3.1. Gründe für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) / Verfahrens zur Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) / Verfahrens zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen (13 b BauGB)
Die Bauleitplanung kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB erfolgen, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, kein Vorhaben mit einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht vorbereitet oder begründet wird, und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Die durch die Planung zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger als 20.000 m² und aufgrund einer überschlägigen Prüfung werden keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet.