Planungsdokumente: neues Testverfahren

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3.3. Ruhender Verkehr / Erreichbarkeit der Hauseingänge

Neu errichtete Stellplätze und Garagen müssen von den zugeordneten Gebäuden aus barrierefrei erreichbar sein (§ 50 Abs. 10 LBO 2009).

Der Zugang von öffentlichen Verkehrswegen, Stellplätzen und Garagen zu den Haustüren muss auch innerhalb des Grundstücks barrierefrei ausgeführt werden (Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 3 LBO 2009).

3.3.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Es wird eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche in einer Breite von 5,0 m zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie der Anlieger und der Nutzer der Stellplatzfläche festgesetzt. Hiermit kann eine ausreichende Erschließung des Integrationshauses sowie der rückwärtigen Bereiche und der Stellplatzflächen sichergestellt werden.

3.3.5. Technische Infrastruktur

Die Versorgung mit Energie sowie die Abfallbeseitigung sind gesichert. Zur Schmutzwasserentsorgung wird das Planvorhaben an das bestehende Netz der städtischen Kanalisation angeschlossen.

Das anfallende Oberflächenwasser (Niederschlagswasser) ist auf dem Campusgelände zu bewirtschaften und darf nur zeitverzögert (Rückhaltung)eingeleitet werden. Danach dürfen 5l/s* ha nicht überschritten werden.