Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

5.10 Grünflächen, besondere Festsetzung, Brücke, Steg, Oberflächenentwässerung

Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen trägt zur Entwicklung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bei.

Am Schleusengraben wird eine fast durchgängige 10 m breite Grünzone ab Oberkante Bö-schung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Das dient der Umsetzung des überörtlichen Wegekonzeptes (vgl. Ziffer 3.3.1). Innerhalb dieser festgesetzten Breite können ein Radweg und ein Fußweg mit passenden Grünstreifen realisiert werden. Die heutige Höhenlage soll im Wesentlichen für die zukünftige Wegeverbindung beibehalten bleiben, damit der Wasserbezug bestehen bleibt. Die Böschung wird ebenfalls als öffentliche Grünfläche festgesetzt, da sie baulich Teil der Wegeverbindung ist und auch für die Erholungsnutzung von Bedeutung ist. Zu naturschutzfachlichen Maßnahmen im Böschungsbereich vgl. Ziffer 5.13.3.

Südwestlich des allgemeinen Wohngebiets wird eine geplante Brücke planungsrechtlich gesichert. Die Brücke verbindet die Wege an den beiden Ufern des Schleusengrabens fußläufig und ist eine wichtige Anbindung für das allgemeine Wohngebiet an die Nahversorgung. Die betrieblichen Nutzungen auf den Privatgrundstücken zwischen Lehfeld und Schleusengraben reichen bis an die Böschungsoberkante des Schleusengrabens heran. Im Rahmen des Wegekonzeptes wurde daher hier die Alternative ausgearbeitet über einen an die Böschung angehängten Steg, die Wegeverbindung fortzuführen. Eine Nutzung der Betriebsflächen ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Steg ist im Bebauungsplan in einer Breite von 3 m ab Böschungsunterkante festgesetzt und Teil der öffentlichen Grünfläche. Nördlich daran anschließend wird die öffentliche Grünfläche durch einen kleinen Park aufgeweitet. Durch die Aufweitung wird ein spannungsreicher Übergang vom urban gestalteten Mischgebiet zu der Stegverbindung erzeugt. Westlich des Baumarktes wird die öffentliche Grünfläche unterbrochen, da hier ein urban gestalteter Raum entstehen soll (vgl. Ziffer 5.2.1). Die Wegeverbindung im Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt im Norden an das Geh- und Fahrrecht zum Sander Damm an. Geplant ist im Wegekonzept auch eine Unterführung unter dem Sander Damm in Richtung Norden zum Bergedorfer Zentrum.

Die Festsetzung des zentralen Schilfparks als öffentliche Grünfläche basiert auf dem städtebaulichen Konzept (vgl. Ziffer 5 und Anlage 9.1). Wesentliches Ziel ist es Grün- und Wegeverbindungen zum Schleusengraben und zu den dortigen überörtlichen Wegen herzustellen und das allgemeine Wohngebiet aber auch die gewerblichen Nutzungen in den Landschaftsraum am Schleusengraben einzubinden. Die Schleusengärten sind außerhalb des eigentlichen Demonstrationsgebiets der Internationalen Bauausstellung Hamburg 2013 (IBA) erstes Hamburg weites IBA-Referenzprojekt. Es werden daher im Sinne eines Quartiers der Zukunft innovative Lösungen zur Oberflächenentwässerung verfolgt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass als Kern der städtebaulichen Leitidee auch Wasserflächen beziehungsweise ein Wasserbezug zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen im städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen sind. Es ist zweckdienlich, diese Wasserbezüge neben Ihrer gestalterischen Funktion auch als funktionale Elemente in das Oberflächenentwässerungskonzept zu integrieren.

Die Grundidee des Entwässerungskonzeptes ist eine offene Oberflächenentwässerung mit Rückhaltung und Einleitung in den Schleusengraben über das vorhandene Regenrückhaltebecken; gleichzeitig soll die Fläche als Parkanlage der Erholung dienen. Das zusätzlich zum vorhandenen Regenrückhaltebecken (RRB) benötigte Speichervolumen wird in den öffentlichen Retentionsflächen zwischen der Bebauung sichergestellt. Schilfbeete in den Retentionsflächen tragen zur Reinigung des Regenwassers bei und lockern die Flächen auf. In sommerlichen Trockenzeiten können die Rasenflächen der Retentionsbereiche als Liege- und Spielflächen genutzt werden. Damit nicht bei jedem Regenereignis die gesamte Sohle der Retentionsflächen vernässt, wird eine Trockenwetterrinne in Form einer Rasenmulde empfohlen. Die öffentlichen Wege können mit Stegen über diese Gräben geführt werden. Das vorliegende Entwässerungskonzept kann nur zum Teil offene Wasserflächen mit einem ständigen Wasserspiegel berücksichtigen. Die Teichmindesttiefe könnte unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundwasserverhältnisse nur unter unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand erreicht werden.

Die nach Wasserrecht und EU - Wasserrahmenrichtlinie geforderte Reinigung der Oberflächenwassermengen wird innerhalb des Gebietes durch die Retentionsflächen mit Schilfbeeten (Teilversickerung über die belebte Bodenzone, Filtrationseffekte der Retentionsfläche und das vorhandenene RRB (Sedimentation und Rückhalt von Leichtflüssigkeiten) gewährleistet.

Rohrleitungen auf den privaten Grundstücken für die Oberflächenentwässerung sollen vermieden werden, da auf Grund der erforderlichen frostfreien Gründung der Rohrleitungen dann innerhalb der öffentlichen Grünfläche sehr tiefe Wasserspiegel entstehen würden. In diesem Fall wären in den Randbereichen der Wasserflächen Böschungen mit großem Flächenbedarf vorhanden, die der Erholungsnutzung nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen könnten. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Masterplans und auch unter Maßstäben einer kostensparenden Erschließung soll daher insgesamt eine offene Oberflächenentwässerung mit oberflächennahen Wasserspiegeln verfolgt werden (vgl. Ziffern 3.3.3, 5 und Anlage 9.1).

Die öffentliche Straße soll durch die offene Regenwasserentwässerung der Privatgrundstücke gequert werden. Hierfür gibt es technische Lösungen.

Weitere Voraussetzung für die Planung ist, dass die öffentliche Parkanlage entsprechend ihrer Zweckbestimmung größtenteils als öffentliche Parkanlage nutzbar sein muss. Eine klare Trennung zwischen "Entwässerungsbereich“ und "Parkflächenbereich“ innerhalb der Grünfläche in der Ausführungsplanung ist zweckmäßig.

Im Bebauungsplan ist innerhalb der zentralen öffentlichen Grünfläche eine vorgesehene Oberflächenentwässerung gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung wird im Norden bis zum Schleusengraben ausgedehnt, um dort Alternativen für eine Reinigungsanlage für Straßenwasser des Curslacker Neuer Deich im Bereich der bestehenden Einleitung des Straßensiels in den Schleusengraben vorzuhalten (Die zuständigen Dienststellen werden um Überprüfung der Alternativen gem. Ziffer 5.8 der Begründung gebeten).

Baulich getrennt von der Privatentwässerung wird eine offene Straßenentwässerung als straßenbegleitender Graben innerhalb der neuen Straßenverkehrsflächen vorgesehen.

Am südlichen Ende des Geltungsbereichs wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit und Erholung festgesetzt. Diese Fläche weitet die Wegeverbindung am Schleusengraben am Übergang zu den Vier- und Marschlanden auf und schafft somit an dieser Stelle ein besonderes Erlebnis für Erholungssuchende. Die Freizeit- und Erholungsnutzung entspricht nicht nur den Zielen des städtebaulichen Konzeptes sondern bedeutet auch eine angemessene Nutzung auf einem wegen vorhandener unterirdischer Leitungen baulich sonst nur unter erschwerten Rahmenbedingungen nutzbaren Grundstück.

Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit und Erholung sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt 200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze zulässig (vgl. § 2 Nummer 13).

Innerhalb der festgesetzten Grünfläche können auch Gebäude errichtet werden, wenn sie Freizeit- und Erholungszwecken dienen. Durch diese Möglichkeit bestehen mehr Möglichkeiten hier Nutzungen zu etablieren, die als Magnet bis in das Bergedorfer Zentrum ausstrahlen. Die zulässige Grundfläche wird auf 200 m² begrenzt, damit entsprechend der Zweckbestimmung der Grünfläche ein großer Teil dieser Fläche seinen grünen Charakter bewahrt. Zur Festsetzung der Stellplätze vgl. Ziffer 5.5.

Innerhalb der mit "(A)“ bezeichneten Grünflächen sind Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen mit Ausnahme von Wegen unzulässig (vgl. § 2 Nummer 13).

Die mit "(A)“ bezeichnete Fläche sichert einen Schutzstreifen im Bereich überörtliche Wasser- und Fernmeldeleitungen (vgl. Ziffer 3.4). Fuß- und Radwege sind möglich, jedoch dürfen die Leitungen nicht von Kraftfahrzeugen mit einer Achslast von mehr als 2,8 Tonnen überfahren werden. Die überörtlichen Leitungen sind durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Sie sind in der Planzeichnung als vorhandene unterirdische Leitungen gekennzeichnet.

5.11 Wasserflächen, Fläche mit wasserrechtlichen Regelungen

Die vorhandenen Wasserflächen des Schleusengrabens und des Regenrückhaltebeckens werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

Die öffentliche Hochwasserschutzanlage Schleusengraben wird in der Planzeichnung als Fläche mit wasserrechtlichen Regelungen nachrichtlich übernommen.

5.12 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen

Städtebauliches Ziel ist es, mögliche Nutzungskonflikte der benachbarten Nutzungen im Hinblick auf Lärmemissionen möglichst planerisch zu vermeiden. Dies ist durch die Zuordnung der Baugebiete zueinander erfolgt. Zum einen sollen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden und zum anderen müssen die festgesetzten Baugebiete entsprechend ihrer Zweckbestimmung Betrieben ermöglichen, gewisse Emissionskontingente zu erhalten (vgl. Ziffern 4.2.1 und 5). Nach Ausschöpfung der planerischen Möglichkeiten sind die nachfolgenden Festsetzungen in Bezug auf den Lärmschutz erforderlich.

Die Emissionskontingente für gewerbliche Nutzungen werden als Grundkontingente mit zusätzlichen Richtungskontingenten festgesetzt. Die festgesetzten Richtungsvektoren definieren unterschiedliche Anforderungen an zu berücksichtigende Immissionsorte je nach Lage und Nutzung der Immissionsorte (vgl Ziffer 4.2.1).

In den Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissionen die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 vom Dezember 2006 nicht überschreiten.

Teilfläche (Planzeichnung)

LEK, tags

LEK, nachts

GE 1 / SO

60

45

GE 2 / GE 3 / GI

60

47

Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m

Für den in der Planzeichnung mit  "   “   gekennzeichneten Bezugspunkt und die von dort ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Ausnahme des Sondergebiets und des mit "GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente:

Abgrenzung des Sektors

Zusatzkontingent

tags

nachts

21 ° / 72 °

2

5

72 ° / 107 °

5

10

107 ° / 246 °

5

18

246 ° / 8 °

2

5

Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A)

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte 8 und 9 im Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist (vgl. § 2 Nummer 9).

Um für die Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet sicher zu stellen, dass ein geschützter Außenwohnbereich realisiert wird, der als echter Außenwohnbereich ohne bauliche Lärmschutzmaßnahmen nutzbar ist, wird folgende Festsetzung getroffen (vgl. Ziffer 4.2.1.):

Zum Schutz der Außenwohnbereiche im Allgemeinen Wohngebiet vor Gewerbe- und Industrielärm ist bis zur Herstellung der gekennzeichneten lärmschutzwirksamen Bebauung das Wohnen unzulässig. Die Höhe der lärmschutzwirksamen Bebauung muss mindestens 18 m über Straßenverkehrsfläche betragen (vgl. § 2 Nummer 10).

Für die lärmzugewandten Nutzungen der Gebäude müssen im allgemeinen Wohngebiet und in den Mischgebieten Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden für die Tag- und Nachtsituation vorgesehen werden (vgl. Ziffer 4.2.1):

In den Mischgebieten und im Allgemeinen Wohngebiet sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Ist dies nicht überall möglich, sind vor den Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen (vgl. § 2 Nummer 11).

Mit diesem Konzept zum Lärmschutz werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt sowie eine flexible Nutzung der festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete ermöglicht.