Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.5.5 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11)

Die in der Planzeichnung dargestellte Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich (V-1) südlich des allgemeinen Wohngebietes "WA1“ dient der fußläufigen Wegebeziehung zur historischen Altstadt von Schleswig (Fischersiedlung Holm und Kloster).

Der Fußgängerbereich (V-2) im Bereich zwischen "MI3“, "MI4“ und Schlei wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung auf Dauer geschützt. Der Bereich bildet den Abschluss der fußläufigen Querungsmöglichkeit (beginnend bei V-1) durch das südliche Plangebiet und dient der ungehinderten Erlebbarkeit des Schleiufers. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich Möglichkeiten für den Aufenthalt sowie ein Aussichtspunkt geschaffen werden. Die Festsetzung als "Fußgängerbereich“ mit der Ausrichtung als Promenade "Regattaplatz“ dient der Planungssicherheit für potentielle Anwohner. Auf der ausgewiesenen Fläche können im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Veranstaltungen stattfinden.

8.5.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

"Die mit "G1“ bis "G 11" festgesetzten Geh- und Leitungsrechte dienen der Erschließung und sichern eine Fußwegeverbindung durch die Wohngebiete. Sie stehen der Allgemeinheit zur Verfügung, um übergeordnete Wegeverbindungen zu schaffen. Für die Gehrechte "G5" bis "G10" wird eine Mindestbreite von 2 m vorgesehen." (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).

Textliche Festsetzung Ziffer I 24

Begründung

Die Festsetzung dient der Sicherung der städtebaulichen Ziele, indem die west-östlichen Fußwegeverbindungen in den Baufeldern sowie die öffentliche Zugänglichkeit des Schleiufers sowie damit eine gesamtstädtische Anbindung des Quartiers gewährleistet wird. Die konkrete Lage der Geh- und Leitungsrechte "G5“ bis "G11“ müssen im Rahmen der Grundstücksneuordnung grundbuchrechtlich gesichert werden. Die Flächen "G5“ bis "G10“ besitzen eine Breite von 2,00 m. Die Flächen "G1“ bis "G4“ und "G11“ variieren in der Breite zwischen 3 m und 10 m.

8.6. Baugestalterische Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB und § 14 Abs. 1 und 2 LBO SH)

"Im Bereich der Baugebiete "WA1“, "WA2a“, "WA3a“, "WA4a“, "WA5a“, "WA6“, "WA7“, "WA8“, "MI3“ und "MI4“ sind als Dachformen Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 10° Dachneigung zulässig. Hiervon ausgenommen sind die zu erhaltenden Bestandsgebäude

in "WA7".

Textliche Festsetzung Ziffer II 1

Begründung

Die Festsetzung leitet sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes ab und soll das städtebauliche Gestaltungsziel für die zu errichtenden Wohngebäude mit Flachdächern sichern.

"Im Bereich der Baugebiete "WA2b", "WA3b", "WA4b", "WA5b" und "M5“ sind als Dachformen

lediglich Satteldächer zulässig.“

Textliche Festsetzung Ziffer II 2

Begründung

Die Festsetzung leitet sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes ab und soll das städtebauliche Gestaltungsziel für die zu errichtenden Wohngebäude mit Satteldächern sichern.

"Im Bereich der Baugebiete "WA1", "WA7", "MI3“, "MI4“ und "MI5“ sind die Fassaden der

Hauptgebäude in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Maximal 20% der Fassadenfläche

kann in anderem Material und Farbton ausgebildet werden.“

Textliche Festsetzung Ziffer II 3

Begründung

Die Festsetzung leitet sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes ab, wonach die Baufelder mit Bestandsgebäuden mit ihrem typischen Ziegelmauerwerk erhalten bleiben und durch neue Baukörper in angepasster Gestaltung ergänzt werden sollen.

"Im Bereich der Wohngebiete "WA2a", "WA2b", "WA3a", "WA3b", "WA4a", "WA4b", "WA5a", "WA5b", "WA6" und "WA8" wird zur Gestaltung der Fassaden der Hauptbaukörper rotes Ziegelmauerwerk bzw. eine vergleichbare Farbgebung nicht zugelassen."

Textliche Festsetzung Ziffer II 4

Begründung

Die Festsetzung leitet sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes ab, wonach im bewussten Kontrast zu den Bestandsgebäuden die neuen Baugebiete farblich und in der Materialwahl abgesetzt werden sollen.