13.3.3 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Pflanzen
Im Bereich des Plangebiets wird im Landschaftsrahmenplan ein geplantes Wasserschutzgebiet dargestellt. Das Holmer Noor und der Mühlenbach sind als Nebenverbundachse eines Biotopverbundsystems dargestellt. In den Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets und Biotopverbundsystems ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (Landschaftsrahmenplan
Planungsraum V).
Mit der Realisierung der geplanten Nutzungen ("Größter anzunehmender Planungsfall) ist der Verlust eines Teils der Biotope innerhalb des Geltungsbereiches verbunden.
Insgesamt sind für die dargestellten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die nicht ausreichend vermieden oder gemindert werden können, geeignete Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Ausgleichsbedarf besteht vor allem für die Verluste einheimischer "Arten und Lebensgemeinschaften. Für dieses Schutzgut können die Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereiches jedoch vollständig ausgeglichen werden.
Durch die Bauflächen werden theoretisch ca. 1.200 m² Fläche neu versiegelt.
Für die Überplanung des natürlichen Flachgewässers mit Verlandungsbereich FW/FV das gem. §15a LNatSchG gesetzlich geschützt ist und des Biotoptyps WBw (981m²) ein Ausnahmeantrag zu stellen.
Tiere
Mit der Planung sind Umwelteinflüsse verbunden. Der Wegfall oder die Minimierung einzelner Vegetationsflächen und deren Versiegelung um ca. 1.200 m² wird als Eingriff gewertet. Es verringert sich der potenzielle Lebensraum für Tiere. Da aufgrund der vorhandenen Vegetationsstrukturen sowie deren teilweise geringer ökologischer Wertigkeit nicht von einem Vorkommen allgemeiner oder geschützter faunistischer Arten auszugehen ist, werden negative Einflüsse nicht befürchtet.
Aufgrund der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans kann von ausreichenden Ersatzmaßnahmen für die Fauna ausgegangen werden.
Eine Ersetzbarkeit der zerstörten Biotope aufgrund gleichartiger bzw. die Funktion der zerstörten Biotope übernehmender, rechtzeitig geschaffener Ausgleichsflächen bzw. aufgrund vorhandener Ausweichhabitate ist somit anzunehmen.