Die Umweltprüfung (UP) ist in
die bestehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung integriert. Sie ist als Regelverfahren
für grundsätzlich alle Bauleitpläne ausgestaltet und führt die vor der
BauGB-Novellierung 2004 nebeneinander stehenden planungsrechtlichen Umweltverfahren
(UVP, Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
zusammen. Gegenstand und Inhalt der Umweltprüfung sind alle im BauGB aufgeführten
Umweltbelange, wie die des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sowie § 2 Abs. 4
und § 2a BauGB und die Anlage zum BauGB).
Im Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplans Nr. 83 (B) - Südteil -, der als bauplanungsrechtliches Vorhaben
die Entwicklung von Wohnbau- und gemischten Baugebieten zum Gegenstand hat,
sind die Auswirkungen auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu prüfen.
Die Lage des Plangebietes in
einem sensiblen Landschafts- und Naturraum erfordert eine intensive
Auseinandersetzung hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen durch die zukünftig
beabsichtigten Nutzungen. Hierbei ist zu prüfen, inwieweit die Veränderungen in
Bezug auf den Ist-Zustand ggf. nachteilig zu bewerten sind.
Die Teilung des B-Planes Nr. 83
mit Änderungen in geringem Umfang widerspricht nicht den Aussagen des Umweltberichtes.
Demzufolge wird die
Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren Nr. 83 (B) - Südteil - Gebiet zwischen
St. Johanniskloster, Holmer-Noor-Weg, A. P. Møller Skolen und Schleiufer - weitergeführt.
Der Untersuchungsrahmen sowie,
davon abhängig, die notwendigen einzuholenden Gutachten oder planungsrechtlich
relevanten Abwägungsschwerpunkte wurden auf einer einleitenden Beratung
(Scoping-Termin, 15.12.2005) mit den maßgeblich Beteiligten abgestimmt.
Das sogenannte "Scoping, das
die formellen und materiellen Anforderungen an die Umweltprüfung regelt, ist
nicht explizit als Verfahrensschritt definiert, leitet sich jedoch aus den Anforderungen
des § 4 Abs. 1 BauGB in Anlehnung an § 5 UVPG her. Eine entsprechende Durchführung
ist erforderlich, um einerseits den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht
festzulegen. Andererseits sollen möglichst frühzeitig alle zur Verfügung
stehenden planungs- und umweltrelevanten Informationen gebündelt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist
ein Umweltbericht zu erstellen, der die ermittelten und bewerteten Belange des
Umweltschutzes darlegt (§ 2a BauGB). Er bereitet das umweltrelevante Abwägungsmaterial
sachgerecht auf und dokumentiert, in welcher Weise die Umweltbelange im Rahmen
der planerischen Abwägung berücksichtigt worden sind. Als selbständiger Bestandteil
der Begründung zum Bebauungsplan wird der Umweltbericht gemäß des Planungsstandes
fortgeschrieben. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar
(vgl. Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) und dient als allgemein
verständliche Zusammenfassung der zu erwartenden Umweltauswirkungen.
In Anlehnung an Anlage 2, Punkt
2.2 zu §13a BauGB wird der Umweltbericht weiterhin als zusammenfassender Umweltbericht
für das ehemalige Plangebiet des B-Planes Nr. 83 vollständig dargestellt. Damit
wird der Gesamtzusammenhang dargestellt sowie dem kumulativen und
grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen entsprochen.