Planungsdokumente: neues Testverfahren
Begründung
3.2.1. Bauweise
Nach § 248 BauGB sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit diese mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Gleiches gilt für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Dach- und Außenwandflächen.
Es wird im Bebauungsplan keine Bauweise festgesetzt, damit sowohl mit als auch ohne Grenzabstand gebaut werden kann.
3.2.2. Überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefe)
Im Geltungsbereich werden Baugrenzen festgesetzt, um im Vergleich zu Baulinien eine größere Flexibilität zu ermöglichen. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.