8.2.2 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)
Textliche Festsetzung Ziffer I 14
Begründung
Die Festsetzung dient der allgemeinen Durchgrünung des Baugebietes im Sinne des Landschaftsbildes, gesunder Wohn- und Lebensbedingungen und der Vernetzung von Vegetationsbereichen.
Textliche Festsetzung Ziffer I 15
Begründung
Die Festsetzung leitet sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes ab. Sie unterstützt das städtebauliche Ziel von hochwertig gestalteten privaten Grünflächen im Bereich südlich der Planstraße A sowie die Durchlässigkeit und Sichtbeziehung zur Schlei. Durch die allgemeine Erhöhung des Grünanteils wird eine Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht. Die Maßnahme dient damit auch der Kompensation von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.
An der rückwärtigen Grenze der Baugrundstücke sowie entlang der Grundstücksgrenzen zu Wegen und Straßen sind Einfriedungen nur in Form von standortgerechten, einheimischen Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Die Gärten werden 1 m höher als der Mittelweg angelegt. Die Einfriedung (Schutz nach außen) stellt die Hecke dar, für welche die Höhe von 1,20 m gültig ist.
Textliche Festsetzung Ziffer I 16
Begründung
Innerhalb des öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee) mit einem Pflanzabstand von ca. 15 m vorzunehmen. Unterbrechungen der Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind zulässig.
Um die Überstellung der versiegelten Verkehrsflächen sowie eine Gliederung des Straßenraums zu erreichen, sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18-20 cm) anzupflanzen.
Um eine ausreichende Versorgung der Straßenbäume mit Luft und Wasser zu gewährleisten, wird im Kronenbereich der Bäume eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² angelegt.
Textliche Festsetzung Ziffer I 17
Begründung
Innerhalb des öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee) mit einem Pflanzabstand von ca. 15 m vorzunehmen. Unterbrechungen der Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind zulässig.
Um die Überstellung der versiegelten Verkehrsflächen sowie eine Gliederung des Straßenraums zu erreichen, sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18-20 cm) anzupflanzen.
Um eine ausreichende Versorgung der Straßenbäume mit Luft und Wasser zu gewährleisten, wird im Kronenbereich der Bäume eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² angelegt.
Die Herstellung der Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfuge) fördert die Versickerung von Niederschlagswasser und bewirkt somit eine Stützung des natürlichen Grundwasserhaushaltes.