13.1.14 Maßnahmen zur Konfliktvermeidung / Konsequenzen für den Bebauungsplan
Zur Vermeidung bzw. Minderung der durch die Planung verursachten Geräuschimmissionskonflikte kommt es zu folgender Bewertung und ggf. Maßnahmen:
Gewerbelärm
Gemeinbedarfsflächen / Gewerbegebiete
Die auf der Grundlage des Anhaltswerts für den flächenbezogene Schallleistungspegel von Gewerbegebieten von 60 dB(A)/m² berechneten Gewerbelärmeinwirkungen der Gemeinbedarfsflächen und Gewerbegebiete im nördlich angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 verursachten an der nördlichen Grenze des Sondergebiets SO1 Schule / Sport Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A). Für die nach den derzeitigen Planungen nächstgelegene Nordfassade der geplanten Schule (Immissionsort Schule Planung 1) wird ein Beurteilungspegel von 52 dB(A) prognostiziert. Dieser Beurteilungspegel unterschreitet den Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag deutlich. Beeinträchtigungen des Schulbetriebs sind bei diesen Beurteilungspegeln nicht zu erwarten.
Erweiterungen der Schule sind bis zur festgesetzten nördlichen Baugrenze des Sondergebiets möglich. Wegen der zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen sollten bei ggf. erforderlichen Erweiterungen der Schule in einem Abstand von weniger als 20 m zur nördlichen Baugrenze des Sondergebiets keine lärmempfindlichen Nutzungen (Klassenräume) angeordnet werden.
Für Immissionsorte an der nördlichen Baugrenze des Mischgebietes MI1 werden Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) am Tag berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen von 60 dB(A) wird deutlich unterschritten. Nachtbetrieb findet in den angrenzenden Gemeinbedarfsflächen nicht statt.
Sondergebiet Sportboothafen (zukünftig nicht mehr Gegenstand der Festsetzungen im B‑Plan Nr. 83 (B)- Südteil)
Die unter 2.1.2 aufgeführten landseitigen Nutzungen im Sondergebiet Sportboothafen verursachen würden an den nächstgelegenen Baufenstern in den geplanten Wohngebieten Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) am Tag und bis zu 48 dB(A) in der Nacht verursachen.
Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen am Tag von 55 dB(A) wird eingehalten.
Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen in der Nacht von 40 dB(A) in der Nacht wird in den Baufenstern in der Umgebung des geplanten Freisitzes und des Parkplatzes 2 der geplanten Gastronomie deutlich überschritten. Der geplante Parkplatz und der Freisitz südöstlich des Casinogebäudes können im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht uneingeschränkt genutzt werden. Im Genehmigungsverfahren für eine entsprechende Nutzung ist der Nachweis zu führen, dass durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Umgebung sichergestellt wird.
Im nördlichen Baufenster des Sondergebiets, in dem ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen zulässig sind, werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht eingehalten.
Da die derzeitige Planung an dem betreffenden Bereich keinen Sportboothafen mehr vorsieht, besteht für den Bebauungsplan hinsichtlich der Lärmeinwirkungen keine Relevanz mehr. Dennoch ergeben sich ableitbare Informationen, da nicht auszuschließen ist, dass in unmittelbarer Nähe eine ähnliche Nutzung errichtet wird. Die Ausweisung von gemischten Bauflächen im Bereich des ehemaligen Hafens würde demzufolge eine diesbezügliche Entwicklung ermöglichen.
Sportanlagenlärm
Schulsportplatz
Zur Beurteilung der in der Umgebung des Schulsportplatzes zu erwartenden Geräuscheinwirkungen wurden Ausbreitungsberechnungen für ein Fußballspiel mit 500 Zuschauern in der Ruhezeit am Sonntagmittag durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass wegen der ausreichend großen Abstände und der Abschirmung durch bestehende Gebäude weder an den nächstgelegenen bestehenden Wohngebäuden am Holmer-Noor-Weg noch in den geplanten Wohngebieten im Süden mit Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete in der Ruhezeit von 50 dB(A) zu rechnen ist.
Da der Träger der Schule auch für die Nutzung des Schulsportplatzes zuständig ist, können unzumutbare Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung des Schulsportplatzes am geplanten Schulgebäude ohne weiteres durch entsprechende Nutzungszeitenregelungen (z.B. keine außerschulischen Sportveranstaltungen während der Unterrichtszeiten) ausgeschlossen werden.
Wasserfläche Sportboothafen (zukünftig nicht mehr Gegenstand der Festsetzungen im B‑Plan Nr. 83 (B)- Südteil)[72]
Motorbootfahrten im Hafen und windinduzierte Geräusche an Segelbooten an den Liegeplätzen verursachen in den geplanten Wohngebieten am Tag Beurteilungspegel von bis zu 47 dB(A). Der Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete in der Ruhezeit von 50 dB(A) wird deutlich unterschritten.
Für das nördliche Baufenster im Sondergebiet SO1 Sportboothafen, in dem ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen zulässig sind, werden am Tag Beurteilungspegel von bis zu 52 dB(A) prognostiziert. Der Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung für Mischgebiete in der Ruhezeit von 55 dB(A) wird deutlich unterschritten.
Im Nachtzeitraum sind im geplanten Wohngebiet Beurteilungspegel durch windinduzierte Geräusche von bis zu 44 dB(A) im geplanten allgemeinen Wohngebiet und bis zu 48 dB(A) am nördlichen Baufenster im Sondergebiet SO2 zu erwarten.
Der Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) in der Nacht wird nur an den nächstgelegenen Baugrenzen der Baufenster im geplanten Wohngebiet WA5a überschritten. In allen anderen Wohngebieten wird der Immissionsrichtwert eingehalten.
Bei der Beurteilung der prognostizierten Sportanlagenlärmeinwirkungen an den nächstgelegenen Baugrenzen der Baufenster im geplanten Wohngebiet WA5a sind folgende Aspekte
zu berücksichtigen:
· Der Hafen wird nicht neu geplant, sondern besteht bereits; die windinduzierten Geräusche in der Umgebung des Hafens sind ortsüblich.
· Der Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung für Mischgebiete von 45 dB(A) wird nicht überschritten. Da in Mischgebieten das Wohnen noch allgemein zulässig ist, können Geräuscheinwirkungen welche die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete unterschreiten, als noch wohnverträglich angesehen werden.
· Im Wohngebiet WA5a ist eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen. Ein herausragendes Merkmal dieses Baugebiets ist die Lage am Hafen und an der Schlei. Künftige Bewohner des Gebietes entscheiden sich bewusst für diese Lage und deren Besonderheiten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die mit der Nähe zum Hafen verbundenen Überschreitungen des Immissionsrichtwerts für allgemeine Wohngebiete im Nachtzeitraum um bis zu 4 dB(A) insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des architektonischen Selbstschutzes beim Bau des Eigenheims (z.B. Anordnung von Schlafräumen, Einbau von Lärmschutzfenstern und Lüftungsanlagen) den künftigen Bewohnern des Wohngebiets WA5a zumutbar sind.
An den Süd- und Ostfassaden der zulässigen Gebäude im nördlichen Baufenster des Sondergebiet SO2 wird der Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung für Mischgebiete im Nachtzeitraum von 45 dB(A) um bis zu 3 dB(A) überschritten. Eine Wohnnutzung ist hier ohne Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich. Da die Überschreitungen nur im Nachtzeitraum auftreten, würde die Festsetzung einer Grundrissorientierung vorgeschlagen werden.
Da die derzeitige Planung an dem betreffenden Bereich keinen Sportboothafen mehr vorsieht, besteht für den Bebauungsplan keine Relevanz mehr. Dennoch ergeben sich ableitbare Informationen, da nicht auszuschließen ist, dass in unmittelbarer Nähe eine ähnliche Nutzung errichtet wird. Die Ausweisung von gemischten Bauflächen im Bereich des ehemaligen Hafens würde demzufolge eine diesbezügliche Entwicklung ermöglichen, wenn ein notwendiger Abstand eingehalten wird.