Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6.1     1. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB)

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat am 26.6.2006 den ersten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 83 mit der Begründung und dem Umweltbericht gebilligt und gem. § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung beschlossen.

Der erste Entwurf des Bebauungsplans Nr. 83 mit Begründung und Umweltbericht lag gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt für die Stadt Schleswig, 10 / 2006, am 24.07.2006 mit dem Hinweis amtlich bekannt gemacht, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

Nach der 1. öffentlichen Auslegung erfolgte die Teilung des Bebauungsplanes 83 in die Teile A und B (siehe hierzu Kapitel 5.7).

5.6.2     2. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB)

Der zweite Entwurf des Bebauungsplans Nr. 83 (B) mit Begründung und Umweltbericht liegt gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 18.9.2008 bis 17.10.2008 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt für die Stadt Schleswig, 13/2008, am 10.09.2008 mit dem Hinweis amtlich bekannt gemacht, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

5.6.3     3. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB)

Nach der 2. Öffentlichen Auslegung erfolgten weiter Änderungen und Anpassungen der Planung, so dass eine erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt.

Der dritte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 83 (B) mit Begründung und Umweltbericht liegt gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 22.03.2011 bis 21.04.2011zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt für die Stadt Schleswig, 03/2011, am 14.03.2011 mit dem Hinweis amtlich bekannt gemacht, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.