Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.1.6     Stellung der baulichen Anlagen (gem. §9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Textliche Festsetzung Ziffer I 11

Begründung

Diese Festsetzung begründet sich aus der gestalterischen Anforderung, die sich einerseits aus den Vorgaben des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes[37] und andererseits aus den örtlichen Gegebenheiten ableitet.

8.2 Grünordnung

Die Begründung des Grünordnungsplanes (GOP) ist auf den ursprünglichen Zustand und auf das planerische Gesamtkonzept des Bebauungsplanes Nr. 83 ausgelegt und bleibt in den wesentlichen Teilen unverändert. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung, beide Teile des ursprünglichen Bebauungsplanes in absehbarer Zeit zur Satzung zu beschließen, im Sinnzusammenhang angemessen.

Im Grünordnungsplan (GOP)[38] zum Bebauungsplan werden Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, um den Auswirkungen der geplanten Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu begegnen. Diese werden in der Mehrheit als Festsetzungen im Bebauungsplan verankert. Gemäß einer Abwägung werden in Teilen diese Maßnahmen als Hinweise dargestellt.

Die folgenden textlichen Festsetzungen entsprechen den vorgeschlagenen Maßnahmen des  GOP. Mit den Festsetzungen der in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden wichtige ökologische Ausgleichsfunktionen erfüllt.

Die geplanten Gehölzpflanzungen dienen der Kompensation von Landschaftsbildbeeinträchtigungen und Gehölzverlusten durch die geplante Bebauung im Geltungsbereich.

Durch die allgemeine Erhöhung des Grünanteils wird auch eine Verbesserung der mikroklimatischen Situation erreicht.

Die Schaffung bzw. Erhaltung von Gehölzflächen innerhalb des Geltungsbereichs dient der Entwicklung von "Insel- und Trittsteinbiotopen“ und stützt somit die Vernetzung von Biotopverbundsystemen.

Angestrebt wird eine möglichst rasche und dichte Eingrünung mit ausschließlich einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern.

8.2.1     Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)

Textliche Festsetzung Ziffer I 12

Begründung

Die Flächen sind zu erhalten und der natürlichen Sukzession zu überlassen. Die naturfernen Bachabschnitte des Mühlenbachs sind unter Berücksichtigung naturnaher Gestaltungsprinzipien zu renaturieren.

Die Sicherung der Fläche und die Renaturierung naturferner Strukturen dienen der Förderung und Unterstützung der Entwicklungsziele des Holmer Noors als Teil des FFH-Gebiets "Schlei“ (z.B. Erhaltung weitgehend ungestörter Bereiche und natürlicher Prozesse).

Durch die Einleitung nicht verunreinigter Niederschlagswässer wird eine Stützung und Förderung des Wasserhaushalts des Holmer Noors erreicht.

Die Entfernung nicht einheimischer Gehölze entlang der Planstraße A dient der Förderung einheimischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Holmer Noors als Teil des FFHGebiets.

Textliche Festsetzung Ziffer I 13

Begründung

Die naturfernen Bachabschnitte des Mühlenbachs sind unter Berücksichtigung naturnaher Gestaltungsprinzipien zu renaturieren.

Die Sicherung der Fläche und die Renaturierung naturferner Strukturen dienen der Förderung und Unterstützung der Entwicklungsziele des Holmer Noors als Teil des FFH-Gebiets "Schlei“ ("lebensraumtypische Strukturen und Funktionen v.a. der ökologischen Wechselwirkungen mit amphibischen Kontaktlebensräumen wie Salzwiesen, Strandwällen, Stränden, Getreibselsäumen mit Annuellen, Steilküsten, Feuchtgrünland, Hochstaudenfluren, (Brack-) Röhrichten, Gehölzbeständen, Pioniergesellschaften und Mündungsbereichen).

Die Gehölzpflanzungen aus Bäumen und Sträuchern (auf 70 % der Fläche 1 Baum und 40 Sträucher pro angefangene 100 m² Pflanzfläche) und der Rückbau versiegelter Flächen sollen die Herstellung einer ökologisch hochwertigen Fläche ermöglichen, die eine Abschirmung des Mühlenbachs als Teil des FFH-Gebiets zu den umliegenden Nutzungen bewirkt.