Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.4.      Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)

Das Plangebiet wurde ursprünglich als Gewerbefläche und anschließend als Militärfläche genutzt. Für die betroffenen Flächen liegen Untersuchungen vor, bei denen Schadstoffe punktuell nachgewiesen wurden. Im Sinne der nachrichtlichen Übernahme und zur Gefährdungsminimierung erfolgt der Planeintrag mit dem Planzeichen 15.12 (PlanzV 90).

Aufgrund der vorgesehenen bzw. teilweise schon erfolgten Parzellierung der betroffenen Flächen in über 100 kleine Grundstücke ist die vorliegende Gefährdungsabschätzung nicht ausreichend. Für die ganz überwiegende Zahl der neuen Grundstücke liegen keine belastbaren Aussagen zur möglichen Belastungssituation vor. Eine pauschale Einstufung aller Grundstücke als Altlasten ist daher nicht gegeben.

Aus Sicht Kreises (Abfall und Bodenschutz) ist eine detaillierte Gefährdungsabschätzung für jedes der im Bereich der schlackebelasteten "Paradeplätze" liegenden zukünftigen Grundstücke erforderlich. Eine entsprechende Untersuchung wurde von der Firma BRUG im Juni 2011 vorgenommen. Die Aufgabenstellung umfasste eine Untersuchung der Baufelder auf PAK-Belastungen sowie die Erarbeitung einer umsetzungsfähigen Konzeption für die Sicherung bzw. Beseitigung der Kontamination. Abhängig von der Belastungssituation sind als Ergebnis der Untersuchungen für die einzelnen Grundstücke folgende Fälle denkbar:

· keine Schlackeschicht angetroffen, keine erhöhten Schadstoffgehalte -> kein Altlastverdacht, keine weiteren Maßnahmen erforderlich

· Schlackeschicht angetroffen, aber Schadstoffgehalte unterhalb der Prüfwerte der BBodSchV -> kein Altlastverdacht, aber Berücksichtigung der Schlacke bei Erdarbeiten und ggf. Entsorgung

· Schlackeschicht angetroffen und Überschreitung der Prüfwerte -> Altlast mit Sanierungsbedarf. Als Sanierungsvarianten kommen ein Bodenaustausch (= Beseitigung der Altlast und Verdachtsentkräftung) oder die Überdeckung mit mind. 0,65 m unbelastetem Boden bzw. eine Versiegelung in Betracht. Bei der Überdeckung verbleibt das Grundstück als gesicherte Altlast im Altlastenkataster und in der Überwachung der Bodenschutzbehörde. Für Erdarbeiten auf dem Grundstück würden entsprechende Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen bestehen. Welche dieser Varianten am sinnvollsten ist könnte abhängig vom Umfang der Belastung grundstücksbezogen mit dem Grundeigentümern festgelegt werden.

Aus Sicht des Fachgutachters wird empfohlen, als Sicherungsmaßnahme zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse in Bereichen der Wohnbebauung auf den betreffenden Flächen eine Überdeckung oder Auffüllungen mit unbelastetem Bodenmaterial durchzuführen. Bei der Abdeckung mit Fremdboden ist zu berücksichtigen, dass es nachträglich zu natürlichen Setzungserscheinungen kommt. Bereiche, die durch bauliche Anlagen wie Straßen, Gehwege, Steinplatten und ähnliche Beläge überdeckt werden, sind als ausreichend gesichert zu betrachten.[39]

Eine umfassende Altlastensanierung auf den Baufeldern wurde im Herbst 2013 abgeschlossen. Bei der Sanierung ist ein Abtrag und eine Entsorgung der belasteten Bodenmassen vorgenommen worden. Nach der Entfernung des kontaminierten Bodens wurden die später zu bebauenden Flächen mit verdichtungsfähigem Boden wiederverfüllt.

8.5. Verkehrserschließung

8.5.1     Straßen / Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB)

Die in der Planzeichnung festgesetzten Verkehrsflächen dienen der öffentlichen Erschließung der Baugebiete und gewährleisten somit eine gesicherte Erschließung im Sinne des § 30 BauGB.

Bei der Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Insbesondere ergeht der Hinweis, den Straßenaufbau und die Traglast mit dem ASF (Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg) abzustimmen.[40] Die Anforderungen zur Befahrbarkeit der Straßen und Wege mit Müllsammelfahrzeugen sind zu berücksichtigen.

Planstraße A

Die Verkehrsfläche der Planstraße A kennzeichnet die westliche Teilfläche der bestehenden west-östlichen Haupterschließung für das gesamte ehemalige Kasernenareal. Diese Haupterschließung wird gesichert. Die Haupterschließung führt über die östliche Geltungsbereichsgrenze hinaus und dient auch der Erschließung der zukünftig östlich angrenzenden Baufelder des B-Plans Nr. 88 der Stadt Schleswig. Die Verkehrsfläche am westlichen Anschlusspunkt der Planstraße A an den Holmer-Noor-Weg kann zur verkehrssicheren und effektiven Gestaltung des Einmündungsbereiches in Anspruch genommen werden.

In Anlehnung an das bestehende Erschließungssystem sind alle südlich der Planstraße A gelegenen zukünftigen Baufelder (WA1-WA10, MI2) von der Haupterschließung aus durch ein untergeordnetes Ringstraßen-System erschlossen.

Es ist davon auszugehen, dass die Planstraße A entsprechend den örtlichen Vorgaben erstellt wird. In diesem Zusammenhang werden die öffentlichen Flächen auf das notwendige Maß reduziert. Die Herstellung und Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen wird nicht im Detail festgesetzt. Die im Planteil dargestellte Linienführung der Fahrbahn ist ein Vorschlag. Im Sinne einer Selbstbindung der Stadt Schleswig ist davon auszugehen, dass sich die Breite der Verkehrsflächen am zukünftigen Charakter der Straße orientiert.

Für die Detailplanung ist davon auszugehen, dass ein Gehweg sowie ein kombinierter Geh und Radweg sowie Straßenbegleitgrün angelegt werden. Die Detailplanung unterliegt der Ausführungsplanung. Es ist davon auszugehen, dass der Gesamtquerschnitt der Plan­straße A durch den südöstlich angrenzenden B-Plan Nr. 88 erweitert und nach Osten weitergeführt wird.

Planstraßen D und G

Die Planstraßen D und G dienen von der Haupterschließung (Planstraße A) ausgehend als Ringstraßen-System im Sinne von Anliegerstraßen. Sie werden als Mischverkehrsflächen mit einem Regelquerschnitt von 8,50 m ausgebaut. Dabei ist davon auszugehen, dass die Planstraßen D und G entsprechend den örtlichen Vorgaben neu erstellt werden. In diesem Zusammenhang werden die öffentlichen Flächen auf das notwendige Maß reduziert. Die Herstellung und Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen wird nicht im Detail festgesetzt. Die im Planteil dargestellte Linienführung der Verkehrsflächen ist ein Vorschlag. Im Sinne einer Selbstbindung der Stadt Schleswig ist davon auszugehen, dass sich die Breite der Verkehrsflächen am zukünftigen Charakter der Straße orientiert.

Planstraßen E und H

Die Planstraßen E und H dienen von der Haupterschließung (Planstraße A) ausgehend als Anliegerstraßen. Sie werden als Mischverkehrsflächen ausgebaut. Der Querschnitt der Straßenverkehrsflächen beträgt im Bereich der angerartigen Aufweitungen 13,0 m und an den nördlichen und südlichen Enden jeweils 8,0 m. Dabei ist davon auszugehen, dass die Planstraßen E und H entsprechend den örtlichen Vorgaben neu erstellt werden. In diesem Zusammenhang werden die öffentlichen Flächen auf das notwendige Maß reduziert. Die Herstellung und Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen wird nicht im Detail festgesetzt. Die im Planteil dargestellte Linienführung der Verkehrsflächen ist ein Vorschlag. Im Sinne einer Selbstbindung der Stadt Schleswig ist davon auszugehen, dass sich die Breite der Verkehrsflächen am zukünftigen Charakter der Straße orientiert.

"Auf den Planstraßen D und G sowie E und H ist ausgehend von den festgesetzten Baulinien bis in eine Tiefe von 0,5 m durch die jeweiligen Grundstückseigentümer vor dem jeweiligen Grundstück das Anpflanzen von Stauden und das Aufstellen von Bänken gemäß der ortsüblichen Gestaltung zulässig.“

Textliche Festsetzung Ziffer I 23

Begründung

Zur Wahrung des ortsüblichen Charakters und der Traditionen kann die jeweilige Gestaltung des Straßenraumes durch die Bewohner des Quartiers zugelassen werden.

Planstraße F

Die Planstraße F dient als Anliegerstraße der Verbindung zwischen Planstraße D und G sowie der Erschließung des Baufeldes WA7. Sie wird als Mischverkehrsfläche ausgebaut. Der Regelquerschnitt der Straßenverkehrsfläche beträgt 9,75 m. Dabei ist davon auszugehen, dass die Planstraße F entsprechend den örtlichen Vorgaben neu erstellt wird. In diesem Zusammenhang wird die öffentliche Fläche auf das notwendige Maß reduziert. Die Herstellung und Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen wird nicht im Detail festgesetzt. Die im Planteil dargestellte Linienführung der Verkehrsflächen ist ein Vorschlag. Im Sinne einer Selbstbindung der Stadt Schleswig ist davon auszugehen, dass sich die Breite der Verkehrsflächen am zukünftigen Charakter der Straße orientiert.