8.7.3 Zusammenfassung und Beurteilung
Zur Vermeidung bzw. Minderung der durch die Planung verursachten Geräuschimmissionskonflikte kommt es zu folgender Bewertung und ggf. Maßnahmen:
Gewerbelärm
Gemeinbedarfsflächen / Gewerbegebiete
Die auf der Grundlage des Anhaltswerts für den flächenbezogenen Schallleistungspegel von Gewerbegebieten von 60 dB(A)/m² berechneten Gewerbelärmeinwirkungen der Gemeinbedarfsflächen und Gewerbegebiete im nördlich angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 verursachten an der nördlichen Grenze des Sondergebiets SO1 Schule/Sport Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A). Für die nach den derzeitigen Planungen nächstgelegene Nordfassade der geplanten Schule (Immissionsort Schule Planung 1) wird ein Beurteilungspegel von 52 dB(A) prognostiziert. Dieser Beurteilungspegel unterschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag deutlich. Beeinträchtigungen des Schulbetriebs sind bei diesen Beurteilungspegeln nicht zu erwarten.
Erweiterungen der Schule sind bis zur festgesetzten nördlichen Baugrenze des Sondergebiets möglich. Wegen der zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen sollten bei ggf. erforderlichen Erweiterungen der Schule in einem Abstand von weniger als 20m zur nördlichen Baugrenze des Sondergebiets keine lärmempfindliche Nutzungen (Klassenräume) angeordnet werden.
Für Immissionsorte an der nördlichen Baugrenze des Mischgebietes MI1 werden Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) am Tag berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen von 60 dB(A) wird deutlich unterschritten. Nachtbetrieb findet in den angrenzenden Gemeinbedarfsflächen nicht statt.
Sportanlagenlärm
Schulsportplatz
Zur Beurteilung der in der Umgebung des Schulsportplatzes zu erwartenden Geräuscheinwirkungen wurden Ausbreitungsberechnungen für ein Fußballspiel mit 500 Zuschauern in der Ruhezeit am Sonntagmittag durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass wegen der ausreichend großen Abstände und der Abschirmung durch bestehende Gebäude weder an den nächstgelegenen bestehenden Wohngebäuden am Holmer-Noor-Weg noch in den geplanten Wohngebieten im Süden mit Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete in der Ruhezeit von 50 dB(A) zu rechnen ist.
Da der Träger der Schule auch für die Nutzung des Schulsportplatzes zuständig ist, können unzumutbare Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung des Schulsportplatzes am geplanten Schulgebäude ohne weiteres durch entsprechende Nutzungszeitenregelungen (z.B. keine außerschulischen Sportveranstaltungen während der Unterrichtszeiten) ausgeschlossen werden.