5.10 Grünflächen, besondere Festsetzung, Brücke, Steg, Oberflächenentwässerung
Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen trägt zur Entwicklung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bei.
Am Schleusengraben wird eine fast durchgängige 10 m breite Grünzone ab Oberkante Bö-schung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Das dient der Umsetzung des überörtlichen Wegekonzeptes (vgl. Ziffer 3.3.1). Innerhalb dieser festgesetzten Breite können ein Radweg und ein Fußweg mit passenden Grünstreifen realisiert werden. Die heutige Höhenlage soll im Wesentlichen für die zukünftige Wegeverbindung beibehalten bleiben, damit der Wasserbezug bestehen bleibt. Die Böschung wird ebenfalls als öffentliche Grünfläche festgesetzt, da sie baulich Teil der Wegeverbindung ist und auch für die Erholungsnutzung von Bedeutung ist. Zu naturschutzfachlichen Maßnahmen im Böschungsbereich vgl. Ziffer 5.13.3.
Südwestlich des allgemeinen Wohngebiets wird eine geplante Brücke planungsrechtlich gesichert. Die Brücke verbindet die Wege an den beiden Ufern des Schleusengrabens fußläufig und ist eine wichtige Anbindung für das allgemeine Wohngebiet an die Nahversorgung. Die betrieblichen Nutzungen auf den Privatgrundstücken zwischen Lehfeld und Schleusengraben reichen bis an die Böschungsoberkante des Schleusengrabens heran. Im Rahmen des Wegekonzeptes wurde daher hier die Alternative ausgearbeitet über einen an die Böschung angehängten Steg, die Wegeverbindung fortzuführen. Eine Nutzung der Betriebsflächen ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Steg ist im Bebauungsplan in einer Breite von 3 m ab Böschungsunterkante festgesetzt und Teil der öffentlichen Grünfläche. Nördlich daran anschließend wird die öffentliche Grünfläche durch einen kleinen Park aufgeweitet. Durch die Aufweitung wird ein spannungsreicher Übergang vom urban gestalteten Mischgebiet zu der Stegverbindung erzeugt. Westlich des Baumarktes wird die öffentliche Grünfläche unterbrochen, da hier ein urban gestalteter Raum entstehen soll (vgl. Ziffer 5.2.1). Die Wegeverbindung im Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt im Norden an das Geh- und Fahrrecht zum Sander Damm an. Geplant ist im Wegekonzept auch eine Unterführung unter dem Sander Damm in Richtung Norden zum Bergedorfer Zentrum.
Die Festsetzung des zentralen Schilfparks als öffentliche Grünfläche basiert auf dem städtebaulichen Konzept (vgl. Ziffer 5 und Anlage 9.1). Wesentliches Ziel ist es Grün- und Wegeverbindungen zum Schleusengraben und zu den dortigen überörtlichen Wegen herzustellen und das allgemeine Wohngebiet aber auch die gewerblichen Nutzungen in den Landschaftsraum am Schleusengraben einzubinden. Die Schleusengärten sind außerhalb des eigentlichen Demonstrationsgebiets der Internationalen Bauausstellung Hamburg 2013 (IBA) erstes Hamburg weites IBA-Referenzprojekt. Es werden daher im Sinne eines Quartiers der Zukunft innovative Lösungen zur Oberflächenentwässerung verfolgt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass als Kern der städtebaulichen Leitidee auch Wasserflächen beziehungsweise ein Wasserbezug zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen im städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen sind. Es ist zweckdienlich, diese Wasserbezüge neben Ihrer gestalterischen Funktion auch als funktionale Elemente in das Oberflächenentwässerungskonzept zu integrieren.
Die Grundidee des Entwässerungskonzeptes ist eine offene Oberflächenentwässerung mit Rückhaltung und Einleitung in den Schleusengraben über das vorhandene Regenrückhaltebecken; gleichzeitig soll die Fläche als Parkanlage der Erholung dienen. Das zusätzlich zum vorhandenen Regenrückhaltebecken (RRB) benötigte Speichervolumen wird in den öffentlichen Retentionsflächen zwischen der Bebauung sichergestellt. Schilfbeete in den Retentionsflächen tragen zur Reinigung des Regenwassers bei und lockern die Flächen auf. In sommerlichen Trockenzeiten können die Rasenflächen der Retentionsbereiche als Liege- und Spielflächen genutzt werden. Damit nicht bei jedem Regenereignis die gesamte Sohle der Retentionsflächen vernässt, wird eine Trockenwetterrinne in Form einer Rasenmulde empfohlen. Die öffentlichen Wege können mit Stegen über diese Gräben geführt werden. Das vorliegende Entwässerungskonzept kann nur zum Teil offene Wasserflächen mit einem ständigen Wasserspiegel berücksichtigen. Die Teichmindesttiefe könnte unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundwasserverhältnisse nur unter unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand erreicht werden.
Die nach Wasserrecht und EU - Wasserrahmenrichtlinie geforderte Reinigung der Oberflächenwassermengen wird innerhalb des Gebietes durch die Retentionsflächen mit Schilfbeeten (Teilversickerung über die belebte Bodenzone, Filtrationseffekte der Retentionsfläche und das vorhandenene RRB (Sedimentation und Rückhalt von Leichtflüssigkeiten) gewährleistet.
Rohrleitungen auf den privaten Grundstücken für die Oberflächenentwässerung sollen vermieden werden, da auf Grund der erforderlichen frostfreien Gründung der Rohrleitungen dann innerhalb der öffentlichen Grünfläche sehr tiefe Wasserspiegel entstehen würden. In diesem Fall wären in den Randbereichen der Wasserflächen Böschungen mit großem Flächenbedarf vorhanden, die der Erholungsnutzung nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen könnten. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Masterplans und auch unter Maßstäben einer kostensparenden Erschließung soll daher insgesamt eine offene Oberflächenentwässerung mit oberflächennahen Wasserspiegeln verfolgt werden (vgl. Ziffern 3.3.3, 5 und Anlage 9.1).
Die öffentliche Straße soll durch die offene Regenwasserentwässerung der Privatgrundstücke gequert werden. Hierfür gibt es technische Lösungen.
Weitere Voraussetzung für die Planung ist, dass die öffentliche Parkanlage entsprechend ihrer Zweckbestimmung größtenteils als öffentliche Parkanlage nutzbar sein muss. Eine klare Trennung zwischen "Entwässerungsbereich und "Parkflächenbereich innerhalb der Grünfläche in der Ausführungsplanung ist zweckmäßig.
Im Bebauungsplan ist innerhalb der zentralen öffentlichen Grünfläche eine vorgesehene Oberflächenentwässerung gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung wird im Norden bis zum Schleusengraben ausgedehnt, um dort Alternativen für eine Reinigungsanlage für Straßenwasser des Curslacker Neuer Deich im Bereich der bestehenden Einleitung des Straßensiels in den Schleusengraben vorzuhalten (Die zuständigen Dienststellen werden um Überprüfung der Alternativen gem. Ziffer 5.8 der Begründung gebeten).
Baulich getrennt von der Privatentwässerung wird eine offene Straßenentwässerung als straßenbegleitender Graben innerhalb der neuen Straßenverkehrsflächen vorgesehen.
Am südlichen Ende des Geltungsbereichs wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit und Erholung festgesetzt. Diese Fläche weitet die Wegeverbindung am Schleusengraben am Übergang zu den Vier- und Marschlanden auf und schafft somit an dieser Stelle ein besonderes Erlebnis für Erholungssuchende. Die Freizeit- und Erholungsnutzung entspricht nicht nur den Zielen des städtebaulichen Konzeptes sondern bedeutet auch eine angemessene Nutzung auf einem wegen vorhandener unterirdischer Leitungen baulich sonst nur unter erschwerten Rahmenbedingungen nutzbaren Grundstück.
Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit und Erholung sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt 200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze zulässig (vgl. § 2 Nummer 13).
Innerhalb der festgesetzten Grünfläche können auch Gebäude errichtet werden, wenn sie Freizeit- und Erholungszwecken dienen. Durch diese Möglichkeit bestehen mehr Möglichkeiten hier Nutzungen zu etablieren, die als Magnet bis in das Bergedorfer Zentrum ausstrahlen. Die zulässige Grundfläche wird auf 200 m² begrenzt, damit entsprechend der Zweckbestimmung der Grünfläche ein großer Teil dieser Fläche seinen grünen Charakter bewahrt. Zur Festsetzung der Stellplätze vgl. Ziffer 5.5.
Innerhalb der mit "(A) bezeichneten Grünflächen sind Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen mit Ausnahme von Wegen unzulässig (vgl. § 2 Nummer 13).
Die mit "(A) bezeichnete Fläche sichert einen Schutzstreifen im Bereich überörtliche Wasser- und Fernmeldeleitungen (vgl. Ziffer 3.4). Fuß- und Radwege sind möglich, jedoch dürfen die Leitungen nicht von Kraftfahrzeugen mit einer Achslast von mehr als 2,8 Tonnen überfahren werden. Die überörtlichen Leitungen sind durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Sie sind in der Planzeichnung als vorhandene unterirdische Leitungen gekennzeichnet.