8.5.2 Fußwege / Radwege
Die Herstellung und Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen wird nicht im Detail festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass für die Planstraße A ein beidseitiger Fußweg, sowie entlang der südlichen Fahrbahnbegrenzung ein einseitiger Radweg erstellt wird. Die Fuß- und Radwege südlich des Baufeldes "WA1 sowie zwischen "MI3 und MI4 werden als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) auf Dauer geschützt (siehe auch Punkt 8.3.5).