Planungsdokumente:

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.7.3 Zusammenfassung und Beurteilung

Zur Vermeidung bzw. Minderung der durch die Planung verursachten Geräuschimmissionskonflikte kommt es zu folgender Bewertung und ggf. Maßnahmen:

Gewerbelärm

Gemeinbedarfsflächen / Gewerbegebiete

Die auf der Grundlage des Anhaltswerts für den flächenbezogenen Schallleistungspegel von Gewerbegebieten von 60 dB(A)/m² berechneten Gewerbelärmeinwirkungen der Gemeinbedarfsflächen und Gewerbegebiete im nördlich angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 verursachten an der nördlichen Grenze des Sondergebiets SO1 Schule/Sport Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A). Für die nach den derzeitigen Planungen nächstgelegene Nordfassade der geplanten Schule (Immissionsort Schule Planung 1) wird ein Beurteilungspegel von 52 dB(A) prognostiziert. Dieser Beurteilungspegel unterschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag deutlich. Beeinträchtigungen des Schulbetriebs sind bei diesen Beurteilungspegeln nicht zu erwarten.

Erweiterungen der Schule sind bis zur festgesetzten nördlichen Baugrenze des Sondergebiets möglich. Wegen der zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen sollten bei ggf. erforderlichen Erweiterungen der Schule in einem Abstand von weniger als 20m zur nördlichen Baugrenze des Sondergebiets keine lärmempfindliche Nutzungen (Klassenräume) angeordnet werden.

Für Immissionsorte an der nördlichen Baugrenze des Mischgebietes MI1 werden Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) am Tag berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen von 60 dB(A) wird deutlich unterschritten. Nachtbetrieb findet in den angrenzenden Gemeinbedarfsflächen nicht statt.

Sportanlagenlärm

Schulsportplatz

Zur Beurteilung der in der Umgebung des Schulsportplatzes zu erwartenden Geräuscheinwirkungen wurden Ausbreitungsberechnungen für ein Fußballspiel mit 500 Zuschauern in der Ruhezeit am Sonntagmittag durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass wegen der ausreichend großen Abstände und der Abschirmung durch bestehende Gebäude weder an den nächstgelegenen bestehenden Wohngebäuden am Holmer-Noor-Weg noch in den geplanten Wohngebieten im Süden mit Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete in der Ruhezeit von 50 dB(A) zu rechnen ist.

Da der Träger der Schule auch für die Nutzung des Schulsportplatzes zuständig ist, können unzumutbare Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung des Schulsportplatzes am geplanten Schulgebäude ohne weiteres durch entsprechende Nutzungszeitenregelungen (z.B. keine außerschulischen Sportveranstaltungen während der Unterrichtszeiten) ausgeschlossen werden.

8.8. Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen

Als nachrichtliche Übernahme werden sowohl Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen (gem. § 9 Abs.1 Nr.12 und Nr.14 BauGB) der Schleswiger Stadtwerke, das Brückenbauwerk über den Mühlengraben im Bereich der Fläche der Planstraße A als auch das Holmer Noor als gesetzlich geschützter Biotop gem. § 15a LNatSchG und Hinweise des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein zum Hochwasserschutz (Planeintrag mit dem Planzeichen 15.11 (PlanzV 90)) in der Planzeichnung gekennzeichnet bzw. aufgenommen.

Desweiteren erfolgt die Textliche Festsetzung (23) sowie der Planeintrag mit dem Planzeichen 15.12 (PlanzV 90) im Sinne der Gefährdungsminimierung durch Altlasten.

Weiterhin erfolgt die Kennzeichnung des ehemaligen Kasinogebäudes ("MI5“) als Kulturdenkmal.

8.8.1 Denkmalschutz

Im Plangebiet sind nach Angaben des Landschaftsplans der Stadt Schleswig keine denkmalgeschützten Bereiche oder Anlagen vorhanden. Darüber hinaus sind keine archäologischen Kulturdenkmale dargestellt. Sollten dennoch während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

Das Holmer Noor wird als archäologisches Interessengebiet durch das Archäologische Landesamt eingestuft, dieser Bereich ist jedoch von der Planung des B-Planes ausgenommen. Im Geltungsbereich ist somit mit dem Vorhandensein von archäologischen Fundstellen, die unter Denkmalschutz stehen, nicht zu rechnen.

Darüber hinaus wurden im nördlichen Plangebiet archäologische Untersuchungen (Bereich Sondergebiet Schule / Sport) vorgenommen. Diese werden nach Auskunft des Archäologischen Landesamtes ggf. im Rahmen der Bautätigkeit auch im südlichen Plangebiet erforderlich.

Die Anzahl der Geschosse am ehemaligen Wachgebäude ("WA1“) werden von sieben auf vier reduziert. Hiermit wird dem Umgebungsschutzbereich des St. Johannisklosters Rechnung getragen. Die viergeschossigen Gebäude in Schleinähe hingegen sind wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Entwurfes und prägen im Zusammenspiel mit der östlich anschließenden Bebauung die Uferkante des neuen Stadtteils. Bereits mit dem Bau der Kaserne "Auf der Freiheit“ wurde die ehemalige Lage des St. Johannisklosters zur freien Landschaft aufgehoben. Mit der jetzt folgenden städtischen Bebauung des Geländes wird das Umfeld des Klosters nicht wesentlich verändert. Es erfolgt die Kennzeichnung des ehemaligen Kasinogebäudes als Kulturdenkmal.[42]