Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.2.2     Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)

Textliche Festsetzung Ziffer I 14

Begründung

Die Festsetzung dient der allgemeinen Durchgrünung des Baugebietes im Sinne des Landschaftsbildes, gesunder Wohn- und Lebensbedingungen und der Vernetzung von Vegetationsbereichen.

Textliche Festsetzung Ziffer I 15

Begründung

Die Festsetzung leitet sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes ab. Sie unterstützt das städtebauliche Ziel von hochwertig gestalteten privaten Grünflächen im Bereich südlich der Planstraße A sowie die Durchlässigkeit und Sichtbeziehung zur Schlei. Durch die allgemeine Erhöhung des Grünanteils wird eine Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht. Die Maßnahme dient damit auch der Kompensation von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.

An der rückwärtigen Grenze der Baugrundstücke sowie entlang der Grundstücksgrenzen zu Wegen und Straßen sind Einfriedungen nur in Form von standortgerechten, einheimischen Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Die Gärten werden 1 m höher als der Mittelweg angelegt. Die Einfriedung (Schutz nach außen) stellt die Hecke dar, für welche die Höhe von 1,20 m gültig ist.

Textliche Festsetzung Ziffer I 16

Begründung

Innerhalb des öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee) mit einem Pflanzabstand von ca. 15 m vorzunehmen. Unterbrechungen der Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind zulässig.

Um die Überstellung der versiegelten Verkehrsflächen sowie eine Gliederung des Straßenraums zu erreichen, sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18-20 cm) anzupflanzen.

Um eine ausreichende Versorgung der Straßenbäume mit Luft und Wasser zu gewährleisten, wird im Kronenbereich der Bäume eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² angelegt.

Textliche Festsetzung Ziffer I 17

Begründung

Innerhalb des öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee) mit einem Pflanzabstand von ca. 15 m vorzunehmen. Unterbrechungen der Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind zulässig.

Um die Überstellung der versiegelten Verkehrsflächen sowie eine Gliederung des Straßenraums zu erreichen, sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18-20 cm) anzupflanzen.

Um eine ausreichende Versorgung der Straßenbäume mit Luft und Wasser zu gewährleisten, wird im Kronenbereich der Bäume eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² angelegt.

Die Herstellung der Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfuge) fördert die Versickerung von Niederschlagswasser und bewirkt somit eine Stützung des natürlichen Grundwasserhaushaltes.

8.2.3 Pflanzliste

Pflanzliste 1:   Alleebäume und Stellplatzbegrünung

Acer platanoides

Spitz-Ahorn

Acer pseudoplatanus

Bergahorn

Carpinus betulus

Hainbuche

Fraxinus excelsior

Esche

Pinus sylvestris

Kiefer

Quercus petraea

Traubeneiche

Quercus robur

Stiel-Eiche

Tilia cordata

Winterlinde

Pflanzliste 2:   Gebietstypische Gehölze (nicht abschließende Vorschlagsliste)

2a BÄUME

Acer pseudoplatanus

Berg-Ahorn

Alnus glutinosa

Schwarzerle

Betula pendula

Sandbirke

Carpinus betulus

Hainbuche

Fagus sylvatica

Buche

Fraxinus excelsior

Gem. Esche

Pinus sylvestris

Kiefer

Quercus petraea

Traubeneiche

Quercus robur

Stieleiche

Salix alba

Silberweide

Sorbus aucuparia

Eberesche

Tilia cordata

Winterlinde

2b STRÄUCHER:

Cornus sanguinea

Blutroter Hartriegel

Corylus avellana

Hasel

Crataegus monogyna

Eingriffl. Weißdorn

Euonymus europaeus

Pfaffenhütchen

Prunus padus

Traubenkirsche

Prunus spinosa

Schlehe

Rosa canina

Hundsrose

Rhamnus frangula

Faulbaum

Salix cinerea

Grauweide

Salix fragilis

Bruchweide

Sambucus nigra

Schwarzer Holunder

Viburnum opulus

Gem. Schneeball

Mindestpflanzqualitäten:

• Bäume auf Stellplätzen und entlang von Straßen und Wegen:

Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm

• Bäume auf sonstigen Flächen:

Hochstamm oder Stammbusch, 3 x verpflanzt, Stammumfang 12-14 cm,

• Sträucher: Größe 100-150 cm, ohne Ballen.

8.2.4     Erhalt von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)

Textliche Festsetzung Ziffer I 18

Begründung

Durch ihre dichte Ausprägung bewirken die Flächen E-4 – E-8 teilweise eine Abschirmung des südlichen Plangebietes zu den FFH-Gebietsflächen des Holmer Noors. Durch die Erhaltung dieser meist mit Hochgrün bestandenen Flächen bleiben wichtige "Trittsteinbiotope“ erhalten.