Garagengeschosse ebenfalls unberücksichtigt.
Ähnliche Beschränkungen zur Sicherung der räumlichen Wirkung von Gebäuden wie bei den Stellplätzen sind auch in Bezug auf Werbeanlagen anzusetzen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in den Gewerbe- und Industriegebieten ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen (vgl. § 2 Nummer 8).
Die privaten Grundstücksflächen sind von der Straße Curslacker Neuer Deich auch im öffentlichen Raum deutlich wahrnehmbar. Die Straße Curslacker Neuer Deich hat eine öffentliche und repräsentative Bedeutung, da sie von den Verkehrsteilnehmern als Eingangsbereich zum Bergedorfer Zentrum wahrgenommen wird. Mit der Beschränkung der Werbeanlagen auf Privatgrundstücken auf Betriebe, die in den Gewerbe- und Industriegebieten ansässig sind, soll zusammen mit der Höhenbeschränkung für Werbeanlagen der Charakter eines gewerblich beziehungsweise industriell geprägten Quartiers mit einem einheitlichen Erscheinungsbild gewahrt werden. Gleichzeitig werden auch innerhalb der öffentlichen Flächen Werbeanlagen nur eingeschränkt zugelassen. Das Erscheinungsbild des Quartiers soll auf den Privatgrundstücken durch Gebäude und nicht durch gewerbliche Werbeanlagen geprägt sein. Die Identität des Ortes wird damit entsprechend der vorhandenen städtebaulichen Nutzungen gewahrt. Selbständige gewerbliche Werbeanlagen ohne Ortsbezug auf den privaten Grundstücksflächen würden diese Identität letztlich erheblich überformen und optisch stören. Aus den genannten Gründen können Werbeanlagen nur als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 13 (1) BauNVO zugelassen werden, das heißt nur als Werbeanlagen, die für den Betrieb werben, der sich auf dem jeweiligen Grundstück befindet (zu Werbeanlagen in der Nähe der BAB 25 vergleiche Ziffer 5.9).