Das Erfordernis zu einem Grünordnungsplan[64]
ergab sich aus § 1a BauGB i. V. m. dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) des
Landes Schleswig-Holstein vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), zuletzt
geändert am 3.1.2005 (GVBl. S. 21). Zur Integration umweltschützender Belange in
den Bebauungsplan bestimmt Absatz 2 des § 1a BauGB, dass die Darstellungen von
Fachplänen bei der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen sind. In
§ 1a Abs. 3 BauGB ist geregelt, dass ein Ausgleich für zu erwartende
Eingriffe in Natur und Landschaft durch Darstellungen oder Festsetzungen im
Bebauungsplan erfolgen soll. Als Eingriffe werden Veränderungen des derzeitigen
Zustandes bezüglich der Schutzgüter Biotope und Arten, Bäume, Klima, Landschaftsbild,
Siedlungsbild, Boden und Wasser gewertet.
Bei Eingriffsvorhaben ist,
soweit möglich, ein funktionaler Ausgleich anzustreben. Der Schwerpunkt des
Eingriff-Ausgleichsverfahrens sollte insbesondere die Leitbildentwicklung mit
abgestimmten hochwertigen Maßnahmen darstellen. Bei der Einschätzung der Ausgleichbarkeit
ist zu prüfen, ob die Strukturmerkmale in erforderlichem Umfang geschaffen werden
können. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen müssen von den standörtlichen Gegebenheiten
im Hinblick auf das Ausgleichsziel entwicklungsfähig sein. Dabei sollte das Ausgleichsziel
mit dem geringst möglichen technischen Aufwand zu erreichen sein.
Grundlage war eine Betrachtung
und Analyse der Ausgangssituation des Plangebietes und eine Gegenüberstellung
des durch die Bauleitplanung geschaffenen zukünftigen Bau- und Nutzungspotenzials.
Die im GOP vorgeschlagenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen sind so
abgefasst, dass eine Übernahme in den Bebauungsplan ermöglicht wird.
Die relevanten Aussagen sind den
Schutzgütern zugeordnet.
Grundprinzip der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Der Verursacher eines Eingriffs
ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen
sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Damit
strebt die Eingriffsregelung materiell die Sicherung des Status quo, d.h. Sicherung
der derzeitigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Erhaltung des Landschaftsbildes,
an. Die Sicherung soll entweder durch die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen
oder durch die Wiederherstellung der beeinträchtigten und zerstörten Werte und
Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erreicht werden. Die
Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen bei einem Eingriffsvorhaben ist
das erste und wichtigste Anliegen der Eingriffsregelung.
Dieser Leitgedanke hat als
Verpflichtung über sämtlichen Planungsüberlegungen des Verursachers zu stehen.
Es gilt also laut BNatSchG ein striktes Gebot der Eingriffsminimierung.
Ausgleich bedeutet die
Herstellung eines dem ursprünglichen Zustand möglichst nahekommenden Status von
Natur und Landschaft im betreffenden Naturraum bzw. die Neuanlage von
naturraumtypischen Landschaftselementen. Ein Ausgleich ist jedoch nur bei Lebensräumen
sinnvoll, die in absehbarer Zeit regenerierbar sind.
Ist im unmittelbaren
Planungsraum kein vollständiger Ausgleich möglich und unterliegen die Belange
von Naturschutz und Landschaftspflege den anderen öffentlichen und privaten Ansprüchen
an den Raum, so sind bei nicht ausgleichbaren, erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen
die durch den Eingriff gestörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes an
anderer Stelle möglichst im gleichen Naturraum zu ersetzen.
Grundsätzlich sollte bei
Eingriffsvorhaben ein funktionaler Ausgleich im Rahmen eines gesamträumlichen Leitbildes
angestrebt werden. Funktionaler Ausgleich bedeutet aber nicht, dass der Verlust
anthropogen entstandener, landschaftsökologisch geringwertiger Strukturen an
anderer Stelle durch Neuanlage ausgeglichen wird. Statt dessen sollen Maßnahmen
darauf abzielen, insgesamt eine ökologische Aufwertung von Landschaft und
Naturhaushalt zu erreichen und ehemals natürliche Verhältnisse wiederherzustellen.
Flächen für Ausgleichsmaßnahmen müssen dabei von den standörtlichen
Gegebenheiten im Hinblick auf das Ausgleichsziel entwicklungsfähig sein, wobei
dieses Ausgleichsziel mit dem geringstmöglichen technischen Aufwand zu
erreichen sein sollte.
Gebiete mit besonderer
Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems
Der Biotopverbund dient der
nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren
Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der
Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen (§ 15 LNatSchG). In den Gebieten mit besonderer Eignung zum
Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems ist bei der Abwägung mit
anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen
(Landschaftsrahmenplan Planungsraum V).
Das Holmer Noor und der
Mühlenbach sind im Umweltatlas Schleswig-Holstein als Teil einer Nebenverbundachse
eines Biotopverbundsystems dargestellt.
Schutzgebiete i. S. d.
Naturschutzgesetzes
·
Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 15a LNatSchG
Innerhalb des Geltungsbereichs
kommen folgende gesetzlich geschützte Biotope gem. § 15a LNatSchG vor:
KOr Brackwasser-Röhricht
der Ostsee
WBw Weidenfeuchtgebüsch
FBn naturnahe
Bachabschnitte
FT/FV Tümpel mit
Verlandungsbereich
FW/FV natürliches
Flachgewässer mit Verlandungsbereich
·
Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Geschützte
Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale
Landschaftsschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale
werden von den geplanten Nutzungen nicht berührt.
FFH-Gebiete
(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Europäische Vogelschutzgebiete
Im Geltungsbereich bzw.
unmittelbar angrenzend befinden sich das FFH-Gebiet 1423-392 "Schlei inkl.
Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe sowie das Vogelschutzgebiet 1423-491
"Schlei.
Im Rahmen der Prüfung der
geplanten Nutzungen / Vorhaben hinsichtlich der ggf. erheblichen Auswirkungen
auf die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH- / VSch-Gebietes wurde eine
FFH-Vorprüfung (Erheblichkeitsprüfung) durchgeführt.
Diese kommt zu dem Ergebnis,
dass durch die geplanten Nutzungen im Vorhabengebiet weder die Erhaltungsziele
und Erhaltungsgegenstände des FFH-Gebietes DE-1423-392 "Schlei inkl. Schleimünde
und vorgelagerter Flachgründe noch die Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet
DE-1423-491 "Schlei beeinträchtigt werden.
Abschätzung der
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (Konfliktanalyse) und
Maßnahmen zur Vermeidung und
Minderung von Eingriffen
Das geplante Bauvorhaben lässt
sich nicht konfliktfrei zu den Ansprüchen und Zielsetzungen von Naturschutz und
Landschaftspflege realisieren. Im Folgenden werden die für das Bauvorhaben relevanten
Konfliktsituationen aufgezeigt und den Maßnahmenkonzepten gegenübergestellt, die
der Grünordnungsplan zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft vorsieht. Konflikte, die nicht vermieden oder gemindert werden
können, sind durch entsprechende grünordnerische Maßnahmen auszugleichen.
Legende zu nachfolgenden
Tabellen
Betroffenes Schutzgut:
BIO Biotisches
Potenzial (Flora und Fauna)
BOD Boden
FL Forst- und
Landwirtschaft
GWA Grundwasser
KLH Klima und
Lufthygiene
KUL Kultur- und
Sachgüter (Bodendenkmale)
LAN Landschaftsbild,
Erholung, Mensch
OWA Oberflächengewässer
Ausgleichsbedarf im Rahmen des
Grünordnungsplanes:
+ Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen reichen
nicht aus, um alle Beeinträchtigungen des Eingriffes vollständig zu vermeiden
bzw. zu mindern. Es besteht ein Ausgleichsbedarf.
- Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen reichen
aus, um alle Beeinträchtigungen des Eingriffes vollständig zu vermeiden bzw. zu
mindern. Es besteht kein Ausgleichsbedarf.
K 1 Konflikt
Nr.
V 1 Vermeidungsmaßnahmen
M 1 Minderungsmaßnahmen
Baubedingte Auswirkungen
|
Beeinträchtigung
|
Wirkungsfaktoren Auswirkungen auf das Schutzgut
|
Schutz-gut
|
Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen
|
Maß.-Nr.
|
Ausgleichs-bedarf
|
|
Baustraßen, Baustellenverkehr, Wartungs- und Abstellplätze
für Fahrzeuge und Geräte
|
Versiegelung, Verdichtung, Verlust von Böden, Wegfall
aller ökologischen Bodenfunktionen, Verringerung der Grundwasserneubildung (K
1)
|
BOD
GWA
BIO
|
Abtrag und seitliche Lagerung von unbelastetem
Oberboden innerhalb des gesamten Baufeldes gem. DIN 18915
Nutzung bestehender, versiegelter Wege und Flächen, Anlage von Baustraßen nur
bebauter oder zu bebauender Gewerbeflächen und geplanten Verkehrswegen
Tiefenlockerung des Bodens der nicht durch Versiegelung in Anspruch genommenen
Flächen nach Bauabschluss
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum
|
M 1
V 1
V 2
V 3
|
+
|
|
|
Flächenverluste bei Biotopen (K 2)
|
BIO
|
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein
Minimum
Nutzung der bestehenden Straßen und Verkehrswege sowie bereits versiegelter
Flächen, ansonsten Auswahl geeigneter Flächen, d.h. abseits empfindlicher Elemente
wie Gehölze und Gräben; ordnungsgemäße Baustelleneinrichtung; ggf.
Verhaltensauflagen
|
V 3
V 4
|
+
|
|
|
randliche Beeinträchtigung von Gehölzen (K 3)
|
BIO
|
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein
Minimum
Die Gehölze sind gem. DIN 18 920 und RAS-LP 4 zu schützen und zu erhalten.
Mindestabstand von 5 m der Bauaktivitäten zu Gehölzflächen
|
V 3
V 5
V 6
|
-
|
|
|
Verlust landschafts-prägender Strukturen (Gehölze), Beeinträchtigung
des Landschaftsbilds (K 4)
|
LAN
|
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein
Minimum
Mindestabstand von 5 m der Bauaktivitäten zu Gehölzen
|
V 3
V 6
|
+
|
|
|
Lärmbelastung (K5)
|
LAN
BIO
|
Baustellenverkehr zeitlich begrenzen, evtl.
Minderungsmaßnahmen vgl. Immissionsgutachten
|
M 2
|
-
|
|
|
Winderosion im Bereich offener, sandiger Flächen (K
6)
|
BOD
|
Bepflanzung bzw. Ansaat unmittelbar im Anschluss an
die Erdarbeiten
|
V 10
|
|
|
Störfälle
|
Schadstoffeintrag in Boden, Luft und Grundwasser (K
7)
|
GWA
BOD
|
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
Bestimmungen zum Schutz des Bodens, der Luft und des Grundwassers,
sachgerechte Lagerung von Stoffen
|
V 11
|
-
|
|
Sportboothafen, zusätz-liche Anlegestellen
|
Mögliche Beeinträchtigung des FFH- und VSch-
Gebiets "Schlei (K 14); vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie und UVS
|
BIO
OW
BOD
|
Reduzierung der Querschnitte auf ein Minimum,
Minderungsmaßnahmen der UVS zum Sportboothafen
|
V 13
|
+
|
Die Auswirkungen während der
Bauphase sind von temporärer Natur, da sie mittel- oder unmittelbar an die
direkte Bautätigkeit im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens geknüpft sind.
Daher sind an sie andere Maßstäbe zu setzen als an die Auswirkungen während der
Betriebsphase. Wie aus vorangehender Übersicht deutlich wird, sind nicht alle
baubedingten Auswirkungen durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
zu kompensieren. Kompensationsbedarf besteht vor allem für die Biotop- und
Bodenverluste und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes.
Anlagebedingte Auswirkungen
|
Beeinträchtigung
|
Wirkungsfaktoren Auswirkungen auf das Schutzgut
|
Schutz-gut
|
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
|
Maß.-Nr.
|
Ausgleichs-bedarf
|
|
Gebäude, bauliche Anlagen, Verkehrsflächen
|
Versiegelung, Verdichtung, Verlust von Böden, Wegfall
aller ökologischen Bodenfunktionen, Verringerung der Grundwasserneubildung (K
1)
|
BOD GWA
|
Abtrag und seitliche Lagerung von unbelastetem
Oberboden innerhalb des gesamten Baufeldes gem. DIN 18915
Nutzung bestehender, versiegelter Wege und Flächen, Anlage von Baustraßen nur
auf zu bebauenden Flächen und geplanten Verkehrswegen
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum
Nutzung des Niederschlagswassers (Dachflächen) als Brauchwasser
Versickerung von Niederschlagswasser in angrenzenden Grünflächen bzw.
Versickerungsanlagen
|
M 1
V 1
V 3
M 3
M 4
|
+
|
|
|
Flächenverluste bei Biotopen (K 2)
|
BIO
|
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein
Minimum
|
V 3
|
+
|
|
|
Verlust landschaftsprägender Strukturen (Gehölze),
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (K 4)
|
LAN
|
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein
Minimum
Äußere Eingrünung des Standortes mit Gehölzpflanzungen
Mindestabstand von 5 m der Bebauung zu Gehölzen
Erhalt markanter Einzelbäume
Minderung der Einsehbarkeit durch Erhalt von Gehölzflächen und Schaffung innergebietlicher
Grünzüge
|
V 3
M 5
V 6
V 7
V 8
|
+
|
|
|
Zerschneidung von Biotopfunktionen, (z.B. evtl.
Amphibienwanderwege) (K 8)
|
BIO
|
Erhalt von ausreichend breiten Grünstreifen
Schaffung von Grünflächen für den Biotopverbund, Amphibienschutzmaßnahmen,
Amphibienleiteinrichtung, Schaffung von Ausweich- bzw. Ersatzbiotopen für die
Fauna
|
V 9
M 6
|
-
|
|
|
Schaffung von wärmenden Oberflächen infolge
Versiegelung, Verlust von Flächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion (K
9)
|
KLH
|
Begrünung entlang der versiegelten Flächen, Anlage
großkroniger Bäume entlang von Straßen, Wegen und Stellflächen
Äußere Eingrünung des Standortes mit Gehölzpflanzungen
Innere Durchgrünung durch Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
|
M 7
M 5
M 8
|
+
|
|
|
Stoffeintrag von versiegelten Flächen in Boden und
Grundwasser (Salz u.a.) (K 10)
|
BOD GWA
|
Sammeln und gfls. Vorreinigung von zu versickernden
Niederschlagswässern
|
M 9
|
-
|
|
|
Störung von Sichtbeziehungen durch hochgeschossige Bebauung,
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (K 11)
|
LAN
|
Begrenzung der Bauhöhe, durch die bestehenden großflächigen
Infrastruktureinrichtungen und die langjährige Nutzung als Militärstandort
ist das Landschaftsbild bereits sehr stark vorbelastet.
|
M 5
|
-
|
|
Freianlagengestaltung, gartentechnische Anlagen
|
Veränderung des standortgerechten Artenspektrums, Verwendung
fremdländischer Arten (K 12)
|
BIO
|
Verwendung standortgerechter Arten bei der Freianlagengestaltung
|
V 12
|
+
|
|
Sportboothafen, zusätzliche Anlegestellen
|
Mögliche Beeinträchtigung des FFH- und VSch-Gebiets
"Schlei (K 14), vgl. FFH-VP und UVS Sportboothafen
|
BIO
OW
|
Reduzierung der Querschnitte auf ein Minimum, Begrenzung
der Anzahl der Anlegestellen, Minderungsmaßnahmen werden in FFH-Vorprüfung
und UVS Sportboothafen dargestellt
|
V 13
|
+
|
Betriebsbedingte Auswirkungen
|
Beeinträchtigung
|
Wirkungsfaktoren Auswirkungen auf das Schutzgut
|
Schutz-gut
|
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
|
Maß.-Nr
|
Ausgleichs-bedarf
|
|
Verkehr
|
Lärmbelastung (K 5)
|
BIO LAN
|
evtl. Minderungsmaßnahmen vgl. Immissionsgutachten
|
M 2
|
-
|
|
Störfälle
|
Schadstoffeintrag in Boden, Luft und Grundwasser (K
7)
|
GWA BOD
|
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
Bestimmungen zum Schutz des Bodens, der Luft und des Grundwassers,
sachgerechte Lagerung von Stoffen
|
V 5
|
-
|
|
Abfälle aus Betriebsabläufen
|
Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser (K 7)
|
BOD GWA BIO
|
ordnungsgemäße Entsorgung
|
V 6
|
-
|
|
Beleuchtung der Anlage und der techn. Einrichtungen
|
Beeinträchtigung der Lebensraumfunktion durch
Lichtstörreize (Tierverluste, z.B. Insekten) (K 13)
|
BIO
|
äußere Eingrünung des Standortes mit
Gehölzpflanzungen
Vorschriften und Beschränkungen zur Beleuchtung (umweltfreundliche Lampen,
Beleuchtungsfeld, -zeit)
|
M 5
M 9
|
+
|
|
Sportboothafen, zusätzlicher Bootsverkehr
|
Mögliche Beeinträchtigung des FFH- und VSch-Gebiets
"Schlei (K 14), vgl. FFH-VP und UVS Sportboothafen
|
BIO OW
|
Begrenzung der Anzahl der Anlegestellen, Minderungsmaßnahmen
werden in FFH-Vorprüfung und UVS Sportboothafen dargestellt
|
V 14
|
+
|
Betriebsbedingte Auswirkungen
lassen sich bei Beachtung der gesetzlichen Normen und Richtlinien minimieren.
Unvermeidbare Auswirkungen
Zusammenfassend lässt sich
feststellen, dass für die dargestellten Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft, die nicht ausreichend vermieden oder gemindert werden können, geeignete
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind. Ausgleichsbedarf besteht vor allem für
die Verluste einheimischer Gehölzbestände und die damit verbundenen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Hervorzuheben sind die Verluste
von Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz:
|
Code
|
Biotoptyp
|
Flächenverlust
|
|
WBw
|
Weidenfeuchtgebüsch
(§15a-Biotop)
|
91 m²
|
|
WGf
|
sonstige
Gebüsche feuchter-frischer Standorte
|
650 m²
|
|
FW/FV
|
natürliches
Flachgewässer mit Verlandungsbereich (§15a-Biotop)
|
200 m²
|
|
RHm
|
ruderale
Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte
|
4.958 m²
|
Derzeit sind ca. 113.600 m² des
Geltungsbereichs versiegelt, bei voller Ausschöpfung des erlaubten Versiegelungsgrades
sind nach Realisierung aller Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs maximal
114.790 m² versiegelt. Die rein rechnerische, zusätzliche Versiegelung von
1.190 m² kann als nicht erheblich gewertet werden.
Artenschutzrechtliche Belange
Bei den Tier- und Pflanzenarten
werden in § 10 BNatSchG nicht allein die seltenen Arten berücksichtigt, sondern
auch häufige Arten. Bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange im Zuge
eines Eingriffsvorhabens wird der Schwerpunkt auf die streng geschützten Arten gelegt.
Unter den sonstigen besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten werden
darüber hinaus alle Rote Liste-Arten der Gefährdungskategorien 0, 1, 2, 3 und R
mit einbezogen.
Aufgrund der grünordnerischen
Festsetzungen des Bebauungsplans kann von ausreichenden Ersatzmaßnahmen für die
Fauna ausgegangen werden. Eine Ersetzbarkeit der zerstörten Biotope aufgrund
gleichartiger bzw. die Funktion der zerstörten Biotope übernehmender, rechtzeitig
geschaffener Ausgleichsflächen bzw. aufgrund vorhandener Ausweichhabitate ist somit
anzunehmen.
Eine anderweitige zufriedenstellende
Lösung für die geplanten Nutzungen ist nicht gegeben.
Es ist von dem Vorliegen
überwiegender Gründe des Gemeinwohls gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG auszugehen.
Da die Populationen der
betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung
ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und da
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, steht Artikel 16
der Richtlinie 92/43/EWG nicht entgegen.
Als Ergebnis der Speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung wird festgestellt, dass die Kriterien für die
Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) nicht erfüllt sind. Wesentlich
dafür ist, dass alle von den geplanten Nutzungen des Bebauungsplans Nr. 83 (B) -
Südteil - Gebiet zwischen St. Johanniskloster, Holmer Noor Weg, A. P. Møller
Skolen und Schleiufer - beeinträchtigten Tierarten mit ihren Populationen sich
in ihrem Erhaltungszustand nicht verschlechtern bzw. eine ausreichende Lebensraumfläche
für den Fortbestand der Populationen erkennbar erhalten bleibt.
Anteil daran haben einerseits
die geplanten grünordnerischen Vermeidungs-, Minderungs- und Gestaltungsmaßnahmen.
Die auf dem ehemaligen Kasernengelände geplanten landseitigen Nutzungen
beanspruchen keinerlei Flächen, die innerhalb des FFH- oder Vogelschutzgebiets liegen.
Darüber hinaus sind keine von diesen Nutzungen ausgehenden Auswirkungen zu
erwarten, die die angrenzenden Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen.
Die geplante Erweiterung bzw.
Neuanlage von Sportbootliegeplätzen[65]
würde zu einer Erhöhung des Sportbootverkehrsaufkommens führen. Diese
vermehrten Fahrbewegungen finden in der Regel außerhalb der besonders schützenswerten
Flachwasserbereiche des Schleiufers statt, so dass keine Lebensräume
beansprucht werden, die für die betroffenen Arten genutzt werden. Durch den
Ausbau des Sporthafens auf eine Kapazität von 250 Liegeplätzen innerhalb
bestehender baulicher Anlagen bzw. an bereits befestigten Uferabschnitten der
Schlei werden die betroffenen Arten nicht erheblich beeinträchtigt.
Andererseits bestehen und verbleiben im Umfeld der geplanten Nutzungen
hinreichend geeignete Habitatstrukturen, die den betroffenen Tierarten
respektive deren Lokalpopulationen die weitere Existenz im angestammten Raum
dauerhaft ermöglichen.
Grünordnerische Maßnahmen
Bei Eingriffsvorhaben ist,
soweit möglich, ein funktionaler Ausgleich anzustreben. Der Schwerpunkt des
Eingriff-Ausgleichsverfahrens sollte insbesondere die Leitbildentwicklung mit
abgestimmten hochwertigen Maßnahmen darstellen. Bei der Einschätzung der Ausgleichbarkeit
ist zu prüfen, ob die Strukturmerkmale in erforderlichem Umfang geschaffen werden
können. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen müssen von den standörtlichen Gegebenheiten
im Hinblick auf das Ausgleichsziel entwicklungsfähig sein. Dabei sollte das Ausgleichsziel
mit dem geringst möglichen technischen Aufwand zu erreichen sein.
Empfehlungen für
grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan
Im Folgenden sind diejenigen
Aussagen des Grünordnungsplanes zusammengestellt, die gemäß den bestehenden
gesetzlichen Regelungen zur Übernahme in den Bebauungsplan vorgeschlagen
werden, um an dessen Bindungswirkung teilzunehmen.
Öffentliche Grünflächen (§ 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB)[66]
Im Zuge der Neuplanung im Rahmen
des B-Planes Nr. 83 (A) - Nordteil entfällt die Neuansiedlung der ursprünglichen
öffentlichen Grünfläche öGF1 zugunsten einer detaillierteren Darstellung der
tatsächlichen Nutzungsabsicht. Die Fläche wird neu aufgeteilt in eine Verkehrsfläche
mit besonderer Zweckbestimmung und Maßnahmeflächen sowie nicht überbaubare
Flächen (B-Plan Nr. 83 (A): nach Textlicher Festsetzung Nr. I5 zu begrünen). Eine
Neubewertung des Eingriffs ist demzufolge nicht erforderlich.
*öGF-1 Nördliche
Eingrünung
Die Fläche
wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Wanderweg gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
Innerhalb der
in der Planzeichnung dafür ausgewiesenen Flächen sind auf den unversiegelten Flächen
alle 10 m wegbegleitend ein Baum (Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm) entsprechend
der Pflanzliste so zu pflanzen, dass ein Alleecharakter entsteht. Darüber
hinaus sind je angefangene 100 m² unversiegelter Fläche mindestens 25 Sträucher
der Pflanzliste zu pflanzen.
Bestehende
einheimische, standortgerechte Gehölze innerhalb der Fläche sind zu erhalten.
Eingriffe, die diese einheimischen, standortgerechten Gehölze gefährden, sind
unzulässig. Nicht einheimische Gehölze sind zu beseitigen.
öGF-2 Parkartige
Grünfläche mit Spielplatz
Die Fläche
wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "parkartige Grünfläche
mit Spielplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Die Fläche ist
gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Mindestens 5 % dieser Flächen sind
mit standortgerechten und einheimischen Gehölzen der Pflanzliste zu bepflanzen.
Die Errichtung eines Spielplatzes ist zulässig.
öGF-3 Parkartige
Grünfläche entlang der Schlei
Die Fläche
wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "parkartige Grünfläche
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
Die Fläche
ist als offene, parkartige Wiesenfläche mit Einzelgehölzen und Gehölzgruppen der
Pflanzliste anzulegen und zu erhalten. Vorhandene, standortgerechte und
einheimische Gehölze sind zu erhalten. Nicht standortgerechte Gehölze sind zu
beseitigen und durch standortgerechte Gehölze zu ersetzen.
Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
*M-1a, M-1b Eingrünung (siehe
auch *öGF1)
Innerhalb der
Fläche "M-1a und "M-1b, Eingrünung, sind die standortgerechten Vegetationsstrukturen
zu erhalten. Eingriffe, die diese Vegetationsstrukturen gefährden, sind
unzulässig. Die Flächen mit standortgerechten Vegetationsstrukturen sind der
natürlichen Sukzession zu überlassen.
Flächen mit
naturfernen Gelände- und Vegetationsstrukturen sind zu renaturieren.
Anthropogene Geländemodellierungen sind zu beseitigen. Die nicht
standortgerechte Vegetation ist zu entfernen und durch standortgerechte, einheimische
Vegetation zu ersetzen. Die renaturierten Flächen sind zu mindestens 50 % als
geschlossene Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern aus einheimischen,
standortgerechten Arten der Pflanzliste anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Maßnahmen die
der Beseitigung erheblich umweltgefährdender Stoffe dienen, sind zulässig.
Entlang der Planstraße B sind Bäume (Hochstämme, Stammumfang 18 - 20 cm)
alleeartig zu pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt 10,00 m.
*M-2 Erhalt Holmer Noor
Die Fläche
M-2 ist zu erhalten. Eingriffe, die diese Fläche beeinträchtigen, sind
unzulässig.
M-3 Erhalt
Holmer Noor und Mühlenbach
Die Fläche
M-3 ist zu erhalten. Eingriffe, die diese Fläche beeinträchtigen, sind
unzulässig.
Die
naturfernen Bachabschnitte des Mühlenbachs sind unter Berücksichtigung naturnaher
Gestaltungsprinzipien zu renaturieren.
Die
Einleitung von nicht verunreinigten Niederschlagswässern aus dem Bereich SO1
ist zulässig.
Nicht
einheimische Gehölze entlang der Planstraße A sind zu entfernen und durch
standortgerechte, einheimische Gehölze der Pflanzliste zu ersetzen.
M-4 Renaturierung
Mühlenbach
Die
naturfernen Bachabschnitte des Mühlenbachs sind unter Berücksichtigung naturnaher
Gestaltungsprinzipien zu renaturieren.
Die
einheimischen, standortgerechten Gehölze der Fläche sind zu erhalten. Eingriffe,
die diese einheimischen, standortgerechten Gehölze gefährden, sind unzulässig.
Innerhalb der
Maßnahmenfläche sind mindestens 70 % der nicht mit Gehölzen bestandenen Fläche
als geschlossene Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern aus einheimischen,
standortgerechten Arten der Pflanzliste anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es
sind 1 Baum und 40 Sträucher pro angefangene 100 m² Pflanzfläche zu pflanzen.
Versiegelungen
innerhalb der Maßnahmenfläche sind zu entfernen.
Entlang der
Planstraße G sind Bäume (Hochstämme, Stammumfang 18 20 cm) alleeartig zu
pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt 10,00 m.
Straßenverkehrsflächen
Die nicht für
Verkehrsanlagen befestigten Flächen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen
sind als Grünflächen anzulegen.
Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
*P-1 Eingrünung
SO1a
Die Flächen
"P1, Eingrünung SO1, sind als lockere Gehölzpflanzung aus Bäumen (Stammumfang
18 - 20 cm) aus der Pflanzliste anzulegen. Es ist durchschnittlich 1 Baum pro
angefangene 100 m² Pflanzfläche zu pflanzen. Entlang der Planstraßen A und C
sind Bäume (Hochstämme, Stammumfang 18 - 20 cm) alleeartig zu pflanzen. Der
Pflanzabstand beträgt durchschnittlich 15,00 m, wobei die Platzierung und
Regelmäßigkeit entwurfsabhängig ist.
(P-2) Bepflanzung der
nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu
erhalten.
(P-3) Einfriedungen in
Wohngebieten
An der
rückwärtigen Grenze der Baugrundstücke "WA2a, "WA2b, "WA3a, "WA3b, "WA4a,
"WA4b, "WA 5a, "WA5b sowie entlang der Grundstücksgrenzen zu Gehrechten ("G1
- G4) sowie Erhaltungsflächen ("E4, "E5, "E7, "E8) und an der nördlichen
Straßenbegrenzungslinie der west-ost verlaufenden Abschnitte der Planstraßen D
und G werden Einfriedungen in Form von standortgerechten, einheimischen Hecken
bis zu einer Höhe von 1,20 m festgesetzt. Da die Gärten ca. 1,00 m erhöht
werden, wird es im Bereich der Aufschüttung eine Natursteinmauer geben, welche nicht
der Einfriedung anzurechnen ist. Andersartig gestaltete Einfriedungen sind
ausgeschlossen.
(P-4) Straßenbegleitende
Baumalleen
Innerhalb des
öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee)
mit einem Pflanzabstand von ca. 15,00 m vorzunehmen. Unterbrechungen der
Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind
zulässig. Es sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18 - 20 cm) der Pflanzliste
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Kronenbereich der Bäume ist eine
offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² anzulegen.
(P-5) Gestaltung der
Stellplätze
Auf
Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätzen ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene
5 Stellplätze ein großkroniger, standortgerechter, einheimischer, hochstämmiger
Baum (Stammumfang 18 - 20 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im
Kronenbereich der Bäume ist eine offene Pflanzfläche in einer Größe von
mindestens 6 m² anzulegen.
Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern (§ 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB)
*E-1 bis E-3 Erhalt von
einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern
In den
Erhaltungsbereichen E1 E3 sollen aus dem vorhandenen Gehölzbestand
standfeste, lichte Gehölzgruppen entwickelt werden. Von den bestehenden Bäumen
ist pro 70 m² mindestens einer zu erhalten und in die neue Struktur zu integrieren.
Flächiger Strauchaufwuchs kann entfernt werden. Zur Ergänzung des Baumbestandes
dürfen nur Bäume der Pflanzliste verwendet werden.
E-4 bis E-8 Die Flächen E4 - E8 sind zu erhalten und der
natürlichen Sukzession zu überlassen. Eingriffe, die zu Beeinträchtigungen
führen, sind unzulässig. Falls durch die Festsetzung der Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die Durchführung zulässiger Bauvorhaben
unzumutbar erschwert wird, sind Ausnahmen zulässig, sofern an anderer Stelle Ersatzpflanzungen
vorgenommen werden.
Im Weiteren sind diejenigen
Aussagen des Grünordnungsplanes zusammengestellt, die gemäß den bestehenden
gesetzlichen Regelungen zur Übernahme in den Bebauungsplan vorgeschlagen wurden
und durch Hinweise in der Begründung dargestellt werden.
Erhaltungs- und
Schutzmaßnahmen
Baumschutzmaßnahmen
In den Randbereichen der
Baufelder sind alle Gehölze möglichst durch geeignete Baumschutzmaßnahmen vor Beschädigungen
durch den Baubetrieb gem. DIN 18920 bzw. RASLP 4 zu schützen.
Versiegelungsbeschränkung
Die Förderung kleiner
Wasserkreisläufe bildet ein wichtiges Ziel der Grünplanung. Die Versickerung von
Oberflächenwasser trägt zur Mehrung des Grundwasservorkommens und zur Erhaltung
natürlicher Bodenfunktionen bei. Somit kann eine Minimierung der Auswirkungen durch
Bodenversiegelung auf den Grundwasserkörper geschaffen werden.
Straßenverkehrsflächen
Die nicht für Verkehrsanlagen
befestigten Flächen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen sind als
Grünflächen anzulegen.
Verwendung
wasserdurchlässiger Beläge
Für die öffentlichen Fußwege und
öffentlichen Stellplätze sollten nur wasser- und luftdurchlässige Beläge
verwendet werden. Dadurch wird die Versickerung von Niederschlagswasser in
begrenztem Maße gefördert.
Regenwasserableitung und
-sammlung
Teilweise wird das Regenwasser
über ein bestehendes Trennsystem gesammelt und abgeleitet. Im Geltungsbereich
des B-Planes Nr.88 (östliches Kasernengelände) wird ein vorhandenes Regenwasserbecken
gesichert. Dadurch sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 83 keine
Flächen für Anlagen zur Regenwasserrückhaltung vorgesehen.
Die Fläche für
Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für
Ablagerungen dient einem Pumpwerk zur Regen- und Abwasserableitung (gem. § 5
Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 14 BauGB).
Umweltfreundliche Beleuchtung
Künstlichen Lichtquellen an
Straßen, Parkplätzen, baulichen Anlagen und Außenanlagen fällt jährlich eine
Vielzahl nachtaktiver Insekten zum Opfer. Der überwiegende Teil der heimischen Insektenwelt
ist nachtaktiv. Diese Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wäre zum Großteil
vermeidbar, wenn umweltfreundliche Lampentypen eingesetzt und die Beleuchtungsanlagen
zweckmäßiger ausgerichtet würden, also ohne Abstrahlung nach oben und in die
Umgebung.
Im Gegensatz zu den gängigen
Quecksilberdampf-Hochdrucklampen zeichnen sich die umweltfreundlichen Lampentypen
durch fehlende oder nur geringe UV-Anteile, geringe Oberflächentemperatur, gerichtete
Lichtabgabe ohne Fernwirkung in die Umgebung und durch Abdichtungen gegen das
Eindringen von Insekten aus. Diesen Anforderungen genügen insbesondere Natrium-Hochdruck-
und Natrium-Niederdruck-Lampen.
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
Bewertung des Bestandes
Eine Bewertung der Biotoptypen
im Geltungsbereich orientiert sich an den "Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung (Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Landwirtschaft).
Flächenbilanz der
Bestandserhebung
|
Code
|
Biotoptyp
|
Fläche
(m²)
|
|
KF
|
Flachwasserzone der Ostsee
|
239
|
|
KOr
|
Brackwasserröhricht der Ostsee
|
282
|
|
KSs
|
Sandstrand
|
491
|
|
WBw
|
Weidenfeuchtgebüsch
|
4.140
|
|
WGf
|
Sonstige Gebüsche
feuchter-frischer Standorte
|
11.171
|
|
FBn
|
naturnahe Bachabschnitte
|
478
|
|
FBx
|
ausgebaute Bachabschnitte
|
1.309
|
|
FW
|
Natürliche Flachgewässer
|
14.321
|
|
FT/FV
|
Tümpel mit Verlandungsbereich
|
374
|
|
FV
|
Verlandungsbereich
|
30.592
|
|
RHm
|
ruderale Gras- und
Staudenfluren mittlerer Standorte
|
10.747
|
|
SEb
|
Sportplatz
|
6.027
|
|
SVk
|
Hafenanlage
|
15.110
|
|
SVx
|
Küstenschutzbauwerk
|
719
|
|
SPzr
|
Zierrasen mit Einzelgehölzen
|
61.301
|
|
SPzg
|
Ziergehölze
|
20.134
|
|
Ssr
|
Schotterrasen artenreich
|
2.144
|
|
SPg
|
vorwiegend standorttypische
Gehölzbestände ohne regelmäßige Pflege
|
18.201
|
|
HGR (S)
|
Baumreihe
|
900
|
|
|
versiegelte Flächen (Gebäude
und Verkehrsflächen)
|
113.600
|
|
|
SUMME
|
312.280
|
Flächenbilanz der Planung[67]
|
|
Maßnahmenbezeichnung
|
Fläche (m²)
|
|
WA
|
WA
1
|
1.890
|
|
|
60 %
versiegelt
|
1.134
|
|
|
40 %
gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
756
|
|
|
WA
2
|
6.415
|
|
|
60 %
versiegelt
|
3.849
|
|
|
E-4
Bestandserhalt Grünfläche
|
847
|
|
|
gärtnerisch
angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
1.719
|
|
|
WA
3
|
6.513
|
|
|
60 %
versiegelt
|
3.908
|
|
|
E-5
Bestandserhalt Grünfläche
|
900
|
|
|
gärtnerisch
angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
1.705
|
|
|
WA
4
|
8.002
|
|
|
60 %
versiegelt
|
4.801
|
|
|
E-7
Bestandserhalt Grünfläche
|
822
|
|
|
gärtnerisch
angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
2.379
|
|
|
WA
5
|
7.910
|
|
|
60 %
versiegelt
|
4.746
|
|
|
E-8
Bestandserhalt Grünfläche
|
953
|
|
|
gärtnerisch
angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
2.211
|
|
|
WA
6
|
4.855
|
|
|
30 %
versiegelt
|
1.457
|
|
|
70 %
gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
3.399
|
|
|
WA
7
|
9.115
|
|
|
40 %
versiegelt
|
3.646
|
|
|
60 %
gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
5.469
|
|
|
WA
8
|
3.810
|
|
|
20 %
versiegelt
|
762
|
|
|
80 %
gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
3.048
|
|
MI
|
*MI
1
|
5.362
|
|
|
60 %
versiegelt
|
3.217
|
|
|
40 %
gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
2.145
|
|
|
MI
2
|
5.475
|
|
|
60 %
versiegelt
|
3.285
|
|
|
E-6
Bestandserhalt Grünfläche
|
443
|
|
|
gärtnerisch
angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
1.747
|
|
|
neu
MI3, MI4, MI5 sowie V-2 (ehem. SO2 Sportboothafen)
|
12.200
|
|
|
ca.
50 % versiegelt
|
7.320
|
|
|
ca.
50 % gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
4.880
|
|
*SO
|
SO1
Schule/Sport
|
82.900
|
|
|
60 %
versiegelt
|
49.740
|
|
|
E-1,
E-2, E-3 Bestandserhalt Grünfläche
|
2.376
|
|
|
P-1
Eingrünung SO1
|
1.289
|
|
|
gärtnerisch
angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche)
|
29.495
|
|
VF
|
Verkehrsfläche
|
17.600
|
|
|
80 %
versiegelt
|
14.080
|
|
|
20 %
gärtnerisch angelegt (z.B. Alleen, Grünstreifen)
|
3.520
|
|
MF
|
*M-1
westliche Eingrünung
|
14.951
|
|
|
*M-2
Holmer Noor
|
3.849
|
|
|
M-3
Holmer Noor und Mühlenbach (einschl. Wasserfläche)
|
57.115
|
|
|
M-4
Renaturierung Mühlenbach (einschl. Pumpwerk)
|
2.700
|
|
*öG
|
*öGF-1
Nördliche Eingrünung
|
6.530
|
|
|
öGF-2
Parkartige Grünfläche mit Spielplatz
|
4.415
|
|
|
öGF-3
Parkartige Grünfläche entlang der Schlei
|
17.267
|
|
*WF
|
Wasserfläche
Sportboothafen (entfällt)
|
15.110
|
|
|
SUMME
|
312.280
|
Flächen mit allgemeiner
Bedeutung für den Naturschutz
Auf Flächen mit allgemeiner
Bedeutung für den Naturschutz führen insbesondere Baugebietsplanungen in jedem
Fall zu erheblichen und damit ausgleichsbedürftigen Beeinträchtigungen des
Bodens, Wassers sowie des Landschaftsbildes. Vermeidungs- bzw. Minimierungs- und
Ausgleichsmaßnahmen sind auf die beeinträchtigten Funktionen und Werte dieser
Schutzgüter ausgerichtet. Es wurde darauf geachtet, dass sich diese Maßnahmen auch
- soweit möglich - positiv auf die Schutzgüter "Arten und Lebensgemeinschaften
sowie "Klima/Luft auswirken.
Bestand
Flächen mit allgemeiner
Bedeutung für den Naturschutz sind im Geltungsbereich folgende:
|
Code
|
Biotoptyp
|
Bestand (m²)
|
Bestandserhalt (m²)
|
Flächenverlust durch Überbauung (m²)
|
|
KSs
|
Sandstrand
|
491
|
491
|
0
|
|
FBx
|
naturferne Bachabschnitte
|
1.309
|
werden
renaturiert
|
0
|
|
SPzr
|
Grünflächen (Zierrasen mit Einzel-bäumen)
|
61.301
|
12.959
|
48.342
|
|
SPg
|
Grünflächen (Gehölzbestände ohne regelmäßige Pflege)
|
18.201
|
8.359
|
9.842
|
|
SPzg
|
Grünflächen (Ziergehölze)
|
20.134
|
0
|
20.134
|
Ausgleichsmaßnahmen
Neben der Berücksichtigung
geeigneter Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen
(vgl. Kap. 4, GOP) werden folgende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt:
Schutzgut "Arten und
Lebensgemeinschaften (Pflanzen und Tiere)
Durch die äußere Eingrünung des
Geltungsbereichs im Rahmen der Maßnahmen öGF-3 und M-1 sowie die Pflanzverpflichtungen,
die sich aus den Maßnahmen P-1, öGF-2, der Straßen- und Stellplatzbegrünung und
der Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen (P-2) ergeben, werden Beeinträchtigungen des Schutzguts "Arten
und Lebensgemeinschaften ausgeglichen.
Schutzgut Wasser
Normal verschmutztes und stark
verschmutztes Niederschlagswasser (siehe Nrn. 3.2 und 3.3 der Technischen
Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei
Trennkanalisation - Bekanntmachung des Ministers für Natur und Umwelt vom
25.11.1992 - Amtsbl. Schl.-H. S. 829) wird entsprechend den Anforderungen der
Nrn. 5.2 und 5.3 der vorgenannten Bestimmungen behandelt. Nicht verschmutztes Niederschlagswasser
(siehe Nr. 3.1 der o.g. Bestimmungen) des SO 1 wird in das Holmer Noor und den
Mühlenbach eingeleitet.
Die ausgebauten, naturfernen
Abschnitte des Mühlenbachs innerhalb des Geltungsbereichs werden renaturiert
(Maßnahme M-3 und M-4).
Schutzgut Boden
Derzeit sind ca. 113.600 m² des
Geltungsbereichs versiegelt, bei voller Ausschöpfung des erlaubten Versiegelungsgrades
sind nach Realisierung aller Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs maximal
114.790 m² versiegelt.
Durch die Beseitigung
anthropogener Aufschüttungen (ca. 2.000 m²) in der Maßnahmenfläche M-1 sowie
des Rückbaus der geschotterten Flächen (ca. 1.000 m²) in der Maßnahmenfläche M-4
werden die Bodenfunktionen dieser Flächen deutlich verbessert.
Die rein rechnerische, zusätzliche
Versiegelung von 1.190 m² wird somit durch die Aufwertung von Bodenfunktionen
auf ca. 3.000 m² ausgeglichen.
Gesonderte weitere
Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden sind somit
nicht erforderlich.
Eine weitere Aufwertung von
Bodenfunktionen findet dadurch statt, dass eine als Bodenbelastung im Sinne des
BBodSchG eingestufte Fläche der ehemaligen Tankstelle A (Geb. 65) im
Zusammenhang mit den Abriss- und Entsiegelungsmaßnahmen beseitigt wird.[68]
Im Bereich der ehemaligen Paradeplätze könnten durch eine gezielte 65 cm
Erdaufbringung nachgewiesene kontaminierte Flächen abgedeckt und eine mögliche Gesundheitsgefährdung
eingeschränkt werden.
Landschaftsbild
Durch den Erhalt und die
Neupflanzung einer äußeren Eingrünung des Geltungsbereichs im Rahmen der Maßnahmen
öGF-3 und M-1 sowie die Pflanzverpflichtungen, die sich aus den Maßnahmen P-1,
Straßen- und Stellplatzbegrünung und der Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage
der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (P-2) ergeben, werden Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes ausgeglichen.
Flächen und
Landschaftsbestandteile mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Auf Flächen und bei
Landschaftsbestandteilen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz führen
insbesondere Baugebietsplanungen auch zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Schutzgutes "Arten und Lebensgemeinschaften (Pflanzen und Tiere).
Bestand
Flächen mit besonderer Bedeutung
für den Naturschutz sind im Geltungsbereich folgende:
|
Code
|
Biotoptyp
|
Bestand (m²)
|
Bestands-erhalt (m²)
|
Flächenverlust durch Überbauung (m²)
|
|
KF
|
Flachwasserzone (Meeresküste)
|
239
|
239
|
0
|
|
KOr
|
Brackwasser-Röhricht der Ostsee
|
282
|
282
|
0
|
|
WBw
|
Weidenfeuchtgebüsch
|
4.140
|
4.140
|
0
|
|
WGf
|
sonstige Gebüsche feuchterfrischer Standorte
|
11.171
|
10.294
|
877
|
|
FBn
|
naturnahe Bachabschnitte
|
478
|
478
|
0
|
|
FW/F V
|
natürliches Flachgewässer mit Verlandungsbereich
|
14.821
|
14.621
|
200
|
|
RHm
|
ruderale Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte
|
10.747
|
5.789
|
4.958
|
|
HGR (S)
|
Baumreihe
|
920
|
920
|
0
|
Ausgleichsmaßnahmen für das
Schutzgut "Arten und Lebensgemeinschaften
Zur Wiederherstellung der
gestörten Funktionen und Werte sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
·
bei kurzfristig wiederherstellbaren Funktionen u. Werten
mindestens im Verhältnis 1:1,
·
bei mittelfristig wiederherstellbaren Funktionen u. Werten
mindestens im Verhältnis 1: 2,
·
bei nur langfristig wiederherstellbaren Funktionen u. Werten im
Verhältnis 1:3.
|
Code
|
Biotoptyp
|
Flächenverlust
|
Wiederherstellung im Verhältnis
|
Ausgleichs-bedarf
|
|
WGf
|
sonstige
Gebüsche feuchterfrischer Standorte
|
877 m²
|
1 : 2
|
1.754 m²
|
|
FW/F
V
|
natürliches
Flachgewässer mit Verlandungsbereich
|
200 m²
|
1 : 3
|
600 m²
|
|
RHm
|
ruderale
Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte
|
4.958 m²
|
1 : 1
|
4.958 m²
|
|
Summe 7.312
m²
|
Ausgleichsmaßnahmen Schutzgut
"Arten und Lebensgemeinschaften im Geltungsbereich[69]
Innerhalb des Geltungsbereichs
werden folgende als Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut "Arten und Lebensgemeinschaften
anrechenbare Maßnahmen durchgeführt:
*M-1a, M-1b, Eingrünung
Aufwertung der Zierrasenflächen
in standortgerechte Gehölzbestände:
Aufwertung der Flächen des
ehemaligen Schießstandes
in standortgerechte
Gehölzbestände
M-3 Holmer Noor und
Mühlenbach
Entfernen der Ziergehölze an
Planstraße A
und standortgerechte Bepflanzung
M-3/ M-4 Holmer Noor und
Mühlenbach
Renaturierung naturferner
Bachabschnitte
M-4 Renaturierung Mühlenbach
Rückbau befestigter Flächen
(Gebäude, Schotterflächen) und
Entfernen von Ziergehölzen,
anschließende standortgerechte Bepflanzung
*P-1 Eingrünung SO1
Rückbau von Gebäuden und
versiegelten Flächen,
standortgerechte Bepflanzung
Insgesamt werden auf einer
Fläche von mindestens 13.400 m² des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 83 Maßnahmen
durchgeführt, die eine deutliche Aufwertung des Schutzguts "Arten und
Lebensgemeinschaften bewirken.
Gesamtbewertung
Für das Schutzgut "Arten und
Lebensgemeinschaften können die Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereichs
vollständig ausgeglichen werden.
Für die Überplanung des
natürlichen Flachgewässers mit Verlandungsbereich FW/FV, das gem. § 15a
LNatSchG gesetzlich geschützt ist, ist ein Ausnahmeantrag zu stellen.
13.1.12 Fachgutachten
Gefährdungsabschätzung[70]
Im Zuge von
Erschließungsmaßnahmen wurden auf dem ehemaligen Kasernengelände im Bereich der
beiden ehemaligen "Paradeplätze PAK-Belastungen des Untergrundes nachgewiesen.
Da dieser Bereich zukünftig als Wohngebiet genutzt werden soll, wurden zur Bewertung
der Belastungen Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse werden mit der vorliegenden
Gefährdungsabschätzung dargestellt und bewertet. Im Bereich der Verdachtsflächen
wurden Bodenschürfe durchgeführt, Bodenproben entnommen und auf PAK hin untersucht.
Im Abstrom der Verdachtsflächen wurden je zwei Grundwassermessstellen eingerichtet,
beprobt und die Wasserproben ebenfalls auf PAK hin analysiert.
Im Grundwasser wurden nur
geringe PAK-Summengehalte nachgewiesen, eine Belastung des Grundwassers liegt
demnach nicht vor. Mit den chemischen Analysen der Bodenproben wurden
PAK-Summengehalte bis etwa 600 mg/kg TM festgestellt. Insgesamt wurde jedoch keine
flächenhafte Verteilung von PAK-belastetem Material im Bereich der
"Paradeplätze nachgewiesen. Das abgelagerte belastete Material kann zum Teil
wie vermutet aus dem Heizwerk der Kaserne stammen, ist jedoch auch auf andere
Eintragsquellen zurückzuführen.
Im Rahmen der zukünftigen
Nutzung als Wohngebiet ist folgendes zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die
Gefährdungspfade Boden Mensch und Boden Nutzpflanze sind Maßnahmen
durchzuführen, die einen möglichen Kontakt mit den belasteten Ablagerungen unterbinden.
Der Gutachter empfiehlt als Sicherungsmaßnahme in Bereichen der Wohnbebauung eine
Überdeckung der Auffüllungen mit mindestens 0,60 m durchzuführen.
Im Hinblick auf Bodeneingriffe,
z. B. im Rahmen von Erdbaumaßnahmen, ist mit entsorgungspflichtigem Material zu
rechnen. Es ist ein Bodenmanagementplan aufzustellen. Unter Berücksichtigung
der aufgeführten Handlungsempfehlungen ist hinsichtlich der Altlastensituation aus
fachgutachterlicher Sicht eine Nutzung der Untersuchungsfläche als Wohngebiet möglich.