Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.2.5     Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB

Textliche Festsetzung Ziffer I 19

Begründung

Als zentrale öffentliche Grünfläche hat diese Fläche eine wichtige Aufenthaltsfunktion für den gesamten Bereich im südlichen Plangebiet. Um einen Mindestanteil von Hochgrün sicher zu stellen, wird die Pflanzung von Gehölzen auf mindestens 5 % der Fläche festgesetzt. Auf einem Teil der Fläche wird ein Spielplatz angelegt.

Textliche Festsetzung Ziffer I 20

Begründung

Durch die öffentliche Grünfläche wird die Zugänglichkeit des Schleiufers gesichert.

Die Fläche wird als offene, parkartige Wiesenfläche mit Einzelgehölzen und Gehölzgruppen angelegt. Vorgesehen ist auch, einen Fußweg anzulegen, der das Schleiufer erschließt, gleichzeitig jedoch Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebiets "Schlei“ ausschließt. Die vorhandenen Gehölze sind zu erhalten.

8.2.6 Weitere Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

Textliche Festsetzung Ziffer I 21

Begründung

Die Festsetzung dient der allgemeinen Durchgrünung des Baugebietes im Sinne des Landschaftsbildes und der Vernetzung von Vegetationsbereichen.

Textliche Festsetzung Ziffer I 22

Begründung

Für die öffentlichen Fußwege und öffentlichen Stellplätze sollten nur wasser- und luftdurchlässiger Beläge verwendet werden. Dadurch wird die Versickerung von Niederschlagswasser in begrenztem Maße gefördert. Im GOP sind weitere Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen erläutert. Diese tragen Hinweischarakter und sind dementsprechend nicht bindend.

8.3.      Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen gegen äußere Einwirkungen oder Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Gefährdungsbereiches Hochwasser an der Schlei. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein erteilte demzufolge Hinweise zum Hochwasserschutz. Danach tritt Hochwasser über +2,00 m NN  statistisch etwa alle 50 Jahre, über +1,50 m NN statistisch etwa alle 5 Jahre und über +1,00 m NN statistisch etwa jährlich auf. Da die Topographie im Bebauungsplan nicht höher als NN 2,60 m liegt, wird empfohlen, bereits in der Planzeichnung auf die Gefahr durch Küstenhochwasser durch Signatur und Kennzeichnung hinzuweisen. Sofern kein ausreichender Hochwasserschutz besteht, wird dringend empfohlen, überflutungsgefährdete Flächen von Bebauung freizuhalten oder bauliche und organisatorische Maßnahmen zum Schutz gegen  Naturgewalten vorzusehen. Zum Gefährdungsausgleich bei Unterschreitung der Höhe von NN +3,50 m werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen. Die Erschließungsstraßen sollten so aufgehöht werden, dass sie oberhalb von NN +3,50 m liegen. Die Einhaltung der NN +3,50 m-Höhe betrifft insbesondere auch die Anlagen der Energieversorgung.

Die Relevanz des Hochwasserschutzes wird durch die Nachrichtliche Übernahme auf der Planzeichnung durch folgenden Hinweis deutlich:

Hinweis: Hochwasserschutz

Im Sinne der Darstellung des Gefährdungspotenzials von Naturgewalten und der Notwendigkeit besonderer baulicher Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen erfolgt die Kennzeichnung des Gefährdungsbereiches durch Planeintrag mit dem Planzeichen 15.11 (PlanzV 90).