8.4. Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Das Plangebiet wurde ursprünglich als Gewerbefläche und anschließend als Militärfläche genutzt. Für die betroffenen Flächen liegen Untersuchungen vor, bei denen Schadstoffe punktuell nachgewiesen wurden. Im Sinne der nachrichtlichen Übernahme und zur Gefährdungsminimierung erfolgt der Planeintrag mit dem Planzeichen 15.12 (PlanzV 90).
Aufgrund der vorgesehenen bzw. teilweise schon erfolgten Parzellierung der betroffenen Flächen in über 100 kleine Grundstücke ist die vorliegende Gefährdungsabschätzung nicht ausreichend. Für die ganz überwiegende Zahl der neuen Grundstücke liegen keine belastbaren Aussagen zur möglichen Belastungssituation vor. Eine pauschale Einstufung aller Grundstücke als Altlasten ist daher nicht gegeben.
Aus Sicht Kreises (Abfall und Bodenschutz) ist eine detaillierte Gefährdungsabschätzung für jedes der im Bereich der schlackebelasteten "Paradeplätze" liegenden zukünftigen Grundstücke erforderlich. Eine entsprechende Untersuchung wurde von der Firma BRUG im Juni 2011 vorgenommen. Die Aufgabenstellung umfasste eine Untersuchung der Baufelder auf PAK-Belastungen sowie die Erarbeitung einer umsetzungsfähigen Konzeption für die Sicherung bzw. Beseitigung der Kontamination. Abhängig von der Belastungssituation sind als Ergebnis der Untersuchungen für die einzelnen Grundstücke folgende Fälle denkbar:
· keine Schlackeschicht angetroffen, keine erhöhten Schadstoffgehalte -> kein Altlastverdacht, keine weiteren Maßnahmen erforderlich
· Schlackeschicht angetroffen, aber Schadstoffgehalte unterhalb der Prüfwerte der BBodSchV -> kein Altlastverdacht, aber Berücksichtigung der Schlacke bei Erdarbeiten und ggf. Entsorgung
· Schlackeschicht angetroffen und Überschreitung der Prüfwerte -> Altlast mit Sanierungsbedarf. Als Sanierungsvarianten kommen ein Bodenaustausch (= Beseitigung der Altlast und Verdachtsentkräftung) oder die Überdeckung mit mind. 0,65 m unbelastetem Boden bzw. eine Versiegelung in Betracht. Bei der Überdeckung verbleibt das Grundstück als gesicherte Altlast im Altlastenkataster und in der Überwachung der Bodenschutzbehörde. Für Erdarbeiten auf dem Grundstück würden entsprechende Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen bestehen. Welche dieser Varianten am sinnvollsten ist könnte abhängig vom Umfang der Belastung grundstücksbezogen mit dem Grundeigentümern festgelegt werden.
Aus Sicht des Fachgutachters wird empfohlen, als Sicherungsmaßnahme zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse in Bereichen der Wohnbebauung auf den betreffenden Flächen eine Überdeckung oder Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial durchzuführen. Bei der Abdeckung mit Fremdboden ist zu berücksichtigen, dass es nachträglich zu natürlichen Setzungserscheinungen kommt. Bereiche, die durch bauliche Anlagen wie Straßen, Gehwege, Steinplatten und ähnliche Beläge überdeckt werden, sind als ausreichend gesichert zu betrachten.[39]
Eine umfassende Altlastensanierung auf den Baufeldern wurde im Herbst 2013 abgeschlossen. Bei der Sanierung ist ein Abtrag und eine Entsorgung der belasteten Bodenmassen vorgenommen worden. Nach der Entfernung des kontaminierten Bodens wurden die später zu bebauenden Flächen mit verdichtungsfähigem Boden wiederverfüllt.