Bei der Aufstellung der
Bauleitpläne sind die Vorschriften und Ziele des Umweltschutzes
anzuwenden. Hierzu zählen
insbesondere:
·
sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden,
·
menschenwürdige Umwelt / gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
·
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (gegebenenfalls
Ausgleich durch geeignete Maßnahmen schaffen),
·
Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume,
·
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz.
Für das Bebauungsplanverfahren
"Gebiet der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit / Westteil" ist die
Eingriffsregelung nach §1a Abs.3 BauGB in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) §§ 18 und 19 und dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) des Landes
Schleswig-Holstein zu beachten. Sie soll im Umweltbericht durch die Darstellung
von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von Eingriffen
beachtet werden. Das Ergebnis wird in Form einer Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung
nachvollziehbar dargestellt. Nach § 1a Abs.3 S. 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren. Somit sieht der Gesetzgeber sowohl bereits bestehende
bauliche Anlagen wie auch bisher zulässige Anlagen als Eingriffe an. Er
schließt aber einen Ausgleich aus. Die Vermeidungspflicht bleibt dagegen
bestehen.
Bezüglich der vom Vorhaben
ausgehenden Emissionen (z.B. Lärm) ist das Bundesimmissionsschutzgesetz mit den
entsprechenden Verordnungen (16. BImSchV Verkehrslärm) und die DIN 18005
relevant.
Die Umweltschutzziele aus den
einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen, die für den Bebauungsplan von
Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden, werden jeweils schutzgutbezogen im Zusammenhang
mit der Darstellung der Umweltauswirkungen erläutert. Im Bebauungsplan werden
entsprechende Festsetzungen zur Sicherung von Umweltschutzzielen als
rechtsverbindlich aufgenommen.
Da das Gebiet bisher nicht
Gegenstand eines Bebauungsplanes war und vor dem Hintergrund der militärischen
Vornutzung, welche das Areal von der verbindlichen Bauleitplanung der Gemeinde
ausnahm, ist bauplanungsrechtlich von einer Beurteilung der Fläche nach § 35
BauGB - Vorhaben im unbeplanten Außenbereich - auszugehen. Daher ist für die
geplanten Nutzungen in den Bauflächen sowie für die geplanten
Straßenverkehrsflächen von einem Eingriff auszugehen, der eine
Ausgleichsbilanzierung bauplanungsrechtlich erforderlich macht.
Für das Regenwassermanagement
ist das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG Landeswassergesetz), Novelle
in der Fassung vom 01.01.2008 zu beachten. Im Plangebiet werden weitestgehend
die vorhandenen Systeme als Trennsystem beibehalten und gesichert.
Verhältnis der Umweltprüfung
im Bebauungsplan zur Umweltprüfung im Flächennutzungsplan (Abschichtungsregelung)
Für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 83 wurde gleichzeitig der Aufstellungsbeschluss für die 6.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schleswig "Gebiet der ehemaligen
Kaserne "Auf der Freiheit durch die Ratsversammlung gefasst.
Die Anpassung des FNP wurde im
Parallelverfahren durch die Stadt Schleswig beauftragt. Der Entwurf zum Bebauungsplan
ist mit dem Planverfahren zum FNP abgestimmt, so dass sich die Festsetzungen
aus der Vorbereitenden Bauleitplanung zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
zum Bebauungsplan ableiten lassen.
Inhaltlicher Umfang der
Umweltprüfung
Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung sind von der Gemeinde für jeden Bauleitplan festzulegen,
soweit eine Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist.
Ziel der Umweltprüfung und somit Maßstab für deren Erforderlichkeit ist die
Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung.
Das heißt, der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
reicht nur soweit, als durch die Planung überhaupt erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten sind, und zwar bezogen auf jeden der in § 1 Abs.
6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Umweltbelange.
Zur Festlegung von Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 83 wurde daher
zunächst unter vorläufiger Zugrundelegung der nachfolgend beschriebenen Planungssituation
geprüft, für welchen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB aufgelisteten
Umweltbelange überhaupt erhebliche Auswirkungen durch das konkrete Planvorhaben
zu erwarten sein können.
·
Die Stadt Schleswig beabsichtigt für eine ca. 31,2 ha große
Fläche, den westlichen Teilbereich der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit
die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 8 BauGB. Er umfasst den direkt östlich
an das Zentrum der Stadt Schleswig (Knud-Laward-Str.) angrenzenden Kernbereich
der ehemaligen Unterkunfts-, Verwaltungs- und Lagergebäude der Kaserne.
·
Bauplanungsrechtlich ist das Kasernengelände als unbeplanter
Außenbereich gem. § 35 BauGB einzustufen. Durch die langjährige militärische
Nutzung besaß das Untersuchungsgebiet den Status "Anlage für die Landesverteidigung"
und unterlag der Zuständigkeit des Bundesministers für Verteidigung. Das Gebiet
war somit von der Verbindlichen Bauleitplanung durch die Stadt Schleswig
ausgenommen.
·
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden keine bezüglich
der Auswirkungen auf den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild
wesentlich über das bisherige Maß hinausgehenden Nutzungen oder Inanspruchnahme
von Natur und Landschaft zugelassen.
·
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der
überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an der tatsächlichen
derzeitigen Inanspruchnahme. Somit sind keine negativen Auswirkungen auf den
Naturhaushalt oder das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten.
·
Beeinträchtigungen von europäischen Schutzgebieten sind aufgrund
der Ergebnisse der Untersuchung und der Ergebnisse der Beteiligung der Unteren
Naturschutzbehörde im Rahmen des Verfahrens nicht zu erwarten.
·
Umweltbezogene Auswirkungen durch den Bebauungsplan können sich
aus dem erhöhten Verkehrsaufkommen (Tourismus, Anlieferverkehre) und aus dem
mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gewerbegeräuschen ergeben.
Infolgedessen ist mit Geräuscheinwirkungen an etwaigen schutzbedürftigen
Nutzungen im Plangebiet bzw. seiner Nachbarschaft zu rechnen.
·
Aufgrund der Vornutzung des Areals als Kaserne war das
Vorhandensein von Beeinträchtigungen des Bodens und des Grundwassers ebenso wie
das Vorhandensein von Kampfmitteln grundsätzlich denkbar.
·
Durch die Lage des Plangebiets und die Größe des Vorhabens sowie
der zugehörigen und begleitenden Nutzungen können Beeinträchtigungen des Klimas
und der Lufthygiene weitgehend ausgeschlossen werden.
Untersuchungsrahmen
Im Umweltbericht werden die
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet, die von zulässigen Vorhaben
in einem B-Plangebiet ausgehen können. Grundlage der Bewertung im Umweltbericht
sind die Textlichen und Zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans und der
daraus abzuleitende höchste Ausnutzungsgrad.
Im Rahmen des Verfahrens hat ein
Scoping-Termin[49]
stattgefunden, dessen Ziel es war, den genauen Untersuchungsrahmen der
Umweltprüfung festzulegen. Insbesondere sollten gem. § 5 UVPG die
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Untersuchungserfordernisse festgestellt werden.
Es sollten den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zweckdienliche
Informationen und Hinweise zum vorgesehenen Planungsvorhaben gegeben werden.
Folgende Festlegungen wurden
während des Scopings zum Untersuchungsumfang der einzelnen Schutzgüter getroffen:
Schutzgut Mensch
Im Plangebiet existieren keine
Betriebe und Wohnungen, d.h. es sind unmittelbare Auswirkungen auf Menschen
nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung des B-Planes sind jedoch mittelbare
Auswirkungen auf Menschen im Siedlungsbereich (ggf. erhöhte Verkehrsströme oder
Lärmimmissionen) nicht gänzlich auszuschließen.
Bezogen auf die vorhergehende
militärische Nutzung ist jedoch zukünftig mit einer vergleichsweise geringen
Intensität dieser Emissionen zu rechnen. Es muss ggf. der Einfluss der
Verkehrsbelastung und des Verkehrslärms insbesondere am Holmer-Noor-Weg hinsichtlich
der Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen geprüft werden.
Der gesamte Bereich "M-1a
(B-Plan Nr. 83 (A)) ist als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Hier sind im Jahr 2009 Maßnahmen zur Sicherung
/ Sanierung der Altlastenfläche vorgenommen worden.[50]
Im Sinne der Gefahrenminimierung ist insbesondere eine intensive Nutzung der Fläche
"M-1a nicht geplant.
Durch die Mächtigkeit der
Überdeckung mit unbelastetem Boden kann eine Gefährdung für den Belastungspfad
Boden Mensch (z.B. Aufnahme von Erde durch Kleinkinder) ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Bauarbeiten ist eine Begleitung durch fachkundiges Personal vorgesehen.
Sonstige Emissionen können zum
gegenwärtigen Planungsstand nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Eventuell nachteilige Auswirkungen
oder Konflikte (z.B. Nutzungen im Sondergebiet) auf benachbarte Gebiete müssen
ggf. im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
1. Nach
abschließender Definition der zukünftigen Nutzungen können z.B. bzgl. der Geräuschneubelastung,
der erforderlichen Lärmminderung durch Schallschutz oder den Einfluss der
Emissionen auf die zukünftigen Bauflächen Fachgutachten erstellt bzw. vorliegende
Gutachten fortgeschrieben oder aktualisiert werden.
2. Für die Prüfung
insbesondere für den Bebauungsplan Nr. 83 (B) sollte räumlich die direkt
angrenzende Wohnbebauung westlich des Plangebietes (Knud-Laward-Str.) eingeschlossen
werden.
Sonstige Immissionen können zum
gegenwärtigen Planungsstand nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eventuell
nachteilige Auswirkungen oder Konflikte durch zukünftige Nutzungen in den
angrenzenden Gebieten müssen zum jeweiligen Zeitpunkt geprüft werden.
Im Rahmen einer
schalltechnischen Begutachtung des Beratungsbüros für Akustik und thermische
Bauphysik Taubert und Ruhe GmbH, Halstenbek, von Januar 1995 wird ein flächenbezogener
Schallleistungspegel von 60 db(A) für die Gewerbegrundstücke angenommen. Da
hier eine gutachterliche Überprüfung stattgefunden hat, rechtfertigt dieses die
Annahme, dass eine Übereinstimmung mit den tatsächlich ausgeübten Nutzungen
vorhanden ist. Wesentliche Veränderungen hat es bei den vorhandenen Betrieben
seither nicht gegeben. Obwohl bei Gewerbegebieten auch nachts der generell zu
Grunde zulegende flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB(A) heranzuziehen
ist, kommt im vorliegenden Fall jedoch zum Tragen, dass wegen des
Vorhandenseins mehrerer Betriebsleiterwohnungen ein Immissionsrichtwert von
nachts 50 dB(A) einzuhalten ist. Da das schützenswerte Mischgebiet im Nordosten
des Bebauungsplanes am Grundstück der Schleswiger Stadtwerke liegt, auf dem
regelmäßig Nachtarbeit nicht stattfindet, ist deshalb davon auszugehen, dass
hier der Planungsrichtpegel von 45 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.
Von einer gutachterlichen Untersuchung sollte deshalb abgesehen werden.[51]
Schutzgut Tiere und Pflanzen
FFH-Gebiet Holmer Noor
Im Rahmen der Prüfung der
geplanten Nutzungen hinsichtlich der ggf. erheblichen Auswirkungen auf die
Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ist aus der Prüfung vorliegender Unterlagen
ersichtlich, dass eine umfangreiche FFH-Vorprüfung vorgenommen werden muss. Da
seitens der Landesebene derzeit noch keine detaillierten Erhaltungsziele hinsichtlich
des Bestandes zur Verfügung gestellt werden, ist ein stufenweises Vorgehen vorgesehen.
1. Es erfolgt eine
inhaltlich detaillierte Potenzialabschätzung der schützenswerten Arten im
FFH-Gebiet. Unterstützend werden ggf. zur Verfügung stehende Datengrundlagen zum
faunistischen Bestand durch Anfrage bei Naturschutzverbänden ausgewertet. Diese
Potenzialabschätzung ist räumlich begrenzt auf das Holmer Noor (östlich Holmer
Noor Weg).
2. Nach der
Potenzialabschätzung und der Auswertung der Unterlagen ist zu entscheiden, ob
Arten im Plangebiet vorkommen, welche durch die noch zu definierende Nutzung erheblich
beeinträchtigt werden könnten. Wird ein mögliches Vorkommen bestätigt und ist
eine Beeinträchtigung der potenziell vorkommenden Arten nicht auszuschließen, sollten
Begehungen durchgeführt werden, die das tatsächliche Vorkommen dieser
störungsempfindlichsten Arten bestätigen oder ausschließen.
FFH-Gebiet Schlei
Im Rahmen der Prüfung der
geplanten Nutzungen hinsichtlich der ggf. erheblichen Auswirkungen auf die
Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ist aus den vorliegenden Unterlagen
ersichtlich, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss. In der
FFH-Prüfung müssen weitere Erhaltungsziele in Bezug auf das Vorhaben formuliert
und ggf. berücksichtigt werden.
Das Plangebiet und der ehemalige
Boothafen liegen nicht direkt im FFH-Gebiet "Schlei, sondern grenzen unmittelbar
an. Es wird seitens des LANU und der UNB davon ausgegangen, dass durch eine
Nutzung des Uferbereiches und den Ausbau eines möglichen Sportboothafens direkte
Auswirkungen auf das FFH-Gebiet entstehen, die in eine FFHVerträglichkeitsprüfung
einfließen müssen. Darüber hinaus ist für einen Sportboothafen eine Allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 6 UVPG erforderlich. Wenn das Vorhaben erhebliche,
nachteilige Umweltauswirkungen hat, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
1. Gem. Anlage 1,
Nr. 1.13 (Bau eines sonstigen Hafens) des Landes-UVPG fallen Sportboothäfen
unter UVP-pflichtige Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsstudie - allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls erfordern. Im Rahmen der Bauleitplanung werden die
noch festzulegenden Inhalte und Fragestellungen eines Sportboothafens geprüft.[52]
2. Für die
Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung werden dem Vorhabenträger bzw.
beauftragten Planern weitere konkretisierte Erhaltungs- und Schutzziele für das
FFH-Gebiet durch das LANU und der UNB zur Verfügung gestellt.
3. Die
abschließende Klärung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfolgt auf
höherer Verwaltungsebene.[53]
Im Anschluss sind die Ziele des Bebauungsplanes der übergeordneten Planung
anzupassen.
4. Die Stadt
Schleswig strebt mit den Untersuchungen für die FFH-Gebiete im Rahmen des
Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 83 auch eine Vorklärung der großräumlichen Betrachtung
an (z.B. Sportbootkapazitäten).
Wald
Zusammenhängende Waldflächen
sind gemäß vorliegender Bestandsaufnahme / Biotoptypenkartierung im Plangebiet
nicht vorhanden.
Flora
Eine Biotoptypenkartierung im
Maßstab 1:1.000 liegt vor.
Fauna
Auswertung ggf. zur Verfügung
stehender Datengrundlagen zum faunistischen Bestand in den FFH-Gebieten bei
Naturschutzverbänden.
1. Hinsichtlich
möglicherweise vorhandener Waldflächen wird eine Prüfung vor Ort und Zuarbeit
der Forstbehörde in Aussicht gestellt.
2. Mögliche
Beeinträchtigungen von Fauna und Flora sind Gegenstand des Grünordnungsplans und
der FFH-Verträglichkeitsprüfung zum B-Plan Nr. 83.
3. Die vorliegende
Bestandserhebung (Flora) wird zur Grundlage der Eingriffsbewertung.
4. Beeinträchtigungen
der Fauna werden sowohl anhand vorhandener Gutachten und Unterlagen (u.a.
Gutachten zu den FFH- und Vogelschutzgebieten) als auch über eine indirekte
Bewertung der potenziellen Eignung der Vegetation für faunistische Elemente bewertet
(s. Festlegung FFH-Gebiet Holmer Noor).
Schutzgut Boden
Neben den
Altlastenuntersuchungen der Phase I und IIa wurden von 2004-2006 weitere Untersuchungen
(Phase IIa-2, IIb) durch die Alko GmbH durchgeführt und der Bericht zur Gefährdungsabschätzung
(Kreis SL-FL, OFD Hannover, 30.0.2007) erstellt. Es konnte eine Kontaminationsfläche
verifiziert werden. Das Grundstück der ehemaligen Lederfabrik (Holmer-Noor-Weg
7) wurde durch die Untere Bodenschutzbehörde als altlastverdächtige Fläche
(gem. § 2 Abs. 6 BBodSchG) eingestuft und soll in das Boden- und
Altlastenkataster des Kreises Schleswig-Flensburg aufgenommen werden. Darüber
hinaus besteht eine vermutete Schadstoffquelle südlich des städtischen Bauhofes
und der ehem. Kreisbahntrasse (Bereich ehem. Abwasserklärbecken Lederfabrik) im
Nordwesten des Geltungsbereiches[54].
Maßnahmen zur Sicherung der Altlast wurden im Jahr 2009 durchgeführt.[55]
Ein weiterer Altlastenverdacht bestand im Bereich einer ehemaligen Tankstelle.
Hier wurde 2006 eine Sanierung im Rahmen der Abbrucharbeiten durchgeführt.
1. Die
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden sind Gegenstand des Grünordnungsplans
zum B-Plan Nr. 83, in welchem entsprechend des gegenwärtigen Planungsstandes hinreichend
genau mögliche Beeinträchtigungen, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie
der erforderliche Ausgleich benannt werden.
2. Als
Untersuchungsraum wird der Geltungsbereich als ausreichend erachtet.
Schutzgut Wasser
Der gesamte Bereich "M-1a ist
als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet ist. Hier sind im Jahr 2009 Maßnahmen zur Sicherung / Sanierung der
Altlastenfläche vorgenommen worden.[56]
Eine potenzielle Gefährdung ist
für den Belastungspfad Boden - Grundwasser gegeben. Durch die Mächtigkeit der
Überdeckung mit unbelastetem Boden sowie die Einbringung eines Geotextils kann
eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser minimiert werden. Im Rahmen der
Bauarbeiten ist eine Begleitung durch fachkundiges Personal vorgesehen.
Im Plangebiet werden die Belange
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung insbesondere durch Planungen im Bereich
des Hafens berührt. Für die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art, die
sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken
oder vorgesehene Baggerungen in und zu der Marina, sowie Verklappungen von Baggergut
ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach §31 WaStrG erforderlich.[57]
1. Im Bedarfsfall
sind Aussagen über die Qualität des o.g. Baggergutes zu untersuchen.
2. Mögliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind entsprechend des Planungsstandes
Gegenstand des Grünordnungsplans zum B-Plan Nr. 83.
3. Als
Untersuchungsraum wird der Geltungsbereich als ausreichend erachtet.
Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zum Schulneubau (B-Plan Nr.83 (A)) ist die Problematik eines
großflächigen Kupferdaches erörtert worden. Im Ergebnis ist der Hinweis erfolgt,
einen Kupferschneider auf dem Grundstück zu installieren. Eine Gefährdung des Grundwassers
wird dadurch ausgeschlossen.[58]
Sollten sich bezüglich der
Ableitung des Oberflächenwassers neue Einleitungsstellen in die Schlei oder ins
Grundwasser (Versickerung) ergeben, so sind diese unter Berücksichtigung der
Mindestanforderungen (Sandfang und Ölhalterung) durch die Stadtwerke Schleswig
entsprechend zu beantragen.[59]
Sollte das bestehende
Entwässerungsnetz unter Beibehaltung des Regenklärbeckens weiter betrieben
werden, so ist der bestehende Einleitungsbescheid durch einen Änderungsbescheid
zu aktualisieren.[60]
Schutzgut Luft und Klima
1. Mögliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima sind entsprechend des gegenwärtigen Planungsstandes
Gegenstand des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 83.
2. Die möglichen
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft sind im Sinne eines Konflikttransfers -
sofern erforderlich - Gegenstand nachgelagerter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren.
Schutzgut Landschaft
Der Geltungsbereich ist aufgrund
seiner Nutzungsgeschichte und der damit verbundenen Errichtung baulicher Anlagen
als sehr stark anthropogen überformt zu bewerten. Ein naturnahes Landschaftsbild
fehlt.
1. Eventuelle
weitere Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft durch die Errichtung zusätzlicher
baulicher Anlagen über den derzeitigen Bestand hinaus, insbesondere im Bereich
des Schleiufers, sind zu prüfen.
2. Ortsbildprägende
Bäume sollen möglichst erhalten werden.
3. Im Rahmen der
noch zu detaillierenden Nutzungen insbes. der öffentlichen Grünflächen an der
Schlei erfolgt eine Abwägung hinsichtlich möglicher störender Nutzungen im
Rahmen der FFH-Verträglichkeit (z.B. Badestrand).
4. Im Rahmen der
Untersuchung wird räumlich das gesamte Holmer Noor (beidseitig Holmer Noor Weg)
betrachtet sowie mögliche Auswirkungen der Landesgartenschau in Schleswig
berücksichtigt.
Schutzgut Kulturgüter
Es ist bisher keine
Kulturdenkmaleigenschaft für das Plangebiet festgestellt worden. Darüber hinaus
sind im Plangebiet bisher keine Bodendenkmale bekannt.[61]
Zu den Archäologischen
Interessengebieten, die von der Bebauung ausgespart werden müssen, wenn nicht
ordnungsgemäße Ausgrabungen ermöglicht werden können, zählt das Holmer Noor.
Bei beabsichtigten Eingriffen in Gewässer und Randbereiche ist eine Prospektion
auf das Kulturerbe durchzuführen und zu finanzieren.[62]
Das Holmer Noor ist nicht für
eine bauliche Nutzung vorgesehen. Durch die geplante Nutzung im Geltungsbereich
des B-Planes Nr. 83 sind demzufolge keine Beeinträchtigungen des Kulturerbes zu
erwarten.
Im nördlichen Plangebiet wurden
archäologische Untersuchungen (Bereich Sondergebiet Schule / Sport) vorgenommen.
Diese werden nach Auskunft des Archäologischen Landesamtes ggf. im Rahmen der
Bautätigkeit auch im südlichen Plangebiet erforderlich.
Die Anzahl der Geschosse am
ehemaligen Wachgebäude ("WA1) werden von sieben auf vier reduziert. Hiermit
wird dem Umgebungsschutzbereich des St. Johannisklosters Rechnung getragen. Die
viergeschossigen Gebäude in Schleinähe hingegen sind wesentlicher Bestandteil
des städtebaulichen Entwurfes und prägen im Zusammenspiel mit der östlich anschließenden
Bebauung die Uferkante des neuen Stadtteils. Bereits mit dem Bau der Kaserne "Auf
der Freiheit wurde die ehemalige Lage des St. Johannisklosters zur freien Landschaft
aufgehoben. Mit der jetzt folgenden städtischen Bebauung des Geländes wird das
Umfeld des Klosters nicht
wesentlich verändert. Es erfolgt die Kennzeichnung des ehemaligen Kasinogebäudes
als Kulturdenkmal.[63]
1.
Zum gegenwärtigen Planungsstand besteht kein weiteres
Untersuchungserfordernis.
Schutzgut sonstige Sachgüter
Im Plangebiet bestehen sonstige
Sachgüter, die durch die geplante bauliche Nutzung beeinträchtigt werden
können. In Abstimmung mit dem Eigentümer werden die vorhandenen Gebäude überplant.
Die Bestandsgebäude (z.B. Unterkunfts-, Versorgungsgebäude) sind i.d.R. nicht
für eine zivile Nachnutzung geeignet. Demzufolge ist hier langfristig ein
Verlust von Sachgütern zu erwarten. Der Umbau des Erschließungsnetzes erfolgt
ergänzend und bestandsorientiert.
1.
Zum gegenwärtigen Planungsstand besteht kein Untersuchungserfordernis.
2.
Der Hinweis, dass durch den Bestand des Holmer Noores (Schilfgürtel)
eine Brandlast für die zukünftig angrenzenden Nutzungen besteht, wird berücksichtigt.