Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

13.1.4 Umfang des Vorhabens

Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 83 umfasst ca. 31,2 ha. Der Bebauungsplan ermöglicht durch Festsetzungen voraussichtlich folgende überbaubaren Flächengrößen (die mit dem Symbol * gekennzeichneten Bauflächen entsprechen den Angaben des B-Planes Nr. 83 bzw. sind Bauflächen des B-Planes Nr. 83 (A) - Nordteil - ):

* Bauflächen Sondergebiet Schule / Sport (SO1)

ca. 8,7 ha

davon sind bei einer GRZ 0,6 maximal überbaubare Grundfläche ca. 5,2 ha

Bauflächen allgemeines Wohngebiet (WA1)

ca. 0,2 ha

davon sind bei einer GRZ 0,6 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,1 ha

Bauflächen allgemeine Wohngebiete (WA2 – WA5)

ca. 2,9 ha

davon sind bei einer GRZ 0,6 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 1,7 ha

Bauflächen allgemeines Wohngebiet (WA6)

ca. 0,5 ha

davon sind bei einer GRZ 0,3 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,15 ha

Bauflächen allgemeines Wohngebiet (WA7)

ca. 0,9 ha

davon sind bei einer GRZ 0,5 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,5 ha

Bauflächen allgemeines Wohngebiet (WA8)

ca. 0,4 ha

davon sind bei einer GRZ 0,2 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,08 ha

* Bauflächen Mischgebiet (MI1)

ca. 0,54 ha

davon sind bei einer GRZ 0,6 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,32 ha

Bauflächen Mischgebiet ( MI2)

ca. 0,53 ha

davon sind bei einer GRZ 0,6 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,3 ha

Bauflächen Mischgebiet ( MI3)

ca. 0,13 ha

davon sind bei einer GRZ 0,6 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,06 ha

Bauflächen Mischgebiet ( MI4)

ca. 0,4 ha

davon sind bei einer GRZ 0,6 maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,24 ha

Bauflächen Mischgebiet ( MI5)

ca. 0,41 ha

davon maximal überbaubare Grundfläche

ca. 0,2 ha

Öffentliche Verkehrsflächen

ca. 2,8 ha

Verkehrsflächen bes. Zweckbestimmung

ca. 0,33 ha

Insgesamt nehmen versiegelte oder befestigte Flächen ca. 35 % des bebaubaren Plangebietes, d.h. ohne den Flächenanteil des Holmer Noores im B-Plan Nr. 83 (B) - Südteil - ein. Dies würde theoretisch erst bei einer Ausnutzung der Planungsvorgaben in Höhe von 100 % eintreten. Erfahrungsgemäß werden die Festsetzungen in der Umsetzung nicht vollständig ausgenutzt.

13.1.5 Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 83 (B)

Die textlichen und zeichnerischen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) zum Bebauungsplan Nr. 83 (B) - Südteil - " sind in Kapitel 8 der Begründung bereits aufgeführt. Auf eine Wiederholung wird an dieser Stelle verzichtet.

13.1.6 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan sowie deren Berücksichtigung

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Vorschriften und Ziele des Umweltschutzes

anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere:

· sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden,

· menschenwürdige Umwelt / gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,

· Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (gegebenenfalls Ausgleich durch geeignete Maßnahmen schaffen),

· Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume,

· Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz.

Für das Bebauungsplanverfahren "Gebiet der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit“ / Westteil" ist die Eingriffsregelung nach §1a Abs.3 BauGB in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) §§ 18 und 19 und dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) des Landes Schleswig-Holstein zu beachten. Sie soll im Umweltbericht durch die Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von Eingriffen beachtet werden. Das Ergebnis wird in Form einer Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung nachvollziehbar dargestellt. Nach § 1a Abs.3 S. 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Somit sieht der Gesetzgeber sowohl bereits bestehende bauliche Anlagen wie auch bisher zulässige Anlagen als Eingriffe an. Er schließt aber einen Ausgleich aus. Die Vermeidungspflicht bleibt dagegen bestehen.

Bezüglich der vom Vorhaben ausgehenden Emissionen (z.B. Lärm) ist das Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechenden Verordnungen (16. BImSchV – Verkehrslärm) und die DIN 18005 relevant.

Die Umweltschutzziele aus den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, werden jeweils schutzgutbezogen im Zusammenhang mit der Darstellung der Umweltauswirkungen erläutert. Im Bebauungsplan werden entsprechende Festsetzungen zur Sicherung von Umweltschutzzielen als rechtsverbindlich aufgenommen.

Da das Gebiet bisher nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes war und vor dem Hintergrund der militärischen Vornutzung, welche das Areal von der verbindlichen Bauleitplanung der Gemeinde ausnahm, ist bauplanungsrechtlich von einer Beurteilung der Fläche nach § 35 BauGB - Vorhaben im unbeplanten Außenbereich - auszugehen. Daher ist für die geplanten Nutzungen in den Bauflächen sowie für die geplanten Straßenverkehrsflächen von einem Eingriff auszugehen, der eine Ausgleichsbilanzierung bauplanungsrechtlich erforderlich macht.

Für das Regenwassermanagement ist das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG – Landeswassergesetz), Novelle in der Fassung vom 01.01.2008 zu beachten. Im Plangebiet werden weitestgehend die vorhandenen Systeme als Trennsystem beibehalten und gesichert.

Verhältnis der Umweltprüfung im Bebauungsplan zur Umweltprüfung im Flächennutzungsplan (Abschichtungsregelung)

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 83 wurde gleichzeitig der Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schleswig "Gebiet der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit““ durch die Ratsversammlung gefasst.

Die Anpassung des FNP wurde im Parallelverfahren durch die Stadt Schleswig beauftragt. Der Entwurf zum Bebauungsplan ist mit dem Planverfahren zum FNP abgestimmt, so dass sich die Festsetzungen aus der Vorbereitenden Bauleitplanung zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung zum Bebauungsplan ableiten lassen.

Inhaltlicher Umfang der Umweltprüfung

Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind von der Gemeinde für jeden Bauleitplan festzulegen, soweit eine Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Ziel der Umweltprüfung und somit Maßstab für deren Erforderlichkeit ist die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Das heißt, der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung reicht nur soweit, als durch die Planung überhaupt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, und zwar bezogen auf jeden der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Umweltbelange.

Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 83 wurde daher zunächst unter vorläufiger Zugrundelegung der nachfolgend beschriebenen Planungssituation geprüft, für welchen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB aufgelisteten Umweltbelange überhaupt erhebliche Auswirkungen durch das konkrete Planvorhaben zu erwarten sein können.

· Die Stadt Schleswig beabsichtigt für eine ca. 31,2 ha große Fläche, den westlichen Teilbereich der ehemaligen Kaserne "Auf der Freiheit“ die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 8 BauGB. Er umfasst den direkt östlich an das Zentrum der Stadt Schleswig (Knud-Laward-Str.) angrenzenden Kernbereich der ehemaligen Unterkunfts-, Verwaltungs- und Lagergebäude der Kaserne.

· Bauplanungsrechtlich ist das Kasernengelände als unbeplanter Außenbereich gem. § 35 BauGB einzustufen. Durch die langjährige militärische Nutzung besaß das Untersuchungsgebiet den Status "Anlage für die Landesverteidigung" und unterlag der Zuständigkeit des Bundesministers für Verteidigung. Das Gebiet war somit von der Verbindlichen Bauleitplanung durch die Stadt Schleswig ausgenommen.

· Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden keine bezüglich der Auswirkungen auf den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild wesentlich über das bisherige Maß hinausgehenden Nutzungen oder Inanspruchnahme von Natur und Landschaft zugelassen.

· Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an der tatsächlichen derzeitigen Inanspruchnahme. Somit sind keine negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten.

· Beeinträchtigungen von europäischen Schutzgebieten sind aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung und der Ergebnisse der Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Verfahrens nicht zu erwarten.

· Umweltbezogene Auswirkungen durch den Bebauungsplan können sich aus dem erhöhten Verkehrsaufkommen (Tourismus, Anlieferverkehre) und aus dem mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gewerbegeräuschen ergeben. Infolgedessen ist mit Geräuscheinwirkungen an etwaigen schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet bzw. seiner Nachbarschaft zu rechnen.

· Aufgrund der Vornutzung des Areals als Kaserne war das Vorhandensein von Beeinträchtigungen des Bodens und des Grundwassers ebenso wie das Vorhandensein von Kampfmitteln grundsätzlich denkbar.

· Durch die Lage des Plangebiets und die Größe des Vorhabens sowie der zugehörigen und begleitenden Nutzungen können Beeinträchtigungen des Klimas und der Lufthygiene weitgehend ausgeschlossen werden.

Untersuchungsrahmen

Im Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet, die von zulässigen Vorhaben in einem B-Plangebiet ausgehen können. Grundlage der Bewertung im Umweltbericht sind die Textlichen und Zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans und der daraus abzuleitende höchste Ausnutzungsgrad.

Im Rahmen des Verfahrens hat ein Scoping-Termin[49] stattgefunden, dessen Ziel es war, den genauen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung festzulegen. Insbesondere sollten gem. § 5 UVPG die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Untersuchungserfordernisse festgestellt werden. Es sollten den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zweckdienliche Informationen und Hinweise zum vorgesehenen Planungsvorhaben gegeben werden.

Folgende Festlegungen wurden während des Scopings zum Untersuchungsumfang der einzelnen Schutzgüter getroffen:

Schutzgut Mensch

Im Plangebiet existieren keine Betriebe und Wohnungen, d.h. es sind unmittelbare Auswirkungen auf Menschen nicht zu erwarten. Durch die Umsetzung des B-Planes sind jedoch mittelbare Auswirkungen auf Menschen im Siedlungsbereich (ggf. erhöhte Verkehrsströme oder Lärmimmissionen) nicht gänzlich auszuschließen.

Bezogen auf die vorhergehende militärische Nutzung ist jedoch zukünftig mit einer vergleichsweise geringen Intensität dieser Emissionen zu rechnen. Es muss ggf. der Einfluss der Verkehrsbelastung und des Verkehrslärms insbesondere am Holmer-Noor-Weg hinsichtlich der Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen geprüft werden.

Der gesamte Bereich "M-1a“ (B-Plan Nr. 83 (A)) ist als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Hier sind im Jahr 2009 Maßnahmen zur Sicherung / Sanierung der Altlastenfläche vorgenommen worden.[50] Im Sinne der Gefahrenminimierung ist insbesondere eine intensive Nutzung der Fläche "M-1a“ nicht geplant.

Durch die Mächtigkeit der Überdeckung mit unbelastetem Boden kann eine Gefährdung für den Belastungspfad Boden – Mensch (z.B. Aufnahme von Erde durch Kleinkinder) ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Bauarbeiten ist eine Begleitung durch fachkundiges Personal vorgesehen.

Sonstige Emissionen können zum gegenwärtigen Planungsstand nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Eventuell nachteilige Auswirkungen oder Konflikte (z.B. Nutzungen im Sondergebiet) auf benachbarte Gebiete müssen ggf. im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

1. Nach abschließender Definition der zukünftigen Nutzungen können z.B. bzgl. der Geräuschneubelastung, der erforderlichen Lärmminderung durch Schallschutz oder den Einfluss der Emissionen auf die zukünftigen Bauflächen Fachgutachten erstellt bzw. vorliegende Gutachten fortgeschrieben oder aktualisiert werden.

2. Für die Prüfung insbesondere für den Bebauungsplan Nr. 83 (B) sollte räumlich die direkt angrenzende Wohnbebauung westlich des Plangebietes (Knud-Laward-Str.) eingeschlossen werden.

Sonstige Immissionen können zum gegenwärtigen Planungsstand nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eventuell nachteilige Auswirkungen oder Konflikte durch zukünftige Nutzungen in den angrenzenden Gebieten müssen zum jeweiligen Zeitpunkt geprüft werden.

Im Rahmen einer schalltechnischen Begutachtung des Beratungsbüros für Akustik und thermische Bauphysik Taubert und Ruhe GmbH, Halstenbek, von Januar 1995 wird ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 60 db(A) für die Gewerbegrundstücke angenommen. Da hier eine gutachterliche Überprüfung stattgefunden hat, rechtfertigt dieses die Annahme, dass eine Übereinstimmung mit den tatsächlich ausgeübten Nutzungen vorhanden ist. Wesentliche Veränderungen hat es bei den vorhandenen Betrieben seither nicht gegeben. Obwohl bei Gewerbegebieten auch nachts der generell zu Grunde zulegende flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB(A) heranzuziehen ist, kommt im vorliegenden Fall jedoch zum Tragen, dass wegen des Vorhandenseins mehrerer Betriebsleiterwohnungen ein Immissionsrichtwert von nachts 50 dB(A) einzuhalten ist. Da das schützenswerte Mischgebiet im Nordosten des Bebauungsplanes am Grundstück der Schleswiger Stadtwerke liegt, auf dem regelmäßig Nachtarbeit nicht stattfindet, ist deshalb davon auszugehen, dass hier der Planungsrichtpegel von 45 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird. Von einer gutachterlichen Untersuchung sollte deshalb abgesehen werden.[51]

Schutzgut Tiere und Pflanzen

FFH-Gebiet Holmer Noor

Im Rahmen der Prüfung der geplanten Nutzungen hinsichtlich der ggf. erheblichen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ist aus der Prüfung vorliegender Unterlagen ersichtlich, dass eine umfangreiche FFH-Vorprüfung vorgenommen werden muss. Da seitens der Landesebene derzeit noch keine detaillierten Erhaltungsziele hinsichtlich des Bestandes zur Verfügung gestellt werden, ist ein stufenweises Vorgehen vorgesehen.

1. Es erfolgt eine inhaltlich detaillierte Potenzialabschätzung der schützenswerten Arten im FFH-Gebiet. Unterstützend werden ggf. zur Verfügung stehende Datengrundlagen zum faunistischen Bestand durch Anfrage bei Naturschutzverbänden ausgewertet. Diese Potenzialabschätzung ist räumlich begrenzt auf das Holmer Noor (östlich Holmer Noor Weg).

2. Nach der Potenzialabschätzung und der Auswertung der Unterlagen ist zu entscheiden, ob Arten im Plangebiet vorkommen, welche durch die noch zu definierende Nutzung erheblich beeinträchtigt werden könnten. Wird ein mögliches Vorkommen bestätigt und ist eine Beeinträchtigung der potenziell vorkommenden Arten nicht auszuschließen, sollten Begehungen durchgeführt werden, die das tatsächliche Vorkommen dieser störungsempfindlichsten Arten bestätigen oder ausschließen.

FFH-Gebiet Schlei

Im Rahmen der Prüfung der geplanten Nutzungen hinsichtlich der ggf. erheblichen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ist aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss. In der FFH-Prüfung müssen weitere Erhaltungsziele in Bezug auf das Vorhaben formuliert und ggf. berücksichtigt werden.

Das Plangebiet und der ehemalige Boothafen liegen nicht direkt im FFH-Gebiet "Schlei“, sondern grenzen unmittelbar an. Es wird seitens des LANU und der UNB davon ausgegangen, dass durch eine Nutzung des Uferbereiches und den Ausbau eines möglichen Sportboothafens direkte Auswirkungen auf das FFH-Gebiet entstehen, die in eine FFHVerträglichkeitsprüfung einfließen müssen. Darüber hinaus ist für einen Sportboothafen eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 6 UVPG erforderlich. Wenn das Vorhaben erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen hat, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

1. Gem. Anlage 1, Nr. 1.13 (Bau eines sonstigen Hafens) des Landes-UVPG fallen Sportboothäfen unter UVP-pflichtige Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsstudie - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls – erfordern. Im Rahmen der Bauleitplanung werden die noch festzulegenden Inhalte und Fragestellungen eines Sportboothafens geprüft.[52]

2. Für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung werden dem Vorhabenträger bzw. beauftragten Planern weitere konkretisierte Erhaltungs- und Schutzziele für das FFH-Gebiet durch das LANU und der UNB zur Verfügung gestellt.

3. Die abschließende Klärung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung erfolgt auf höherer Verwaltungsebene.[53] Im Anschluss sind die Ziele des Bebauungsplanes der übergeordneten Planung anzupassen.

4. Die Stadt Schleswig strebt mit den Untersuchungen für die FFH-Gebiete im Rahmen des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 83 auch eine Vorklärung der großräumlichen Betrachtung an (z.B. Sportbootkapazitäten).

Wald

Zusammenhängende Waldflächen sind gemäß vorliegender Bestandsaufnahme / Biotoptypenkartierung im Plangebiet nicht vorhanden.

Flora

Eine Biotoptypenkartierung im Maßstab 1:1.000 liegt vor.

Fauna

Auswertung ggf. zur Verfügung stehender Datengrundlagen zum faunistischen Bestand in den FFH-Gebieten bei Naturschutzverbänden.

1. Hinsichtlich möglicherweise vorhandener Waldflächen wird eine Prüfung vor Ort und Zuarbeit der Forstbehörde in Aussicht gestellt.

2. Mögliche Beeinträchtigungen von Fauna und Flora sind Gegenstand des Grünordnungsplans und der FFH-Verträglichkeitsprüfung zum B-Plan Nr. 83.

3. Die vorliegende Bestandserhebung (Flora) wird zur Grundlage der Eingriffsbewertung.

4. Beeinträchtigungen der Fauna werden sowohl anhand vorhandener Gutachten und Unterlagen (u.a. Gutachten zu den FFH- und Vogelschutzgebieten) als auch über eine indirekte Bewertung der potenziellen Eignung der Vegetation für faunistische Elemente bewertet (s. Festlegung FFH-Gebiet Holmer Noor).

Schutzgut Boden

Neben den Altlastenuntersuchungen der Phase I und IIa wurden von 2004-2006 weitere Untersuchungen (Phase IIa-2, IIb) durch die Alko GmbH durchgeführt und der Bericht zur Gefährdungsabschätzung (Kreis SL-FL, OFD Hannover, 30.0.2007) erstellt. Es konnte eine Kontaminationsfläche verifiziert werden. Das Grundstück der ehemaligen Lederfabrik (Holmer-Noor-Weg 7) wurde durch die Untere Bodenschutzbehörde als altlastverdächtige Fläche (gem. § 2 Abs. 6 BBodSchG) eingestuft und soll in das Boden- und Altlastenkataster des Kreises Schleswig-Flensburg aufgenommen werden. Darüber hinaus besteht eine vermutete Schadstoffquelle südlich des städtischen Bauhofes und der ehem. Kreisbahntrasse (Bereich ehem. Abwasserklärbecken Lederfabrik) im Nordwesten des Geltungsbereiches[54]. Maßnahmen zur Sicherung der Altlast wurden im Jahr 2009 durchgeführt.[55] Ein weiterer Altlastenverdacht bestand im Bereich einer ehemaligen Tankstelle. Hier wurde 2006 eine Sanierung im Rahmen der Abbrucharbeiten durchgeführt.

1. Die Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden sind Gegenstand des Grünordnungsplans zum B-Plan Nr. 83, in welchem entsprechend des gegenwärtigen Planungsstandes hinreichend genau mögliche Beeinträchtigungen, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der erforderliche Ausgleich benannt werden.

2. Als Untersuchungsraum wird der Geltungsbereich als ausreichend erachtet.

Schutzgut Wasser

Der gesamte Bereich "M-1a“ ist als Fläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Hier sind im Jahr 2009 Maßnahmen zur Sicherung / Sanierung der Altlastenfläche vorgenommen worden.[56]

Eine potenzielle Gefährdung ist für den Belastungspfad Boden - Grundwasser gegeben. Durch die Mächtigkeit der Überdeckung mit unbelastetem Boden sowie die Einbringung eines Geotextils kann eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser minimiert werden. Im Rahmen der Bauarbeiten ist eine Begleitung durch fachkundiges Personal vorgesehen.

Im Plangebiet werden die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung insbesondere durch Planungen im Bereich des Hafens berührt. Für die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art, die sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken oder vorgesehene Baggerungen in und zu der Marina, sowie Verklappungen von Baggergut ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach §31 WaStrG erforderlich.[57]

1. Im Bedarfsfall sind Aussagen über die Qualität des o.g. Baggergutes zu untersuchen.

2. Mögliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind entsprechend des Planungsstandes Gegenstand des Grünordnungsplans zum B-Plan Nr. 83.

3. Als Untersuchungsraum wird der Geltungsbereich als ausreichend erachtet.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Schulneubau (B-Plan Nr.83 (A)) ist die Problematik eines großflächigen Kupferdaches erörtert worden. Im Ergebnis ist der Hinweis erfolgt, einen Kupferschneider auf dem Grundstück zu installieren. Eine Gefährdung des Grundwassers wird dadurch ausgeschlossen.[58]

Sollten sich bezüglich der Ableitung des Oberflächenwassers neue Einleitungsstellen in die Schlei oder ins Grundwasser (Versickerung) ergeben, so sind diese unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen (Sandfang und Ölhalterung) durch die Stadtwerke Schleswig entsprechend zu beantragen.[59]

Sollte das bestehende Entwässerungsnetz unter Beibehaltung des Regenklärbeckens weiter betrieben werden, so ist der bestehende Einleitungsbescheid durch einen Änderungsbescheid zu aktualisieren.[60]

Schutzgut Luft und Klima

1. Mögliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima sind entsprechend des gegenwärtigen Planungsstandes Gegenstand des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 83.

2. Die möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft sind im Sinne eines Konflikttransfers - sofern erforderlich - Gegenstand nachgelagerter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren.

Schutzgut Landschaft

Der Geltungsbereich ist aufgrund seiner Nutzungsgeschichte und der damit verbundenen Errichtung baulicher Anlagen als sehr stark anthropogen überformt zu bewerten. Ein naturnahes Landschaftsbild fehlt.

1. Eventuelle weitere Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft durch die Errichtung zusätzlicher baulicher Anlagen über den derzeitigen Bestand hinaus, insbesondere im Bereich des Schleiufers, sind zu prüfen.

2. Ortsbildprägende Bäume sollen möglichst erhalten werden.

3. Im Rahmen der noch zu detaillierenden Nutzungen insbes. der öffentlichen Grünflächen an der Schlei erfolgt eine Abwägung hinsichtlich möglicher störender Nutzungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeit (z.B. Badestrand).

4. Im Rahmen der Untersuchung wird räumlich das gesamte Holmer Noor (beidseitig Holmer Noor Weg) betrachtet sowie mögliche Auswirkungen der Landesgartenschau in Schleswig berücksichtigt.

Schutzgut Kulturgüter

Es ist bisher keine Kulturdenkmaleigenschaft für das Plangebiet festgestellt worden. Darüber hinaus sind im Plangebiet bisher keine Bodendenkmale bekannt.[61]

Zu den Archäologischen Interessengebieten, die von der Bebauung ausgespart werden müssen, wenn nicht ordnungsgemäße Ausgrabungen ermöglicht werden können, zählt das Holmer Noor. Bei beabsichtigten Eingriffen in Gewässer und Randbereiche ist eine Prospektion auf das Kulturerbe durchzuführen und zu finanzieren.[62]

Das Holmer Noor ist nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehen. Durch die geplante Nutzung im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 83 sind demzufolge keine Beeinträchtigungen des Kulturerbes zu erwarten.

Im nördlichen Plangebiet wurden archäologische Untersuchungen (Bereich Sondergebiet Schule / Sport) vorgenommen. Diese werden nach Auskunft des Archäologischen Landesamtes ggf. im Rahmen der Bautätigkeit auch im südlichen Plangebiet erforderlich.

Die Anzahl der Geschosse am ehemaligen Wachgebäude ("WA1“) werden von sieben auf vier reduziert. Hiermit wird dem Umgebungsschutzbereich des St. Johannisklosters Rechnung getragen. Die viergeschossigen Gebäude in Schleinähe hingegen sind wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Entwurfes und prägen im Zusammenspiel mit der östlich anschließenden Bebauung die Uferkante des neuen Stadtteils. Bereits mit dem Bau der Kaserne "Auf der Freiheit“ wurde die ehemalige Lage des St. Johannisklosters zur freien Landschaft aufgehoben. Mit der jetzt folgenden städtischen Bebauung des Geländes wird das

Umfeld des Klosters nicht wesentlich verändert. Es erfolgt die Kennzeichnung des ehemaligen Kasinogebäudes als Kulturdenkmal.[63]

1. Zum gegenwärtigen Planungsstand besteht kein weiteres Untersuchungserfordernis.

Schutzgut sonstige Sachgüter

Im Plangebiet bestehen sonstige Sachgüter, die durch die geplante bauliche Nutzung beeinträchtigt werden können. In Abstimmung mit dem Eigentümer werden die vorhandenen Gebäude überplant. Die Bestandsgebäude (z.B. Unterkunfts-, Versorgungsgebäude) sind i.d.R. nicht für eine zivile Nachnutzung geeignet. Demzufolge ist hier langfristig ein Verlust von Sachgütern zu erwarten. Der Umbau des Erschließungsnetzes erfolgt ergänzend und bestandsorientiert.

1. Zum gegenwärtigen Planungsstand besteht kein Untersuchungserfordernis.

2. Der Hinweis, dass durch den Bestand des Holmer Noores (Schilfgürtel) eine Brandlast für die zukünftig angrenzenden Nutzungen besteht, wird berücksichtigt.